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Jugendliche Arbeitnehmer

Jugendliche Arbeitnehmer

Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Art. 29 ArG).

Das Arbeitsgesetz sieht für die jugendlichen Arbeitnehmer strengere Schutzmassnahmen vor. Die Arbeitsgestaltung dieser jugendlichen Arbeitnehmer muss ihr Alter, ihre Unerfahrenheit sowie ihre Schulpflichten berücksichtigen.

Die Schutzbestimmungen für die jugendlichen Arbeitnehmer werden hauptsächlich in den Artikeln 29 bis 32 ArG und besonders in der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115) behandelt.

Zu diesen beiden Gesetzestexten kommen noch zwei Verordnungen des eidgenössischen Departements für Wirtschaft hinzu; die erste behandelt gefährliche Arbeiten für die jugendlichen Arbeitnehmer (SR 822.115.2) und die zweite die Abweichungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit während der initialen Berufsausbildung (SR 822.115.4) für manche Berufe.

Um Ihnen zu helfen, diese Schutzmassnahmen besser zu verstehen, stellen wir ihnen eine Funktionstabelle zur Verfügung, welche die Haupteinschränkungen/Verbote zusammenfasst.

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Dokument

pdf Seco_Brochure jugendliche Arbeitnehmer.pdf
pdf Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz.pdf
pdf Meldeformular für die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren (kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen).pdf

Rechtsgrundlage

  • Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)
  • Arbeitsgesetz, ArG (Art. 29-32)

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