Arbeits- und Ruhezeit (ArG und ARV)
Die Arbeits- und Ruhezeit sind Gegenstand einer besonderen Reglementierung im Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) und seinen Verordnungen 1 und 2, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden insbesondere vor Ermüdung und Überlastung zu schützen. Diese Regeln garantieren dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin ebenfalls ein Sozialleben, indem der Sonntag als Ruhetag festgelegt wird.
Manche Bereiche profitieren von abweichenden Sonderregelungen; diese Bestimmungen sind in der Verordnung 2 im Bundesgesetz über die Arbeit aufgeführt (ArGV2).
Die Gesetzgebung über die Arbeitsdauer verpflichtet den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin, eine präzise Erfassung der Arbeitszeit aller Mitarbeitenden vorzunehmen.
Mit der wachsenden Anzahl Teilzeitmitarbeitenden und/oder Mitarbeitenden, die bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig aktiv sind, ist das Risiko gross, dass diese Personen ein zu wichtiges Arbeitsvolumen ausführen; diese Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre verschiedenen Arbeitgeber über ihre vollständigen Arbeitspläne und Arbeitsstunden zu informieren, um jede Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit zu vermeiden.
Jede Änderung der normalen Arbeitszeit (d.h. Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Schichtarbeit und ununterbrochender Betrieb) unterliegt der Genehmigung.
Anträge auf Genehmigung müssen über die Plattform Easygov gestellt werden.
Wenn Sie noch kein Easygov-Konto haben, erstellen Sie bitte eines für Ihre nächsten Anträge. In der Zwischenzeit können Sie unser Online-Formular verwenden (nnur für Anträge auf kurzzeitige Genehmigungen).
Samstagsarbeit
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für Samstagsarbeit werden von der VVKB bearbeitet. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Walliser Baumeisterverbands (WBV), der Website das Walliser Arbeitgeberzentrum oder direkt bei der Verein zur Verstärkung von Kontrollen auf Baustellen (VVKB).
Nachtarbeit
Im Prinzip ist Nachtarbeit verboten. Falls aber Nachtarbeit trotzdem erforderlich ist, kann diese, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, bewilligt werden.
Wenn diese nur zeitweilig ist, werden sie eine Lohnerhöhunh erhalten. Falls diese regelmässig sein sollte, werden sie Anspruch auf eine zusätzliche Ruhezeit haben.
Rechtsgrundlage
Feiertage
Der 1. August (Nationalfeiertag) ist der einzige Feiertag auf nationaler Ebene. Dieser Feiertag wird gemäss Artikel 110 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) dem Sonntag gleichgestellt. Gemäss Art. 20a des eidgenössischen Arbeitsgesetzes, können die Kantone maximal acht andere Feiertage einem Sonntag gleichstellen. Daher unterscheiden sich die gesetzlich anerkannten Feiertage von einem Kanton zum anderen.
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, an gesetzlich anerkannten Feiertagen zu arbeiten. Die verlorene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Umgekehrt können die Feiertage, die mit einem arbeitsfreien Tag zusammenfallen, auch nicht nachgeholt werden.
Die Ausnahmen, welche für die Sonntagsarbeit massgebend sind, sind ebenfalls anwendbar. Um Arbeitnehmernde an Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt werden, einzusetzen, müssen die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe eine Bewilligung für die Sonntagsarbeit anfordern. Betriebe, welche vom Verbot der Sonntagsarbeit gemäss der Verordnung 2 zum eidgenössichen Arbeitsgesetz (ArGV 2) nicht betroffen sind, brauchen keine Bewilligung der zuständigen Behörde (Bsp. Häusliche Krankenpflege, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxis).
Lenk- und Ruhezeit für die berufsmässigen Motorfahrzeugführer
Die Vorschriften zur Arbeits-, Fahr- und Ruhezeit für Berufskraftfahrer ergeben sich hauptsächlich aus der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2).
Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.
Trotz der Ausnahmegenehmigung muss der Fahrer an Fahrtagen alle Aktivitäten im Tachographen erfassen. An Arbeitstagen ohne Fahrten kann die Tätigkeit durch andere Nachweise dokumentiert werden.
Das Unternehmen erstellt jährlich einen Antrag, in dem alle Fahrer mit dem beiliegenden Formular aufgeführt werden. Der Antrag auf Verlängerung für das folgende Jahr muss zwischen dem 1. und 30. November eingereicht werden. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Nach Ablauf dieser Frist kann nicht garantiert werden, dass der Antrag zum 1. Januar des folgenden Jahres genehmigt wird.
Bei einem neuen Antrag oder einer Änderung kann das Formular das ganze Jahr über ausgefüllt werden. Wenn Sie einen Fahrer einstellen, der über eine Ausnahmegenehmigung eines anderen Unternehmens verfügt, erlischt diese. Dasselbe gilt für einen Fahrer, der Ihr Unternehmen verlässt. Die Ausnahmegenehmigung ist an den Fahrer und sein Unternehmen gebunden.
