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Ein Gesuch vor der kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung einreichen

Ein Gesuch vor der kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung einreichen

Für Rechtsstreitigkeiten des Arbeitsrechtes, die unter das Bundesgesetz über die Gleichstellung (GIG) fallen, nämlich jene, die sich auf alle Formen der Diskriminierung des Geschlechts beziehen (Artikel 3 und 4 GIG), hat der Gesetzgeber eine Schlichtungsbehörde vorgesehen, nämlich die kantonale Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung (Art. 32 kArG).

Diese Behörde ist ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig (Art. 29 Abs. 1 kArG).

Bevor Sie die Schlichtungsbehörde anrufen, um ihre Forderungen geltend zu machen, raten wir Ihnen, mit unserem Bereitschaftsdienst für juristische Auskünfte Kontakt aufzunehmen. Sie können sich ebenfalls ohne Voranmeldung während den Öffnungszeiten in unsere Büros begeben.

Kontakt

Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (DAA)
Rue des Cèdres 5
1951 Sion

Schalteröffnungszeiten:
Montag - Freitag
09:00 - 10:45

Telefonische Arbeitsrechtsberatung:
027.606.74.01
Montag - Freitag
09:00 - 10:45
14:00 - 16:00


Dokument

pdf Liste des membres de la commission cantonale de conciliation pour les litiges relevant de la Leg.pdf
pdf Klageformular vor der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz

Rechtsgrundlage

  • Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG)
  • Kantonales Arbeitsgesetz

Links

  • Jurisprudenz betreffend Gleichstellungsgesetz (nur FR vorhanden)
  • Informationen über das Verfahren (nur FR vorhanden)
  • Kantonales Amt für Gleichstellung und Familie
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