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Lenk- und Ruhezeit für die berufsmässigen Motorfahrzeugführer

Lenk- und Ruhezeit für die berufsmässigen Motorfahrzeugführer

Die Regeln betreffend der Lenk- und Ruhezeit für die berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen ergeben sich hauptsächlich aus der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (ARV 1) und der Verordnung vom 6. Mai 1981
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen
und schweren Personenwagen (ARV 2).

Die Unternehmen, die während des ganzen Jahres mit regelmässigen Arbeitszeiten arbeiten, haben die Möglichkeit, eine Befreiung von der Führung des Registers der Arbeitszeiten zu beantragen. Diese Anfrage muss mittels des entsprechenden Formulars für jeden Chauffeur gemacht werden.

Die Befreiung, ein Register zu führen, entbindet aber auf keinen Fall den Arbeitgeber und die Chauffeure, ihre Verpflichtungen betreffend der Kontrollen und der korrekten Manipulierung der Fahrtenschreiber zu erfüllen.

Dokument

pdf Arbeits- und Ruhezeiten für Berufsfahrer ARV1.pdf
pdf Lieferwagen das Wichtigste in Kürze.pdf
pdf Ladungssicherheit - das wichtigste in Kürze.pdf
pdf Gesuch um Sonderbewilligung zur Befreiung von der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit.pdf

Rechtsgrundlage

  • Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
  • ARV 2

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