Schweizer Staatsangehörigkeit
Ordentliche Einbürgerung (Ausländer)
Allgemeine Informationen
Wenn Sie:
- mit einem Schweizer Bürger/in verheiratet sind (bereits Schweizer im Zeitpunkt der Heirat),
- eine Schweizer Mutter oder einen Schweizer Vater haben (schon vor Ihrer Geburt Schweizer) oder wenn
- Sie aus der dritten Ausländergeneration in der Schweiz sind,
können Sie eventuell ein Gesuch um Erleichterte Einbürgerung stellen. Überprüfen Sie es indem Sie unsere Webseite « Erleichterte Einbürgerung » aufsuchen.
Wenn dies nicht der Fall ist, aber Sie wohnen seit 10 Jahren in der Schweiz, können Sie unter gewissen Voraussetzungen ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen.
- Allgemeine Informationen über das ordentliche Einbürgerungsverfahren im Kanton Wallis:
- Verfahrensablauf (zum Vergrössern anklicken)
- Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen
- Verfahrensablauf (zum Vergrössern anklicken)
- Das Zivilstandsamt, welches zuständig für Ihre Wohnsitzgemeinde ist, verteilt alle notwendigen Dokumente für das Gesuch um ordentliche Einbürgerung und kann Ihnen die nötigen Auskünfte zum Verfahren geben.
Während des Einbürgerungsverfahren muss unbedingt jede Änderung des Zivilstands, der Familiensituation oder des Wohnsitzes wenn möglich im Voraus an die E-Mail-Adresse einbuergerung@admin.vs.ch gemeldet werden.
Bei Zivilstandsereignissen im Ausland während Ihrem Einbürgerungsverfahren bitten wir Sie, sich auf unserer Webseite Meldung von Ereignissen im Ausland zu informieren.
Die kantonalen Gebühren (samt Gesundheitstempel von CHF. 55.-) betragen:
- CHF 600.- für Einzelpersonen (minderjährig oder volljährig)
- CHF 1’000.- für Familien (Paar mit oder ohne Kinder, Eltern mit Kind/er)
Unsere Dienststelle steht Ihnen für alle zusätzlichen Anfragen zur Verfügung.
Kontakt
VS - Ordentliche Einbürgerung
Chrystel Bayard - Tatiana Seppey
Link Kontaktformular
Telefon 027 606 55 90
Telefon 027 606 55 65
Links
- Sprachkenntnisse: Bundeswebseite FIDE (Externer Link)
- Das Wallis kurz erklärt (Externer Link)
- Politik (Externer Link)
- Der Bund kurz erklärt (Externer Link)
- Grand Tour of Switzerland (Externer Link)
- La Suisse Mode d'emploi (Externer Link)
- Fragebogen VS Einbürgerung (Externer Link)
- Antworten zum Fragebogen VS Einbürgerung (Download)
- Integrationsdelegierte VS (Externer Link)
Rechtsgrundlage
- Bürgerrechtsgesetz, BüG 2017 (Externer Link)
- Bürgerrechtsgesetz, BüG 2018 (Externer Link)
- Verordnung über das Bürgerrecht, BüV 2018 (Externer Link)
- Gesetz über das Walliser Bürgerrecht (Externer Link)
- Reglement betreffend den Vollzug des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht (Externer Link)
- SEM - Infos Doppelte Staatsangehörigkeit (Externer Link)
- SEM - Handbuch Bürgerrecht (Externer Link)
Erleichterte Einbürgerung
Die Erteilung der erleichterten Einbürgerung liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundes. Der Kanton und die Gemeinde verfügen über ein Beschwerderecht.
Die erleichterte Einbürgerung richtet sich hauptsächlich an ausländische Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen (bereits Schweizer im Zeitpunkt der Eheschliessung), sowie Kinder eines Schweizer Elternteils, welche noch nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Die Erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration ist seit 2018 möglich. Sie ist für junge Ausländerinnen und Ausländer welche eine Niederlassungsbewilligung besitzen und nicht älter als 25 Jahre alt sind. Die Personen müssen zudem in der Schweiz geboren sein, hier mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben. Zudem müssen sie integriert sein. Ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, wenigstens fünf Jahre hier die obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben. Ein Grosselternteil muss in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben oder schon hier geboren worden sein. Das Aufenthaltsrecht muss mit amtlichen Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
Die Formulare sind beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern oder bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis erhältlich. Das SEM erteilt, durch seine Webseite, die Hauptauskünfte bezüglich der beiden genannten Verfahren. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die betroffenen Webseiten aufzurufen, bevor Sie unnötige Schritte unternehmen (siehe unter "LINKS" weiter unten).
Unsere Dienststelle steht Ihnen für alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
Der Self-Check Einbürgerung: Link befindet sich auf der rechten Seite
- informiert in wenigen Klicks, ob die wichtigsten Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung erfüllt sind.
- erlaubt es einbürgerungsinteressierten ausländischen Staatsangehörigen, sich selbstständig, schneller und einfacher über die erleichterte Einbürgerung zu informieren.
- befindet sich in der einjährigen Pilotphase. Rückmeldungen von Nutzerinnen und Nutzern werden entgegengenommen und Verbesserungen bei Bedarf vorgenommen.
Kontakt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Adresse Staatsangehörigkeit / EinbürgerungenQuellenweg 6
3003 Berne-Wabern
@ E-Mail Adresse ch@sem.admin.ch
Links
- SEM - Erleichterte Einbürgerung : Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen (Externer Link)
- SEM - Erleichterte Einbürgerung : Kind von Schweizer Staatsangehörigen (Externer Link)
- SEM - Erleichterte Einbürgerung 3. Generation (Externer Link)
- FAQ - Erleichterte Einbürgerungen (Externer Link)
- Bürgerrechtsgesetz (BüG) (Externer Link)
- Kenntnisse über die Schweiz - siehe unter "Links" Seite Ordentliche Einbürgerung (Externer Link)
- Self-Check Einbürgerung (Externer Link)
Entlassung
Der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit hängt von der Entscheidung einer Behörde ab. Dies kann durch eine Entlassung aus dem Bürgerrecht oder durch einen Entzug des Bürgerrechts geschehen. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht folgt auf ein Gesuch eines Schweizer Bürgers, welcher nicht in der Schweiz wohnhaft ist, eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder die Möglichkeit hat, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Die Webseite des SEM gibt Ihnen noch weitere nützliche Informationen bezüglich dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts, die verschiedenen Gründe und das damit verbundene Verfahren.
Kontakt
AdresseLink Kontaktformular
Telefon 027 606 55 90
Telefon 027 606 55 65
Wiedereinbürgerung
Die Erteilung der Wiedereinbürgerung liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundes. Der Kanton und die Gemeinde verfügen über ein Beschwerderecht.
Personen welche die Schweizer Staatsangehörigkeit durch Verwirkung, Eheschliessung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht verloren haben, haben die Möglichkeit auf eine Wiedereinbürgerung.
Die Formulare sind beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern oder bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis erhältlich. Das SEM erteilt, durch seine Webseite, die Hauptauskünfte bezüglich der beiden genannten Verfahren. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die betroffenen Webseiten aufzurufen, bevor Sie unnötige Schritte unternehmen (siehe unter "LINKS" rechts).
Unsere Dienststelle steht Ihnen für alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
Kontakt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Adresse Staatsangehörigkeit / EinbürgerungenQuellenweg 6
3003 Berne-Wabern
@ E-Mail Adresse ch@sem.admin.ch