Kantonsbürgerrecht
Ordentliche Einbürgerung (Eidgenossen)
Sie sind Bürger eines anderen Schweizer Kantons und möchten gerne Walliser werden?
Sie haben die Möglichkeit eine kantonale Einbürgerung zu beantragen, sofern Sie seit 5 Jahren im Wallis und seit mindestens 1 Jahr in Ihrer aktuellen Wohngemeinde wohnen.
Bei der kantonalen Einbürgerung wird Ihnen das Bürgerrecht Ihrer Wohnsitzgemeinde verliehen.
Sobald Ihre kantonale Einbürgerung abgeschlossen ist, haben Sie anschliessend noch die Möglichkeit ein Walliser Bürgerrecht zu erwerben, sofern Sie dies wünschen und Sie die Bedingungen des Bürgerreglements erfüllen.
Wiedereinbürgerung in ein Walliser Bürgerrecht
Frauen, die vor dem 1. Januar 1988 geheiratet und die das Kantonsbürgerrecht aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Schweizerbürger verloren haben, können auf ihr Gesuch hin, gegen Entscheidskosten und nach Entscheid des Departements wieder in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden.
Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht
Jede Person ist auf ihr Gesuch hin und gegen Entscheidskosten aus dem Walliser Kantonsbürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht eines anderen Kantons besitzt.
Der Beschluss obliegt dem Departement.
Kontakt
VS - Ordentliche Einbürgerung
Chrystel Bayard - Tatiana Seppey
Link Kontaktformular
Telefon 027 606 55 90