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Befreiung
2018
Direktzahlungen und vorzeitige Abalpung aufgrund der Trockenheit
Das Amt für Direktzahlungen hat beschlossen, keine Kürzungen der Sömmerungsbeiträge vorzunehmen, wenn der Alpbetrieb aufgrund der Trockenheit eine vorzeitige Abalpung vornehmen muss.
Um in den Genuss dieser Massnahme zu gelangen, muss der Verantwortliche des Alpbetriebs ein schriftliches Gesuch einreichen, welches die verkürzte Alpdauer angibt.
Briefpost :
Dienststelle für Landwirtschaft
Amt für Direktzahlungen
Postfach 437
1951 Châteauneuf-Sitten
Oder per Mail : bernhard.grand@admin.vs.ch