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Recht zu arbeiten / Bewilligungen der Asylbwerbende

Erwerbstätigkeit

Asylbewerber (Ausweis N)

Nach den Bestimmungen von § 43 des Asylgesetzes dürfen Asylbewerber ab dem vierten Monat nach Einreichung des Asylantrags einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie müssen jedoch eine von der Dienststelle für Bevölkerung und Migration ausgestellte Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einholen. Die Arbeitsbedingungen müssen den beruflichen und örtlichen Gepflogenheiten entsprechen, insbesondere den Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträge.

Inhaber eines Ausweises N, die erstmals um eine Arbeitsbewilligung ersuchen, können nur arbeiten, wenn keine einheimischen Arbeitnehmer gefunden werden konnten (Inländervorrang). Für nachfolgende Branchen hingegen werden keine Nachweise für die Suche nach Arbeitskräften auf dem einheimischen Arbeitsmarkt verlangt:

  • Landwirtschaft
  • Gastgewerbe
  • Bäckereien und Metzgereien
  • Private und kollektive Haushalte
  • Gesundheitswesen
  • Pflege zu Hause

Die Ausübung der Tätigkeit darf nur im Wallis und nur mit Bewilligung erfolgen.

Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist. Der Arbeitgeber muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich dem Amt für Bevölkerung und Migration unter SPM-ASILE@admin.vs.ch melden.

 

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) oder vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)

Vorläufig aufgenommene Personen oder anerkannte Flüchtlinge sind berechtigt, eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, ohne Einschränkung des Tätigkeitsbereichs. Sie können auch Arbeitgeber und Berufe frei wechseln.

Der Arbeitgeber ist für die Meldung der Erwerbstätigkeit verantwortlich. Wenn die Aktivität unabhängig ist, erfolgt die Ankündigung durch den Ausländer selbst.

Alle neuen oder beendeten Aktivitäten müssen online über den unten stehenden Link gemeldet werden 

 
   

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an das Büro für berufliche Eingliederung.

Büro für berufliche Eingliederung
Avenue du Midi 10
1950 Sitten
027 607 21 00
SAS-BIP@admin.vs.ch

 

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