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Vorschüsse

Auf schriftliches Gesuch der Person hin, für die ein Dossier eröffnet worden ist und die sich in einer finanziell schwierigen Situation befindet, kann die IBU Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge zu den in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Bedingungen und Grenzwerten gewähren.

Die Entrichtung des Vorschusses ersetzt die Bezahlung des Unterhaltsbeitrages nicht, der vollständig durch den Schuldner geschuldet bleibt.

Wenn Vorschüsse entrichtet worden sind, werden die vom Schuldner geleisteten Zahlungen für Rückstände in erster Linie für die Rückerstattung der durch den Staat ausbezahlten Vorschüsse verwendet. Die für den laufenden Unterhaltsbeitrag eingehenden Beträge werden vorrangig zur Deckung des gewährten Vorschusses für den laufenden Monat verwendet (Art. 10 GIBU und Art. 9 VIBU).

 

Empfänger von Vorschüssen

Die Vorschüsse werden auf schriftliches Gesuch hin für folgende begünstigte Personen gewährt (Art. 11 GIBU und Art. 12 VIBU):

  • die minderjährigen Kinder,
  • Kinder von weniger als 25 Jahren in Ausbildung,
  • Ehegatte und Ex-Partner, die das Alter, welches Anspruch auf AHV-Leistungen gibt, noch nicht erreicht haben.

Hinsichtlich von Ex-Ehegatten besteht ein maximal zweijähriges Recht auf Vorschüsse ab Dossiereröffnung (oder ab dem 01.01.2022, falls das Dossier zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet war). Im Falle eines gemeinsamen Kinds mit dem Schuldner wird das Recht bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs des betreffenden Kinds verlängert.

Die Vorschüsse werden der begünstigten Person, seinem gesetzlichen Vertreter oder der öffentlichen Institution, welche den Unterhalt anstelle des Schuldners leistet, ausbezahlt.

 

Gesuch um Bevorschussung

Die Person (oder sein gesetzlicher Vertreter), die anlässlich der Dossiereröffnung bei der IBU um Vorschüsse auszurichten wünscht, muss sämtliche erforderlichen Dokumente einreichen.
Die Liste der Dokumente befindet sich unter Punkt 8 im Formular Gesuch um Inkassohilfe. 

 

Beginn der Entrichtung von Vorschüssen

Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen werden die Vorschüsse im nachfolgenden Monat überwiesen, sofern alle Bedingungen für den Anspruch auf Bevorschussung erfüllt sind. Vorschüsse werden unter Vorbehalt der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen nicht rückwirkend gewährt (Art. 17 GIBU und Art. 22 VIBU). Die Bevorschussungsentscheide werden grundsätzlich für ein Jahr gefällt.

 

Erneuerungsgesuch um Bevorschussung

Ein Erneuerungsgesuch um Bevorschussung kann gestützt auf das von der IBU herausgegebene Formular gestellt werden, sofern die Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Das vollständige Gesuch muss der IBU vor Ablauf des letzten Monats der Bevorschussung eingereicht werden, um zu gewährleisten, dass die Bevorschussung ohne Unterbruch gewährt wird.

Er wird auf Gesuch der begünstigten Person oder des gesetzlichen Vertreters hin jährlich erneuert, sofern die erforderlichen Unterlagen übermittelt worden sind.

Die Liste der Dokumente befindet sich im Formular Erneuerungsgesuch um Bevorschussung, das durch der IBU im Zeitpunkt des Erneuerungsgesuchs um Bevorschussung zugestellt wird.

 

Wirtschaftliche Bezugseinheit (WBE)

Der Anspruch auf Vorschüsse wird unter Bezugnahme der Einkommen und des Vermögens der Personen, die eine wirtschaftliche Bezugseinheit bilden, errechnet (Art. 11 GIBU). Es handelt sich dabei um folgende Personen:

  • den Inhaber des Unterhaltsanspruchs, für den das Bevorschussungsgesuch gestellt wird;
  • seinen Ehepartner oder eingetragenen Partner oder seinem Konkubinatspartner, mit dem er zusammenwohnt, sofern das Konkubinat stabil ist (gemeinsames Kind haben oder erwarten / zusammenleben seit mehr als 2 Jahren / andere Elemente, die auf die Stabilität der Beziehung schliessen lassen);
  • die minderjährigen Kinder und ihre volljährigen Kinder in Ausbildung, die mit ihnen in einer Wohnung leben oder aus Ausbildungsgründen in einer anderen Wohnung wohnen, aber ihren zivilrechtlichen Wohnsitz noch unter der Anschrift des Anspruchsinhabers haben.

Die WBE der minderjährigen Kinder und der volljährigen Kinder in Ausbildung ohne eigenen Haushalt ist das Elternteil, das das Sorgerecht hat, bzw. das Elternteil, bei dem sie leben.

 

Höhe der Vorschüsse

Der monatliche Maximalbetrag, welcher bevorschusst werden kann, wird auf Grundlage des Rechtstitels und des anrechenbaren Einkommens der WBE (Art. 16 und Art. 17 VIBU) gemäss folgender Tabelle festgelegt: 

Revenu annuel personne seule

Revenu annuel

couple

Avance

Ex-conjoint

Avance

1 enfant

Avance

2 enfants

Avance

3 enfants

Avance

dès 4 enfants /

Par enfant supplémentaire

<27'000

<36'000

480

950

1663

2138

238

<30'000

<40'000

430

850

1488

1913

213

<33'000

<44'000

380

750

1313

1688

188

<36'000

<48'000

330

650

1138

1463

163

<39'000

<52'000

280

550

963

1238

138

<42'000

<56'000

230

450

788

1013

113

<45'000

<60'000

180

350

613

788

88

<48'000

<64'000

130

250

438

563

63

<51'000

<68'000

80

150

263

338

38

<54'000

<72'000

30

50

88

113

13

 

Es wird keinerlei Vorschuss gewährt, wenn das Nettohaushaltsvermögen mehr als Fr. 65’000.00 beträgt. Die pauschalen Abzüge der Steuerveranlagungen sind auf Fr. 60'000 begrenzt. Ferner werden Vorschüsse von insgesamt weniger als 100 Franken nicht gewährt.

 

Rückerstattung von Vorschüssen

Die Vorschüsse sind zurückzubezahlen, wenn sie von der begünstigten Person zu Unrecht bezogen worden sind (Art. 20 ff. GIBU). Dies ist namentlich der Fall, wenn

  • die begünstigte Person Informationen verschwiegen hat, die eine Änderung des bevorschussten Betrages nach sich gezogen hätte
  • der Rechtstitel, der die Gewährung von Vorschüssen begründet, rückwirkend geändert worden ist und die bevorschussten Beträge deswegen nur noch teilweise oder nicht mehr geschuldet gewesen wären. 

 

Ermittlung der Situation des Vorschussempfängers

Der/die Unterzeichnende nimmt zur Kenntnis, dass eine Ermittlung durch die IBU in Auftrag gegeben werden kann, wenn zu vermuten ist, dass ein unrechtmässiger Bezug von Vorschüssen (oder ein Versuch desselben) oder ein vorsätzliches Vorenthalten von wesentlichen Informationen zum Schuldner vorliegt (Art. 32 ff. GIBU).
 

 

 

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