Exigences énergétiques pour les bâtiments
Besoins thermiques
Au début des années 80, les premières exigences permettant de réduire les besoins en énergie thermique des bâtiments ont été fixées dans des dispositions légales. Grâce à ces exigences, progressivement renforcées, les bâtiments construits actuellement consomment 4 à 5 fois moins d’énergie pour le chauffage et la production d’eau chaude (par rapport aux bâtiments des années 70) ce qui rend le recours aux énergies renouvelables (chaleur de l’environnement, solaire, bois) intéressant.
Les divers standards MINERGIE ont permis un développement de technologies et d'expériences dont peuvent profiter aujourd'hui l'ensemble des bâtiments. Ces standards peuvent être recommandés à un maître d'ouvrage qui veut atteindre des objectifs au-dessus de la moyenne et obtenir un bâtiment anticipant les exigences légales à venir.
Bien que les bâtiments actuels soient devenus potentiellement beaucoup plus confortables, des erreurs de conception et de comportement des habitants peuvent cependant restreindre le confort (p.ex. surfaces vitrées trop grandes sans protection solaire extérieure, système de régulation inadapté, pas assez ou trop d'ouverture des fenêtres, ...).
Un potentiel d’amélioration existe encore pour réduire les besoins de chaleur et améliorer le confort estival des nouveaux bâtiments grâce à l’évolution des matériaux, des fenêtres et des systèmes d’aération, et aussi aux modifications de comportement des habitants.
Besoins électriques
La maîtrise de la consommation d'électricité, vu la multitude d'usages que l'on peut en faire, constitue un véritable défi. Il faut donc porter une grande attention au choix des appareils électriques qui vont équiper un bâtiment. Les étiquettes énergétiques constituent un bon indicateur.
CONTENU
Exigences
Die energetischen Anforderungen für Bauten betreffen vor allem :
- Die Gebäudehülle
- Die Deckung des Wärmebedarfs und die eigene Elektrizitätserzeugung bei Neubauten
- Die technischen Installationen (Heizung, Warmwasser, Lüftung Klimatisierung, Beleuchtung)
- Die Schwimmbäder
- Die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
- Die Ausführung (Verfahren)
Die notwendigen harmonisierten Formulare für eine Baubewilligung sind verfügbar auf der Webseite der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) auf folgender Seite : Energienachweis - Energiehub Gebäude
Gebäudehülle
Die Anforderungen an die Gebäudehülle haben hauptsächlich zum Ziel den Energiebedarf zum Heizen zu senken. Sie sind jedoch auch dafür da, um die sommerliche Überhitzung zu reduzieren damit die Gebäude weniger klimatisiert werden müssen.
Diese Anforderungen sind im Interesse des zukünftigen Bewohners, da sie den Komfort erhöhen und die Nebenkosten senken.
Betreffend der Wärmedämmung ist festzuhalten, dass die Qualität des Isolationsmaterials genauso wichtig ist wie die Dicke der Isolation. Vereinfacht ausgedrückt, muss bei einem Neubau in der Grössenordnung mit folgenden Isolationsstärken gerechnet werden:
- 20 cm für eine Wand (Fassade) mit Aussenisolation (Lambda = 0.034 W/mK) ;
- 22 cm für ein Dach mit Isolation auf den Sparren (Lambda =0.036 W/mK) ;
- 14 cm für den Boden gegen unbeheizt oder das Erdreich (Lambda =0.034 W/mK) ;
- Eine Dreifachverglasung mit einem U-Wert kleiner oder gleich 1.0 W/m2K (Glas, Rahmen und Glasabstandhalter einbegriffen ).
Auch die bestehenden Bauten müssen diese Anforderungen einhalten. Sobald die Gebäudehülle einer Renovation unterworfen wird, müssen die Anforderungen an die Wärmedämmung eingehalten werden. Die Dicken der Isolationsstärken sind vereinfacht ausgedrückt die oben erwähnten, von denen man ca. 4 bis 6 cm wegnehmen kann.
Die minimalen gesetzlichen Anforderungen entsprechen jedoch nicht dem wirtschaftlichen Optimum. Wir empfehlen den Bauherren welche einen erhöhten Komfort wünschen, sowie einen Energiebedarf welcher im Sinne der nachhaltigen Entwicklung ist, eine Wärmedämmung ≥ 24 cm vorzusehen.
Die Anforderungen an die Wärmedämmung sind in Art. 22 der kEnV festgelegt. Sie sind auch im Energienachweis EN-VS-102 sowie in dessen Vollzugsshilfe aufgeführt.
Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten und bei Erweiterungen bestehender Gebäude
Seit dem 1. Januar 2025 ist es nach dem kantonalen Energiegesetz nicht mehr zulässig, in Neubauten und bei Erweiterungen bestehender Gebäude mit fossilen Brennstoffen (Heizöl/Gas) betriebene Heizungsanlagen zu installieren.
Der gewichtete jährliche Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung darf den Grenzwert (EHWLK) für Neubauten nicht überschreiten.
Die Einhaltung dieser Anforderungen wird rechnerisch nachgewiesen. Für die Gebäudekategorien Mehrfamilienhäuser und Einfamilienhäuser kann dies auch mithilfe von Standardlösungen erfolgen.
Die Standardlösungen sind in Art. 57 der kEnV beschrieben. Sie sind im Energieausweis EN-VS-101a sowie in der dazugehörigen Vollzugshilfe aufgeführt.
Eigene Elektrizitätserzeugung für Neubauten und bestehende Gebäude
Seit dem 1. Januar 2025 sieht das kantonale Energiegesetz eine Verpflichtung zur Eigenstromerzeugung vor. Da diese Verpflichtung in fast allen Fällen mithilfe einer Photovoltaikanlage umgesetzt wird, wird in diesem Kapitel der Oberbegriff «Solaranlage» verwendet.
Für Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäude ist eine Leistung von 20 W/m2 der Energiebezugsfläche vorgeschrieben. Dies entspricht etwa 13 m2 bei einem Einfamilienhaus mit 150 m2 Wohnfläche.
Bei bestehenden Gebäuden besteht eine Verpflichtung zur Eigenproduktion, sobald die Dacheindeckung entfernt wird. Die zu installierende Leistung entspricht dann der für Neubauten.
Darüber hinaus erfordern auch andere Fälle die Installation einer Solaranlage:
- Beim Austausch einer Heizungsanlage ermöglichen bestimmte Standardlösungen (gemäss Art. 62 kEnV) weiterhin den Einbau eines Öl- oder Gaskessels oder sogar die Fortführung einer Elektroheizung, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, zu denen unter Umständen auch die Verpflichtung zur Installation einer Solaranlage gehören kann.
- Bei der Installation einer Kühlanlage muss der Elektrizitätsbedarf durch eine Solaranlage gedeckt werden. Die Bedingungen unterscheiden sich jedoch für Wohngebäude (Erleichterung) und andere Gebäude (vollständige Deckung des Strombedarfs erforderlich).
In bestimmten Fällen ist es auch möglich, eine Solaranlage nicht direkt auf dem Gebäude zu installieren, sondern eine finanzielle Beteiligung an einer Anlage zu beantragen, die sich auf dem Gebiet des Kantons oder in einem angrenzenden Kanton befindet (siehe Art. 59 kEnV). Die Bedingungen und eine Anwendungshilfe finden Sie auf unserer Website unter folgender Adresse: Microsoft Word - Vollzuhilfe Art.59 kEnV 20251205.docx
Nützliche Informationen speziell zu Solaranlagen finden Sie auch auf unserer Website unter folgender Adresse Solarenergie - - vs.ch
Technische Installationen
Die Anforderungen an die technischen Anlagen liegen im Interesse der zukünftigen Nutzer und Betreiber.
Die Energiegesetzgebung verlangt, dass:
- die Installationen richtig dimensioniert sind, eine sorgfältige Inbetriebnahme der Anlagen erfolgt, ein Betriebsordner mit den anlagespezifischen Betriebsdaten vor Ort ist.
- die Anlagen mit Energiezählern ausgestattet sind, die eine Überprüfung der Gesamtenergieeffizienz ermöglichen und es dem Betreiber erlaubt, auf der Grundlage periodischer Ablesungen eine Energiebilanz zu erstellen.
- Öl- und Gasheizkessel die Kondensationswärme ausnützen (Zur Erinnerung: Die Gesetzgebung erlaubt in Neubauten keine Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen mehr).
- Warmwassererwärmer energetisch richtig gedämmt sind.
- die Wassertemperatur der Heizkörper für die Raumheizung höchstens 50°C erreicht
- der Rohrabstand der Fussbodenheizung für die Raumheizung so gewählt ist, dass die Wassertemperatur höchstens 35°C beträgt.
- Heizung- und Warmwasserleitungen energetisch richtig gedämmt sind
- die beheizten Räume mit Einrichtungen ausgestattet sind, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbstständig zu regeln.
- Heizbänder und Warmwasserumwälzpumpen mit elektrischen Anschlüssen ausgestattet sind, damit mittels einer Schaltuhr oder eines Steuerungsthermostats unnötige Energieverbräuche vermieden werden können
- in Zweitwohnungen oder teilweise besetzten Wohnungen eine Fernbedienung vorhanden ist, damit die Raumtemperatur mindestens auf zwei unterschiedlichen Temperaturniveaus eingestellt werden kann
- anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugungsanlagen, genutzt wird
- Lüftungsanlagen mit einer Wärmerückgewinnung ausgerüstet sind
- Lüftungstechnische Anlagen energetisch richtig gedämmt sind
- der Nachweis einer energieeffizienten Kühlanlage erbracht ist
- für Nichtwohnbauten mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000m2 der Nachweis einer energieeffizienten Beleuchtung, Lüftungs- und Klimaanlage erbracht ist.
Zusätzlich Einschränkungen sind vorgesehen.
- Die elektrische Beheizung von Gebäuden ist nicht erlaubt.
- Als Notfallvorrichtung ist in bestimmten Fällen die Installation einer elektrischen Widerstandsheizung erlaubt.
- Der Ersatz einer zentralen elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem durch eine neue Elektrozentralheizungl ist nicht erlaubt.
- Heizungen im Freien (welche Wärme liefern ausserhalb von geschlossenen Räumen wie für Terrassen, für Rampen, für Rinnen, für Sitzplätze, usw.) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
Schwimmbäder
Beheizte Schwimmbäder haben einen hohen Energiebedarf. Ausserdem, je wärmer das Wasser, desto höher sind die Verdunstungsverluste.
Daher folgende Anforderungen :
- Die Notwendigkeit einer Abdeckung um ausserhalb der Betriebszeiten die Wärmeverluste durch Verdunstung zu senken.
- Die Rückgewinnung der Wärme aus dem Schwimmbadabwasser.
- Die Regulierung der Wassertemperatur mit Präzisionsinstrumenten.
- Dämmung der Wände und des Schwimmbadboden.
- Das Schwimmbadwasser wird ohne fossile Brennstoffe und ohne direkte Elektroheizung erwärmt
Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Um die Gebäudenutzer in die Verantwortung zu nehmen, sieht die Gesetzgebung vor, den Verteilschlüssel zum großen Teil auf den tatsächlichen Wärmeverbrauch der Wärmebezüger abzustützen. Grundsätzlich müssen alle Gebäude mit fünf oder mehr Nutzeinheiten mit Geräten ausgestattet sein, die eine individuelle Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ermöglichen.
Folglich sind die Kosten für Heizung und Warmwasser zum überwiegenden Teil anhand des effektiven Verbrauchs der einzelnen Nutzer gemäss dem Abrechnungsmodel vom Bundesamt für Energie abzurechnen.
Bauten mit niedrigem Wärmebedarf oder deren Bedarf im Minimum zur Hälfte mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird sind von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit.
Vorzeigefunktion von öffentlichen Gebäuden
Gebäude, die sich im Besitz des Kantons oder der Gemeinden befinden oder an deren Bau, Sanierung oder Betrieb sich diese finanziell beteiligen, müssen unter energetischen Gesichtspunkten vorbildlich gebaut, saniert und betrieben werden.
Die Minergie- und GEAK-Standards bilden in diesem Zusammenhang die Referenz:
- für Neubauten das Minergie-P®- oder Minergie-A®-Label oder GEAK A/A;
- für renovierte Gebäude das Minergie-Renovation®-Label oder GEAK B/B.
Ausführung
Die Einhaltung der energetischen Anforderungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. Wenn ein Projekt kein Baubewilligungsverfahren erfordert, muss der Bauherr selbst sicherstellen, dass die Anforderungen eingehalten werden. Wenn ein Wärmenetz vorhanden ist, gilt es zu prüfen, ob eine Anschlusspflicht besteht. Mit dem Stromversorger ist zu klären, ob es eine Anschlussmöglichkeit gibt und welche Anschlussbedingungen gelten.
Bauherr und Projektverantwortlicher liefern der zuständigen Behörde nach Abschluss der Arbeiten eine Konformitätserklärung, dass die ausgeführten Arbeiten dem bewilligten Projekt entsprechen.
Dokument : 380-1 U-Werte und Isolationen SIA 2009
Justificatifs énergétiques
L'ordonnance sur l'utilisation rationnelle de l'énergie dans les constructions et les installations (OURE) du 9 février 2011 a été remplacée par l’Ordonnance sur l’énergie (OcEne) du 20 mars 2024, qui est entrée en vigueur le 1er janvier 2025.
Lors d'une mise à l'enquête, le dossier énergétique de chaque projet doit contenir les documents suivants :
- le formulaire principal (EN-VS) et
- les justificatifs énergétiques nécessaires selon les travaux prévus.
Le formulaire principal EN-VS contient les explications sur la procédure pour préparer un dossier complet.
Important : La responsabilité du contrôle des justificatifs énergétiques dans le cadre de la procédure d'autorisation de construire incombe au conseil municipal en tant qu'autorité compétente pour les projets situés à l’intérieur des zones à bâtir, même si les justificatifs énergétiques sont transmis au canton.
Vue d'ensemble des formulaires et autres justificatifs de projet
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| Excel | Aide à l'application |
| Justificatif des mesures énergétiques. Contrôle des projets pour bâtiments à construire / agrandissements et transformations / changements d’affectation | -- | |
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| Eléments du justificatif de projet |
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| Justificatif « Besoins de chaleur - solutions standards » | ||
| Justificatif « Besoins de chaleur - preuve calculée » | ||
| Justificatif « Besoins de chaleur - bâtiments simples ENteb » | ||
| Justificatif « Calcul des besoins en ventilation » |
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| Justificatif « Protection thermique - Performances ponctuelles » | ||
| Justificatif « Protection thermique – Performance globale » | ||
| Justificatif « Chauffage et eau chaude sanitaire » | ||
| Justificatif « Production propre d’électricité » | ||
| Participation financière à une installation PV (art. 59 OcEne) | ||
| Justificatif « enregistrement installation PV participative» | ||
| Justificatif « Installations de ventilation » | ||
| Justificatif « Rafraîchissement, humidification / déshumidification » | ||
| Justificatif « Energie électrique, éclairage » | ||
| Justificatif « Locaux frigorifiques » | ||
| Justificatif « Chaleur renouvelable, remplacement du producteur de chaleur » | ||
| Justificatif « Résidences secondaires / Occupation intermittente » | ||
| Justificatif « Serres chauffées » | ||
| Justificatif « Halles gonflables » | ||
| Justificatif « Installation de production d’électricité » | ||
| Justificatif « Chauffage de plein air » | En développement | |
| Justificatif « Piscines chauffées » | En développement | |
| Justificatif « Systèmes de domotique » | ||
| « Optimisation de l’exploitation » | -- | En développement |
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| Autres documents et aides à l'application |
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| Check-list des ponts thermiques |
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| Définition des surfaces des éléments de construction |
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| Décompte individuel des frais de chauffage (DIFC) | -- | |
| Gros consommateurs | -- | |
| Demande de dérogation aux bases légales sur l’énergie | Aide au propriétaire | Check-liste recevabilité |
| Commande de la protection solaire | ||
Conformité énergétique - Fin des travaux
Au terme des travaux, le maître de l'ouvrage doit remettre à l'autorité qui a délivré l'autorisation de construire, une attestation de conformité énergétique, en application de l’art. 94 de l’ordonnance cantonale sur l’énergie (OcEne) (ou, pour les demande de permis de contruire avant le 31.12.2024, art. 48 de l'Ordonnance sur l'utilisation rationnelle de l'énergie OURE).
Cette attestation permet de confirmer que l'exécution est conforme au projet autorisé ou d'informer que le projet a été modifié tout en respectant les exigences légales.