Rückreisevisum
Es kann vorkommen, dass eine Person mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ihren Titel nicht bei sich hat (beispielsweise aufgrund einer laufenden Erneuerung, Verlust oder Diebstahl) und dennoch ins Ausland reisen muss. Um Probleme an den Grenzen des Schengen-Raums – sei es bei einem Transit oder bei der Rückkehr in die Schweiz – zu vermeiden, kann sie bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) ein Rückreisevisum beantragen.
Ein Rückreisevisum kann in folgenden Fällen erteilt werden:
- im Falle des Todes eines nahen Familienangehörigen des Gesuchstellers (Sterbeurkunde erforderlich)
- im Falle einer Krankheit oder Hospitalisierung eines nahen Familienangehörigen des Gesuchstellers (ärztliches Attest erforderlich)
- aus wichtigen beruflichen Gründen (Nachweise erforderlich)
- bei einem Fehler der DBM in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung
- bei einer Verzögerung der DBM bei der Bearbeitung der Aufenthaltsbewilligung
- wenn die ausländische Person, deren Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung hängig ist, während des Verfahrens ordnungsgemäss zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt war (Art. 17 Abs. 2 AIG)
Der Antrag auf ein Rückreisevisum muss direkt am Schalter der DBM durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars gestellt werden.
Erforderliche Dokumente:
- nationaler Reisepass, der noch mindestens 6 Monate gültig ist
- ein Passfoto
Ausstellungsdauer:
- Das Visum wird am selben Tag ausgestellt.
Gebühren:
- Erwachsene : CHF 82.-
- Kinder von 6 bis 12 Jahren: CHF 41.-
- Kostenlos für Kinder unter 6 Jahren
Die Bezahlung erfolgt per Kreditkarte oder in bar.