Rückreisevisum

Es kann vorkommen, dass eine Person mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ihren Titel nicht bei sich hat (beispielsweise aufgrund einer laufenden Erneuerung, Verlust oder Diebstahl) und dennoch ins Ausland reisen muss. Um Probleme an den Grenzen des Schengen-Raums – sei es bei einem Transit oder bei der Rückkehr in die Schweiz – zu vermeiden, kann sie bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) ein Rückreisevisum beantragen.
 

Ein Rückreisevisum kann in folgenden Fällen erteilt werden:

  • im Falle des Todes eines nahen Familienangehörigen des Gesuchstellers (Sterbeurkunde erforderlich)
  • im Falle einer Krankheit oder Hospitalisierung eines nahen Familienangehörigen des Gesuchstellers (ärztliches Attest erforderlich)
  • aus wichtigen beruflichen Gründen (Nachweise erforderlich)
  • bei einem Fehler der DBM in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung
  • bei einer Verzögerung der DBM bei der Bearbeitung der Aufenthaltsbewilligung
  • wenn die ausländische Person, deren Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung hängig ist, während des Verfahrens ordnungsgemäss zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt war (Art. 17 Abs. 2 AIG)

Der Antrag auf ein Rückreisevisum muss direkt am Schalter der DBM durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars gestellt werden.
 

Erforderliche Dokumente:

  • nationaler Reisepass, der noch mindestens 6 Monate gültig ist
  • ein Passfoto


Ausstellungsdauer:

  • Das Visum wird am selben Tag ausgestellt.


Gebühren:

  • Erwachsene : CHF 82.-
  • Kinder von 6 bis 12 Jahren: CHF 41.-
  • Kostenlos für Kinder unter 6 Jahren

 

Die Bezahlung erfolgt per Kreditkarte oder in bar.

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