M‐08 Thermische Solarkollektoranlage

Eintrittsbedingungen

 

  1. Es handelt sich um eine neue Anlage, die Erweiterung oder den Ersatz einer bestehenden Anlage zur Produktion von Brauchwarmwasser oder eventuell zur Heizung, welche auf ein vor 31. Dezember 2015 bestehendes Gebäude installiert wird. Neue Anlagen im Rahmen von Neubauten sind nicht förderberechtigt.

  2. Luftkollektoren, Heutrocknungs-, Schwimmbadheizungsanlagen und Anlagen zur Erfüllung der gesetzlichen Minimalanforderungen sind nicht förderberechtigt.

  3. Für Wohngebäude werden Solaranlagen zur Produktion von Brauchwarmwasser subventioniert bis maximal 25 W/m2 EBF. Bei offensichtlich unangepasster Dimensionierung wird die Finanzhilfe aufgrund einer korrekten Dimensionierung berechnet.