Energieeinsparung - Rechtsbestimmungen

Bundesstufe
  • Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016, SR 730.0
    • Art. 7 Abs. 3: Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. 
    • Kapitel 8: Sparsame und effiziente Energienutzung
Kantonalstufe