Energieanforderungen für Kühlanlagen – Klimaanlagen / reversible Wärmepumpen
Auch wenn Art. 53 des Baugesetzes (BauG) vorsieht, dass unbedeutende Arbeiten und Projektänderungen, die keine Interessen Dritter betreffen, von bestimmten Verfahren ausgenommen sein können, unterliegen technische Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von Kälte gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Bauverordnung (BauV) grundsätzlich der Baubewilligungspflicht