Baupolizeiliches Verfahren

Unsere Inspektoren und Inspektorinnen, die mit der Abklärung und Feststellung des Sachverhalts in baupolizeilichen Dossiers betraut sind, geben weder telefonisch noch schriftlich Informationen über hängige Dossiers weiter. Alle Anfragen im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren müssen schriftlich an die KBK gerichtet werden.

Was ist die Baupolizei?

Die Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die in der Baubewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.

In Ausübung ihrer Funktion als zuständige Behörde kann sie insbesondere:

  • die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verfügen, wenn diese ohne Bewilligung oder in Verletzung einer erteilten Bewilligung ausgeführt werden;
  • eine Frist für die Beseitigung oder Änderung widerrechtlicher Bauten festsetzen, damit diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;
  • sofern eine Bewilligung die Widerrechtlichkeit des Zustands beheben kann, eine Frist für die Eingabe eines nachträglichen Baugesuchs festsetzen, welches die Baute oder Anlage legalisiert;
  • eine Frist für die Fertigstellung von unvollendeten Bauarbeiten setzen;
  • Instandhaltungsmassnahmen anordnen für mangelhaft unterhaltene Bauten, die eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen könnten;
  • Widerhandelnde mit Bussen bestrafen;
  • die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen.
     

Welches sind die zuständigen Behörden für Baubewilligungen und die Baupolizei?

Innerhalb der Bauzone der Gemeinderat.

Ausserhalb der Bauzone und für Bauvorhaben, bei denen sich die Gemeinde in einem Interessenkonflikt befindet, ist die Kantonale Baukommission zuständig.


Wer übt die Oberaufsicht aus?

Die Oberaufsicht über die Baupolizei übt der Staatsrat aus. Für ihn handelt das zuständige Departement.

Hat die anzeigende Person ein Recht auf Auskunft über die Behandlung eines Baupolizeidossiers?

Nur weil jemand eine Anzeige bei einer Aufsichtsbehörde einreicht oder Schritte unternimmt, um ein Verfahren gegen einen Dritten zu erlangen, erhält er dadurch noch keine Stellung als Verfahrenspartei (BGE 135 II 145 E. 6.1 (fr.); BGE 133 II 468 E. 2 (fr.)).

Wenn die anzeigende Person glaubt, dass sie Verfahrenspartei ist, muss sie dies in ihrer Anzeige angeben, damit die Behörde ihre Parteistellung prüfen kann. Dazu bitten wir, das Dokument mit dem Titel «Formular Parteistellung» auszufüllen.

Weder das Kantonale Bausekretariat und Baupolizei noch die Kantonale Baukommission geben irgendeine Information über die Behandlung eines betreffenden Dossiers an Personen ausserhalb des Verfahrens weiter.


Das von der KBK durchgeführte baupolizeiliche Verfahren besteht aus Folgendem:

  • der Bestimmung der Zuständigkeiten;
  • der Untersuchung und Feststellung des Sachverhalts, unter anderem durch eine Ortsschau und die Zusammenstellung eines Fotodossiers;
  • der Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten oder des Benützungsverbots (falls notwendig);
  • der Bestimmung der beteiligten Parteien (Recht auf Anhörung) und der Gemeinde (falls notwendig);
  • der Anhörung der betroffenen kantonalen Organe;
  • der Prüfung, ob eine Legalisierung von vornherein ausgeschlossen ist oder nicht;
  • der Darlegung des Sachverhalts zuhanden der KBK für deren Entscheid;
  • dem Entscheid der KBK;
  • der Überwachung der Umsetzung des KBK-Entscheids;
  • der Durchführung einer Ersatzvornahme (falls notwendig)
  • dem Strafverfahren (Strafandrohung)
  • dem Abschluss der Untersuchung und Archivierung des Dossiers

Während des gesamten, oben beschriebenen Verfahrens werden von den Inspektoren und Inspektorinnen, die mit der Untersuchung und der Sachverhaltsfeststellung betraut sind, keine Informationen per Telefon oder E-Mail weitergegeben. Wenn die Parteien Informationen im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Dossier wünschen, müssen sie ein entsprechendes schriftliches Gesuch an die kantonale Baukommission richten.