Öffentliche Sicherheit

Leinenpflicht der Hunde

Im Wallis sind die Gemeinden für die Einhaltung der Vorschriften über die Leinenpflicht der Hunde verantwortlich gemäss Artikel 30 des Ausführungsgesetzes zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG).

Art. 30 AGTSchG

Unter Vorbehalt gegenteiliger Gesetzesgrundlagen und Verfügungen der Gemeinden müssen Hunde an der Leine geführt werden:

a) innerorts;
b) in der Umgebung von Schulen;
c) auf öffentlichen Spiel- und Sportanlagen;
d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen;
e) an stark frequentierten öffentlichen Orten;
f) in der unmittelbaren Umgebung von stark befahrenen oder schlecht übersichtlichen Strassen;
g) in der Nähe von Nutztieren;
h) an anderen Orten, an denen eine Leinenpflicht signalisiert ist.

Überall sonst müssen Hunde unter Kontrolle gehalten werden. Es ist namentlich verboten, Hunde im öffentlichen Raum und auf bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Nutzhunde im Sinne von Artikel 69 TSchV werden ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt.

Die Nachbargemeinden koordinieren ihre Vorschriften bezüglich Leinenpflicht in interkommunalen Erholungsgebieten.

Treibhunde, Herdenschutzhunde und Jagdhunde unterstehen während ihres Einsatzes nicht der Leinenpflicht. Als Herdenschutzhunde gelten nur Hunde, die als solche in der zentralen Datenbank eingetragen sind.

Jede Gemeinde kann ebenfalls eigene Zonen bestimmen, wo Hunde angeleint werden müssen. Die Anwesenheit von Hunden wird auch in einigen Schutzzonen oder natürlichen Zonen geregelt. Dort ist es gemäss Gesetzgebung obligatorisch Hunde an die Leine zu nehmen um die Natur sowie die Fauna zu schützen. Die Leinenpflicht kann in diesen Zonen ganzjährlich oder zu gewissen Zeiten obligatorisch sein. Diese Einschränkung gilt auch für Jagdhunde.

Herdenschutzhunde

Auf Wanderwegen durch Weiden durchqueren Spaziergänger manchmal Reviere oder begegnen Herdenschutzhunden, die ihr Revier verteidigen. Die Problematik kann verstärkt werden, wenn die Wanderer von anderen Hunden begleitet werden.

Um Unfällen vorzubeugen gibt es einige Verhaltensregeln, die man anwenden kann. Diese sind auf der Internetseite für Herdenschutz beschrieben. Eine interaktive Karte, die die von Herdenschutzhunden bewachten Alpen zeigt, ist dort ebenfalls vorhanden.

Verbotene Rassen im Wallis

Der Staatsrat hat per Entscheid die Haltung von Hunden, deren Rassen auf der nachfolgenden Liste stehen ab 2005 im Wallis verboten. Jede neue Haltung eines dieser Hunde ist somit verboten, ausgenommen ist ein limitierter Aufenthalt von 30 Tagen pro Jahr (Ferien).

In diesen kurzfristigen bewilligten Fällen müssen diese Rassen und Kreuzungen ausserhalb der Privatsphäre neben der Leinenpflicht ebenfalls einen Maulkorb oder einen angepassten Zahnschutz, der Bisse neutralisiert, tragen.

Liste der 12 potentiell gefährlichen Hunderassen, die im Wallis verboten sind :

  • American Staffordshire Terrier
  • Bull Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Pit Bull Terrier
  • Doberman
  • Argentinische Dogge
  • Fila Brasileiro
  • Tosa
  • Rottweiler
  • Mastiff
  • Neapolitanischer Mastiff
  • Spanischer Mastiff

Hunde, die aus einer Kreuzung mit einer der oben genannten Rassen entstehen, wie z. B. der Amercian Bully, sind im Wallis ebenfalls verboten. Es werden keine Ausnahmen oder Sonderbewilligungen erteilt. 

Jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung wird verfolgt und Massnahmen, die bis zur Beschlagnahmung des Tieres gehen, können angeordnet werden.