Internationales
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Die Aus-, Durch- und Einfuhr von lebenden Tieren, Lebensmitteln, tierischen Nebenprodukten oder Produkten tierischer Herkunft ist in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) geregelt sowie im Bundesgesetz und seiner Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES, VCITES). Die Zuständigkeit des Vollzugs obliegt den Bundesbehörden.
Wer einen Import oder Export von lebenden Tieren oder Waren tierischer und pflanzlicher Herkunft plant, ist verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Ein-, respektive Ausfuhrbedingungen in den betroffenen Ländern. Über die aktuellen Aus- und Einfuhrbedingungen informiert das BLV auf seiner Homepage (unter Links). Es gilt genügend Zeit für die Vorbereitungen einzuplanen und die beteiligten Behörden frühzeitig zu informieren.
Einfuhr
Bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten ist das kantonale Veterinäramt verantwortlich für die Anordnung und Umsetzung von allfällig notwendigen Quarantänebestimmungen zur Verhinderung einer Einschleppung von Tierseuchen. Die Einfuhr von Klauentieren, Hühnervögeln, Schwimm- und Laufvögeln sowie die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schweinen muss dem kantonalen Veterinäramt mindestens zehn Tage vorher angekündigt werden. Die Ankunft der Tiere am Bestimmungsort muss dem Veterinäramt innerhalb von 24 Stunden durch den Tierhalter gemeldet werden.
Ausfuhr
Die Ausfuhr von Tieren oder Tierprodukten verlangt die Erstellung von Gesundheitsbescheinigungen durch einen amtlichen Tierarzt. Auf Antrag des Exporteurs werden die Tiere/Waren amtstierärztlich auf den Gesundheitszustand und die Einhaltung der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung überprüft. Für die Ausfuhr von Tieren in die EU werden die Bescheinigungen im System TRACES erstellt. Betriebe und Transporteure mit Sitz im Kanton Wallis, die gewerbsmässig Tiere zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz verbringen, müssen im System TRACES registriert sein und durch das Veterinäramt anerkannt werden.