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Tierschutz

Tierschutz
© Valais/Wallis Promotion - François Perraudin

Tiere werden aus den unterschiedlichsten Gründen und zu verschiedenen Zwecken gehalten; sei es aus Interesse an einem vertrauten Gefährten im Alltag, zur Ausübung verschiedenster Sportarten, zur Zucht oder für die Lebensmittelproduktion. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen all dieser unterschiedlichen Haltungen werden in der Tierschutzgesetzgebung definiert mit dem Ziel den Tieren ein Leben unter möglichst artgerechten Bedingungen und ohne Zufügung von unnötigem Leiden und Schmerzen zu ermöglichen. Oberster Zweck dabei ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres.

Auf der Homepage des BLV und auf den spezifischen Informationsportalen (nutztiere.ch, meinheimtier.ch und neutierig.ch) finden Sie wichtige und hilfreiche Informationen für eine artgerechte und gesetzeskonforme Tierhaltung von Nutz- und Heimtieren.

http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/05466/index.html?lang=de

Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung beinhaltet nebst Kontrollen betreffend die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in den verschiedenen Haltungen von Nutz- und Heimtieren, auch die Bewilligung von Handel und Werbung mit Tieren, von gewerbsmässigen Tierhaltungen und bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen. Die entsprechenden Gesuchformulare finden Sie unter Dokumente.

Bei Feststellung von Mängeln und Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung ordnet das Veterinäramt entsprechende Massnahmen an; gravierende Fälle werden bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Meldungen von Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung

Nicht immer werden Tiere entsprechend den gesetzlichen Mindestanforderungen gehalten, sei es dass die Haltungseinrichtungen nicht den Mindestanforderungen entsprechen, oder dass die Fütterung und Pflege der Tiere ungenügend sind; gelegentlich werden auch Vernachlässigung oder Misshandlungen von Tieren festgestellt. Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung können entweder der zuständigen Gemeindepolizei oder dem Veterinäramt gemeldet werden. Nach einer entsprechenden Prüfung werden allfällig notwendige Massnahmen getroffen. Gestützt auf Art. 10 des kantonalen Tierschutzgesetzes sind die Gemeinden zur Mithilfe sowie zur Anzeige von Tierschutzfällen verpflichtet.

Dokument

pdf Beispiele Mängel im Tierschutz.pdf
pdf Merkblatt dauernde Haltung von Nutztieren im Freien.pdf
pdf Tierschutzmeldung.pdf
pdf Informationsblatt-Tierschutzmeldung.pdf.pdf

Rechtsgrundlage

  • Gesetz welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht

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