Aktuell

Lumpy skin Krankheit: (siehe diesbezügliche Webseite)
Aufgrund des anhaltenden Risikos der Lumpy-Skin-Krankheit (LSD) in Frankreich und ergänzend zum vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ausgesprochenen Sömmerungsverbot in diesem Land werden die Impfmassnahmen gegen diese Krankheit für die Sömmerung 2026 in den Schweizer Impfzonen weitergeführt. Die Impfpflicht gilt für alle Rinder, die in den betroffenen Gebieten gesömmert werden sollen, namentlich in den Walliser Regionen Champéry, Finhaut und Ferret sowie in Teilen der Kantone Waadt und Genf. Eine Auffrischungsimpfung muss spätestens bis zum 1. August 2026 durchgeführt werden; nach jeder Injektion gilt grunsätzlich eine Verbringungseinschränkung von 28 Tagen. Die betroffenen Betriebe werden individuell informiert. Alle Einzelheiten und aktuellen Informationen finden Sie auf der entsprechenden Seite.
Blauzungenkrankheit
Die Serotypen BTV-3 und BTV-8 des Blauzungenvirus zirkulieren derzeit im Kanton Wallis. Im Mai 2026 wurden in der Lombardei (Italien) zwei BTV-4-Ausbrüche bestätigt – einer in Triuggio (Provinz Monza-Brianza, ca. 28 km von der Schweizer Grenze bei Chiasso) und einer in Redondesco (Provinz Mantua), beide in Rinderbetrieben. Diese Situation ruft in Erinnerung, dass das Risiko einer Einschleppung von BTV-4 in die Schweiz, das bereits in den Vorjahren signalisiert wurde, weiterhin besteht. Die Impfung bleibt die einzige wirksame Massnahme, um Tiere vor einem schweren Krankheitsverlauf zu schützen, Tierleid zu verhindern und wirtschaftliche Verluste zu reduzieren.
Schutz und Prävention
Bestimmte Massnahmen können das Infektionsrisiko verringern: Die Tiere sollten bei Sonnenuntergang in den Stall gebracht werden und es sollten Abwehrmittel eingesetzt werden. Diese Massnahmen garantieren jedoch keinen vollständigen Schutz. Die Impfung bleibt die einzige wirklich wirksame Methode, um die Tiere vor dieser schweren Krankheit zu schützen, ihre Gesundheit zu erhalten und gleichzeitig erhebliche wirtschaftliche Verluste für die Betriebe zu vermeiden.
Die wichtigsten Akteure des Landwirtschaftssektors (Schaf- und Rinderbranche, Gesellschaft Schweizer Tierärzte, Tiergesundheitsdienste, BLV und Kantonstierärzte) empfehlen für die Saison 2026, in der ganzen Schweiz klinisch gesunde Rinder und kleine Wiederkäuer (Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden) gegen die Serotypen BTV-3 und BTV-8 zu impfen. Der Kombinationsimpfstoff BTV-4/BTV-8 schützt auch gegen den Serotyp BTV-4, der in den Nachbarländern vorkommt und jederzeit in die Schweiz eingeschleppt werden kann. Weitere Informationen finden Sie im nebenstehenden Dokument oder wenden Sie sich an Ihren Bestandestierarzt.
Auszahlung der Verbilligungen für BTV- und EHD-Impfstoffe
Der Bund unterstützt die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (BTV) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) mit 5 Millionen Franken in Form einer rückwirkenden Impfstoffverbilligung. Die Impfperiode, für welche die Verbilligung gewährt wird, läuft vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2026. Anspruchsberechtigt sind: die Grundimmunisierung (ein- oder zweimalige Impfapplikation gemäss Herstellerhinweis) sowie die Auffrischungsimpfung (einmalige Impfapplikation). Die Verbilligung wird pro Tier, pro Tierhaltung und pro BTV-Serotyp gewährt und gilt für Impfstoffe gegen die Serotypen 3 und 4+8.
Damit die Auszahlung erfolgen kann, müssen die Tierhaltenden jede Impfung in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) – bzw. für Neuweltkameliden auf www.bdta.ch/vac – bis spätestens 31. August 2026 erfassen. Pro Tier sind folgende Angaben einzutragen: Impfdatum (Abschlussdatum), Art der Impfung (Grundimmunisierung mit ein- oder zweimaliger Applikation oder einmalige Auffrischungsimpfung) sowie der verabreichte Impfstoff. Die Verbilligung wird zwischen Januar und November 2027 über die ordentlichen TVD-Abrechnungen von Identitas ausbezahlt; für Neuweltkameliden erfolgt die Auszahlung ebenfalls 2027 aufgrund einer Einzelabrechnung.
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Vorgehensweise bei Verdacht
Bei klinischem Verdacht wenden Sie sich bitte an Ihren Tierarzt, der die erforderlichen Proben entnimmt. Die Laboranalysen werden vom Kanton übernommen, die Tierarztkosten gehen zu Lasten des Tierhalters. Tierverluste können entschädigt werden, wenn sie bestätigt und bescheinigt sind.
Wichtig: Es ist strengstens verboten, ein Tier mit Symptomen zu transportieren.
Bei einem positiven Befund wird der Betrieb vorübergehend unter Sperre gestellt, bis der Serotyp bestätigt ist.
Massnahmen je nach Serotyp:
Der Schweizer Veterinärdienst verhängt keine allgemeinen Sperrmassnahmen mehr für Betriebe, die von Serotypen betroffen sind, die in der Schweiz bereits vorkommen und für die eine Impfung verfügbar ist. Lediglich der Transport kranker Tiere (einschliesslich zur Sömmerung) bleibt verboten. Für die Serotypen 3 und 8 wird die Sperre nach Bestätigung des Serotyps ohne weitere Massnahmen aufgehoben. Sollte hingegen ein neuer Serotyp nachgewiesen werden, würden verschärfte Massnahmen angewendet. // Weitere Informationen finden Sie in den nebenstehenden Dokumenten sowie auf der Website des BLV.
Die BVD-Ampel - ein neues Instrument zum Schutz der Rinderhaltungen vor BVD
Ab dem 1. November 2024 ist den Rinderhaltungen in der Schweiz eine BVD-Ampel zugeteilt. Sie ist ein Indikator für das BVD-Risiko eines Betriebes und ermöglicht den Tierhaltenden einen aktiven Schutz ihres Bestandes, indem sie nur Tiere aus Betrieben mit einem vernachlässigbaren BVD-Risiko in ihren Betrieb aufnehmen.
Die BVD-Ampel ist in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) und auf dem elektronisch ausgefüllten Begleitdokument ersichtlich. Vor dem Kauf eines Tieres sollte sich der Käufer unbedingt über die Farbe der BVD-Ampel des Herkunftsbetriebes informieren:
• Rote Ampel: hohes BVD-Risiko
• Orange Ampel: mittleres BVD-Risiko
• Grüne Ampel: vernachlässigbares BVD-Risiko
• Graue Ampel: BVD-Risiko nicht beurteilt (Sömmerung, Markt und Viehausstellung)
Vogelgrippe: Aufhebung der Massnahmen per 1. April 2026
Nach Nachweisen des hochpathogenen aviären Influenzavirus bei Wildvögeln im November und Dezember 2025 wurden schweizweit Präventionsmassnahmen angeordnet, die auch im Wallis galten.
Seit Mitte Februar 2026 wurden keine neuen Fälle mehr festgestellt, und die Migration der Wildvögel ist weitgehend abgeschlossen. Die Präventionsmassnahmen werden daher mit Wirkung zum 1. April 2026 aufgehoben, sie sind hier zu finden.