Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease - LSD)
Lumpy skin disease (Dermatitis nodularis LSD)
Stand 8. Oktober 2025 wurden in Frankreich 79 Ausbrüche festgestellt, verteilt auf vier Departemente: Savoie (32 Ausbrüche), Haute-Savoie (44 Ausbrüche), Ain (2 Ausbrüche) und Rhône (1 Ausbruch). Diese Ausbrüche betreffen 47 Betriebe. Der letzte Ausbruch wurde am 18. September 2025 festgestellt.. Diese Viruserkrankung, die zu den hochansteckenden Tierseuchen zählt, befällt Rinder und wird hauptsächlich durch stechende Insekten (Fliegen, Mücken) übertragen. Für den Menschen stellt sie keine Gefahr dar. Infizierte Tiere leiden in der Regel unter hohem Fieber, schmerzhaften Hautknötchen, Appetitlosigkeit sowie Nasen- und Augenausfluss. Gemäß den derzeit geltenden Bekämpfungsmassnahmen müssen die betroffenen Tiere getötet werden, um eine Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern.
Die Schweiz ist bis heute frei von der Krankheit. Eine Impfkampagne wurde in der Überwachungszone durchgeführt, die am 25. Juli 2025 in den Regionen Champéry, Finhaut und Ferret im Wallis eingerichtet worden ist.
Um die Ausbreitung des Virus vorzubeugen, ordnet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die obligatorische Impfung aller Rinder, Büffel und Bisons in der betroffenen Impfzone im Wallis an. Diese Massnahme soll eine wirksame Immunbarriere um die in Frankreich festgestellten Ausbrüche schaffen. Die Impfung gilt derzeit als die wirksamste Strategie zur Bekämpfung der Krankheit. Die verwendeten Impfstoffe sind in der Schweiz nicht zugelassen. Das BLV hat einen Allgemeinvermerk für die Einfuhr und Verwendung der Impfstoffe erlassen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Impfstoffe gut vertragen werden. Die Kosten für die Impfstoffe und deren Verabreichung werden vollständig von den Veterinärbehörden übernommen.
Die Tierhalter sind zu besonderer Wachsamkeit aufgefordert: Sie müssen ihre Tiere so gut wie möglich vor Insektenstichen schützen und verdächtige Symptome unverzüglich dem zuständigen Bezirksveterinär melden. Darüber hinaus wird in den betroffenen Gebieten ein verstärktes veterinärmedizinisches Überwachungsprogramm durchgeführt. Alle Massnahmen werden derzeit umgesetzt und den betroffenen Tierhaltern oder Alpbewirtschaftern individuell mitgeteilt.
Das BLV verfolgt die Entwicklung der Situation aufmerksam und ergreift in Zusammenarbeit mit den kantonalen Veterinärämtern alle notwendigen Massnahmen, um die Einschleppung und Ausbreitung der Krankheit in der Schweiz zu verhindern.
Weitere Informationen finden Sie im beigefügten Dokument und auf der Website des Bundes.
FAQ (Häufige gestellte Fragen) / Lumpy Skin Disease - Stand 12. Oktober 2025
Krankheit und Übertragung
Was ist die Lumpy Skin Disease (LSD) ?
Viruserkrankung, die Rinder, Zebus und Wasserbüffel befällt, in Afrika vorkommt und seit Juni 2025 auch in Europa nachgewiesen wurde. Menschen und andere Tierarten wie Schafe und Ziegen sind davon nicht betroffen. Die Tierseuche wird als hochansteckend eingestuft (Ausrottung ist obligatorisch).
Was sind die Symptome ?
Rinder jeden Alters sind anfällig; die Inkubationszeit beträgt 1 bis 4 Wochen.
Bei von LSD befallenen Rindern bilden sich in der Haut Knoten mit einem Durchmesser von 0,5 bis 5 cm. Die betroffenen Hautstellen sterben nach fünf bis sieben Wochen ab. Die Tiere zeigen ausserdem Symptome wie Fieber, Antriebslosigkeit, Appetitlosigkeit, Nasen- und Augenausfluss sowie vergrösserte Lymphknoten. Die Krankheit ist jedoch nur in sehr seltenen Fällen tödlich.
Was ist der Infektionserreger ?
Das LSD-Virus (Capripoxvirus, ein einziger Serotyp) ist sehr widerstandsfähig, überlebt bis zu 30 Tage in Läsionen und lange Zeit in der Umwelt. Es ist empfindlich gegenüber Sonnenlicht und Reinigungsmitteln.
Wie wird die Krankheit übertragen ?
Sie wird zwischen Tieren durch Stiche von Vektorinsekten (Bremsen und Stechfliegen) übertragen. Ein geringeres Ansteckungsrisiko besteht durch Kontakt zwischen Tieren über Sekrete (Speichel, Nasensekret) und Knoten oder auch indirekt (z.B. durch Besucher aus infizierten Gebieten und deren Fahrzeuge, die Vektorinsekten transportieren können).
Ist der Konsum von Milch, Fleisch oder Käse möglich und unbedenklich ?
Ja, diese Lebensmittel können auch in den Überwachungszonen hergestellt und konsumiert werden. Die LSD ist nicht auf den Menschen übertragbar, weder durch Kontakt mit infizierten Rindern noch durch den Verzehr von Produkten von infizierten Rindern.
Wie ist die aktuelle Situation ?
Im Herbst 2025 wird im Umkreis von 50 km um die mehr als 70 in Frankreich (Savoie) festgestellten Fälle eine Impfzone etabliert. Diese Zone umfasst auch den Kanton Genf, einen Teil des Kantons Waadt und einige Regionen im Südwesten des Wallis (Regionen Champéry, Finhaut und Ferret).
Wiederherstellungszeitraum
Was ist der Wiederherstellungszeitraum?
Gemäss den europäischen Vorschriften muss nach der letzten Impfung in den betroffenen Gebieten ein Wiederherstellungszeitraum eingehalten werden. Die Dauer variiert zwischen 8 und 14 Monaten, je nach den von der Schweiz angewandten Vorschriften. Diese Frage wird derzeit im Hinblick auf eine Harmonisierung mit den Nachbarländern diskutiert.
Welche Massnahmen gelten während dieser Periode?
Während des gesamten Wiederherstellungszeitraums (der im Wallis am 11. August begonnen hat) bleiben folgende Massnahmen in Kraft:
- Aufrechterhaltung der Impfzonen
- Klinische Überwachung der Betriebe
- Gegebenenfalls Laborüberwachung
Die detaillierten Überwachungsmodalitäten werden derzeit ausgearbeitet.
Massnahmen und Prävention
* NEW* Was ändert sich ab dem 12. Oktober 2025 ?
Ab dem 12. Oktober 2025, und unter der Voraussetzung einer stabilen Seuchenlage sowie dem Ausbleiben neuer Fälle, treten folgende Massnahmen in Kraft:
- Aufhebung der Bewegungsbeschränkungen für lebende Tiere aus den Walliser Impfzonen.
- Aufhebung der Beschränkungen für tierische Nebenprodukte, insbesondere im Hinblick auf die Entsorgung von Häuten.
- Beibehaltung der Sperre und der damit verbundenen Einschränkungen nur für Betriebe, die Tiere aufgrund einer Sonderbewilligung aufgenommen haben: Die Aufhebung der Quarantäne erfolgt einzelfallweise, nach positiver tierärztlicher Kontrolle und nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 28 Tagen.
- Rinderausstellungen und -veranstaltungen: Deren Durchführung bleibt vorläufig nicht empfohlen in und um die Impfzone (ehemalige Überwachungszone).
Zur Erinnerung: Die Wiederherstellungsphase – also der Zeitraum, während dessen die Impfzone aufrechterhalten bleibt – begann am 11. August 2025, dem Datum der letzten Impfung. Ihre Mindestdauer wird auf 8 bis 14 Monate geschätzt, gemäss den geltenden Vorgaben. Weitere Informationen folgen, sobald sie verfügbar sind.
Unter welchen Bedingungen dürfen Rinder, die in der Impfzone gehalten werden, verbracht werden?
Die Verordnung des BLV über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease) sieht in Artikel 17 sehr strenge Bedingungen vor (insbesondere dürfen Rinder nicht vor Ablauf von 60 Tagen nach der Impfung den Betrieb verlassen).
Im Wallis werden die Tierverkehrsbeschränkungen ab dem 12. Oktober 2025 aufgehoben, vorausgesetzt, dass die Gesundheitssituation stabil bleibt und keine neuen Fälle auftreten.
Alle Betriebe, die aufgrund einer ausserordentlichen Tierbewegung unter Sperre gestellt wurden, unterliegen weiterhin einer Isolierungsperiode von 28 Tagen. In diesen Fällen wird die Sperre individuell aufgehoben, nachdem eine veterinäramtliche Kontrolle erfolgreich durchgeführt wurde und die vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
Darf ich Rinder in ein Impfgebiet bringen ?
Ja, mit Ausnahmegenehmigung und nur, wenn:
- Die Tiere werden bei ihrer Ankunft geimpft.
- Die übrigen Vorschriften der Verordnung des BLVs über Massnahmen gegen LSD werden eingehalten.
Warum sind für Tiere, die korrekt gegen LSD geimpft sind, noch Einschränkungen möglich??
Weil die Impfung nicht sofort schützt (es dauert mehrere Wochen) und die LSD auch bei frisch geimpften und symptomfreien Tieren sehr ansteckend bleiben kann. Es muss daher eine gewisse Zeit abgewartet werden, bevor Tiere aus einem Überwachungs- oder Impfgebiet (einem sogenannten „Risikogebiet”) mit nicht geimpften Herden aus anderen Regionen zusammengebracht werden, um das Risiko einer Ausbreitung zu minimieren. Wenn die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können (z. B. aufgrund der Notwendigkeit der Abalpung), gibt es Ausnahmeregelungen, jedoch nur unter strengen Auflagen (Sperre und tierärztliche Kontrolle). Diese Massnahmen sind nicht nur eine Vorsichtsmassnahme: Wir sind gesetzlich verpflichtet, die auf nationaler und internationaler (europäischer) Ebene festgelegten Regeln einzuhalten. Sie dienen dem nachhaltigen Schutz der Tiergesundheit und der Erhaltung der Rinderzucht.
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Ich möchte mein Vieh schützen, was kann ich tun ?
Für Tiere, die sich in der Impfzone befinden, sind die übermittelten Anweisungen strikt einzuhalten.
In anderen Regionen ist eine Impfung nicht möglich, da nur Tiere in einer Impfzone geimpft werden dürfen. Die Tierhalter (insbesondere im Unterwallis) werden gebeten, auf klinische Anzeichen der Krankheit wie Hautknoten, Fieber oder einen starken Leistungsrückgang zu achten. Es gilt auch, die Massnahmen zur Bekämpfung der Vektorinsekten so weit wie möglich zu verstärken und den Besuch von Personen aus den von der Krankheit betroffenen Regionen zu vermeiden.
Wie ist es in der aktuellen Situation möglich, die Eringerrasse, eine Rasse mit kleinem Bestand, zu schützen?
Die derzeit ergriffenen Massnahmen tragen dazu bei. Sollte die Krankheit in einer Schweizer Herde festgestellt werden, könnte in bestimmten Fällen erwogen werden, die Schlachtung auf infizierte Tiere zu beschränken, wenn alle Tiere des Betriebs geimpft sind. Eine automatische Ausnahme von der Schlachtung von Tieren, die mit LSD infiziert sind, kann für Kühe der Eringerrasse nicht gewährt werden. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2ter Buchstabe c der Tierseuchenverordnung (TSV) auf diese Rasse ist zwar rechtlich denkbar, aber nur, wenn strenge, in der Gesetzgebung vorgesehene Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere eine epidemiologische Risikoanalyse, eine Bewertung des tatsächlichen genetischen Werts der betroffenen Tiere sowie die Prüfung alternativer Möglichkeiten zur Erhaltung des genetischen Erbes. Eine Einzelfallbewertung müsste dann von den zuständigen Veterinärbehörden vorgenommen werden.
Welche Massnahmen wurden in der Überwachungszone ergriffen ?
Innerhalb der Überwachungszone wurden die Tiere geimpft und tierärztliche Kontrollen durchgeführt. Um das Risiko einer Ausbreitung der Krankheit so gering wie möglich zu halten, gelten Beschränkungen für die Verbringung von Tieren. Es müssen Biosicherheitsmassnahmen umgesetzt werden:
- Wirksame Bekämpfung von Vektorinsekten (in und um Gebäude herum, Repellentien bei Tieren),
- Reinigung/Desinfektion von Transportfahrzeugen,
- Beschränkung des Zugangs zu Tieren auf unbedingt erforderliche Personen.
Ich organisiere eine Veranstaltung mit Vieh. Muss ich sie absagen ?
Leider kann keine Garantie hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Situation gegeben werden und es besteht die Möglichkeit einer Ausweitung der Überwachungszone, wodurch die Durchführung geplanter Veranstaltungen und die Teilnahme von Tieren ausserhalb der aktuellen Zone untersagt würden.
Obwohl keine gesetzliche Bestimmung der Organisation von Ringkuhkämpfen oder anderen Veranstaltungen mit Rindern, die den Bedingungen der LSD-Verordnung entsprechen, ausserhalb der Impfzonen entgegensteht, gilt im Kontext einer hochansteckenden Tierseuche das Vorsorgeprinzip: Die sanitären Massnahmen reduzieren das Risiko, ohne es völlig auszuschliessen, und jede Versammlung erhöht es, wenn auch nur geringfügig. In diesem Zusammenhang und angesichts der geäusserten Befürchtungen sowie der Forderungen nach Garantien, insbesondere für die Eringerrasse, wird derzeit empfohlen, im Unterwallis keine derartigen Veranstaltungen zu organisieren.
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Darf ich ein Tier zum Schlachthof bringen, wenn es sich in einer Impfzone befindet
Ja, ohne Einschränkungen ab dem 12. Oktober für Tiere, die sich in der Walliser Impfzone befinden. Die Beschränkungen für tierische Nebenprodukte, insbesondere die Entsorgung von Häuten, werden im Wallis ab dem 12. Oktober 2025 ebenfalls aufgehoben.
Impfung
Was beinhaltet die Impfung, ist sie wirksam ?
Die Impfung ist derzeit die wirksamste Strategie zur Eindämmung der Krankheit. Die verwendeten Impfstoffe sind in der Schweiz nicht zugelassen. Das BLV hat jedoch für den Import und die Anwendung der Impfstoffe eine Allgemeinverfügung erlassen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass die Impfstoffe gut verträglich sind. Die Impfung besteht aus einer einzigen subkutanen Injektion, die vom Tierarzt verabreicht wird. Die Immunität entwickelt sich in den Tagen nach der Injektion und erreicht nach 28 Tagen ein sicheres Niveau.
Die Wartezeit nach der Verabreichung der Impfstoffe für Fleisch hängt vom verabreichten Impfstoff ab (der zuständige Tierarzt kann angeben, welcher Impfstoff den Tieren verabreicht wurde): keine für Bovilis Lumpyvax-E , und 21 Tage für OBP Lumpyskin Disease. Für beide Impfstoffe gibt es keine Wartezeit für die Milch.
Muss ich meine Tiere impfen lassen, wenn sie sich in einer Überwachungszone befinden ?
Für Tiere in einer Überwachungszone ist dies eine Verpflichtung, von der keine Ausnahme möglich ist (außer bei Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung).
Wie läuft die Impfung ab, was muss ich tun ?
Der beauftragte Tierarzt wird sich direkt mit dem Verantwortlichen jedes Betriebs in Verbindung setzen, weitere Schritte sind nicht erforderlich.
Warum kann ich meine Tiere nicht impfen lassen ?
Die Impfung gegen die LSD kann nicht individuell entschieden werden. Sie ist Teil einer umfassenden Bekämpfungsstrategie, die auf nationaler und europäischer Ebene gesetzlich festgelegt ist und darauf abzielt, einen « Immunitätsgürtel» um die festgestellten Ausbruchsherde zu schaffen.
Derzeit wurden in der Schweiz keine Fälle festgestellt, daher ist die Impfung nur in bestimmten gezielten Gebieten (Überwachungszonen, die in einem Umkreis von 50 km um den nächstgelegenen Krankheitsherd eingerichtet wurden) zulässig. Eine flächendeckende Schutzimpfung (wie beispielsweise im gesamten Wallis) ist zum jetzigen Zeitpunkt weder rechtlich noch wirtschaftlich möglich und hätte für die Tierhalter erhebliche Konsequenzen (Beschränkungen des Tierverkehrs, Verbot von Veranstaltungen mit Vieh) sowie Auswirkungen auf den internationalen Handel. Aus all diesen Gründen ist die Impfung von Tieren außerhalb einer Überwachungszone verboten.
Hat die Impfung Nebenwirkungen ?
Wie bei jedem Medikament können sehr selten vorübergehende und harmlose Nebenwirkungen auftreten. Die Vorteile der Impfung überwiegen jedoch in jedem Fall bei weitem das geringe Risiko, das sie möglicherweise mit sich bringt.
Finanzielle Aspekte
Wie sieht es mit den anfallenden Kosten aus?
Die Kosten für die Impfung werden vollständig von den Veterinärbehörden übernommen. Eventuelle Tierverluste aufgrund der Krankheit werden vom Kanton entschädigt.
Nicht entschädigt werden hingegen:
- der zusätzliche Arbeitsaufwand der Tierhalter
- die Kosten, die durch Schutz- und Beschränkungsmassnahmen entstehen.
Für Fragen zu Landwirtschafts-Subventionen ist die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft zuständig.