Asylwesen
Öffnungszeiten
von Montag bis Freitag: von 08:30 bis 11:30 Uhr
Kontakt
Dienststelle für Bevölkerung und Migration
Asylabteilung
Avenue de la Gare 39
1950 Sion
Den Schalter der Asylabteilung finden Sie im ersten Stock.
AdresseTelefon 027 606 55 96
Kompetenzbereiche
Die Asylabteilung der Dienststelle für Bevölkerung und Migration bearbeitet die Akten des Asylwesens in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Sozialwesen, des Rückkehrberatungsbüros (RKB) und der Kantonspolizei, dies durch Anwendung des Asylgesetzes. Unsere Abteilung ist für folgende Punkte kompetent.
- Regelung der Aufenthaltsbedingungen
- Ausstellung und Verlängerungen der Permis N, F und S
- Erteilung der Arbeitsbewilligungen
- Kontrolle der Härtefälle (humanitäre Permis) gemeinsam mit der Beratungskommission
- Organistion der Ausreise (gemäss DUBLIN-Reglement ebenfalls)
- Ausstellung der Reisedokumentgesuche
Verfahren - Rechtsgrundlage
Ein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch ist bei den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) für Asylsuchende des Bundesamtes für Migration einzureichen, die sich in Chiasso, Kreuzlingen, Basel und Vallorbe befinden. Die Asylsuchenden werden anschliessend einem Kanton zugeteilt. Der Kanton Wallis erhält 3,9 % der Ankünfte in der Schweiz.
Die Bundesbehörden (Bundesamt für Migration und Bundesverwaltungsgericht) haben die exklusive Zuständigkeit der Entscheide auf Asylgesuche. Die Kantone sind gehalten die Entscheide der zuständigen Bundesbehörden im Asylbereich auszuführen.
Die Folge einer Asylablehnung ist die Wegweisung aus der Schweiz.
Asyl - Flüchtlinge
Art. 3 AsylG - Flüchtlingsbegriff
- Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden..
- Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Art. 7 AsylG - Nachweis der Flüchtlingseigenschaft
- Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
- Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
- Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Aufenthaltsausweise N, F, S
Ausweis N (für Asylsuchende)
Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden.
Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.
Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)
Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeits- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach den Bestimmungen von AuG Art. 84 Abs. 5.
Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.
Ausweis S (für Schutzbedürftige)
Dieser Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Jeder Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung. Bei Stellenbewerbungen ist der Ausweis dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser Ausweis ist der zuständigen kantonalen Behörde zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert vorzulegen. Eine Adressänderung ist innert acht Tagen der zuständigen Behörde zu melden.
Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.
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AdresseLink Kontaktformular
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Telefon 027 606 55 96Aufnahme in die vorläufige Aufnahme / Familiennachzug
Wenn Sie über eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F) verfügen, können Sie einen Familiennachzug für Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin und Ihre Kinder unter 18 Jahren beantragen. Das unten stehende Dokument informiert Sie über die einzuhaltenden Fristen und das weitere Vorgehen.
Einbezug in die vorläufige Aufnahme (Ausweis F)
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Telefon 027 606 55 96Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung B aus humanitären Gründen (Härtefall)
Sie befinden sich in einer der folgenden Situationen:
Ausweis F
Sie sind Inhaber/in eines Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer (gültiger Ausweis F) und leben seit mehr als 5 Jahren in der Schweiz. Sie möchten ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) stellen, weil Sie sich in einer aussergewöhnlichen persönlichen Situation befinden.
Ausweis N
Sie sind Asylsuchende/r (Ausweis N) und haben Ihren Asylantrag in der Schweiz vor über 5 Jahren gestellt. Ihr Wohnort war den Behörden immer bekannt. Sie möchten ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) stellen, weil Sie sich in einer aussergewöhnlichen persönlichen Situation befinden.
Personen ohne Aufenthaltsbewilligung
Sie haben keine Aufenthaltsbewilligung oder -erlaubnis, wohnen aber seit mehreren Jahren ohne Unterbruch in der Schweiz. Sie möchten ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) stellen, weil Sie sich in einer aussergewöhnlichen persönlichen Situation befinden.
Informationen zu Härefallgesuchen
Ausüben einer Erwerbstätigkeit
Dürfen Asylsuchende arbeiten ?
Laut Art. 43 AsylG, darf ein Asylsuchender während den ersten drei Monaten nach Einreichen seines Asylgesuchs nicht erwerbstätig sein. Nach der dreimonatigen Frist kann der Asylbewerber mit einem Gesuch um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim Amt für Bevölkerung und Migration eine Arbeitsbewilligung beantragen. Arbeitgeber dürfen keine Ausländer ohne Arbeitsbewilligung beschäftigen und müssen sich bei einer Anstellung vergewissern, dass der Arbeitnehmer über eine Bewilligung verfügt. Eine allfällige Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.
Asylsuchende, die arbeiten möchten, dürfen nur in Branchen mit chronischem Personalmangel eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie die Erlaubnis dazu erhalten haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag unter der Rubrik "Links" auszufüllen.
Die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlischt mit dem Ablauf der Frist, die dem Gesuchsteller zur Ausreise gesetzt wurde (Ausreisefrist).
Der Arbeitgeber muss das Ende der Erwerbstätigkeit ohne Verschulden dem Amt für Bevölkerung und Migration unter spm-asile@admin.vs.ch melden.
Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) oder Personen mit Schutzstatus S
Vorläufig aufgenommene Personen oder Personen mit Schutzstatus S sind berechtigt, eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, ohne Einschränkung des Tätigkeitsbereichs. Sie können auch Arbeitgeber und Berufe frei wechseln.
Der Arbeitgeber ist für die Meldung der Erwerbstätigkeit verantwortlich. Wenn die Aktivität unabhängig ist, erfolgt die Ankündigung durch den Ausländer selbst.
Jede Aufnahme oder Einstellung des Geschäftsbetriebs muss online unter folgendem Link angekündigt werden
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte per Post oder E-Mail an das Büro für berufliche Eingliederung (Av. du Midi 10, 1950 Sion, sas-bip@admin.vs.ch).
Reisedokumente für ausländische Personen
Sie sind Inhaber/-in eines Ausweises F und möchten ein Reisedokument für eine Auslandsreise beantragen? Hier finden Sie alles, was Sie dazu wissen müssen.
Grundsatz
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt Reisedokumente und Rückreisevisa für ausländische Personen aus. Ihr Antrag muss bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration eingereicht werden, die ihn an das SEM weiterleitet.
Es gibt zwei mögliche Fälle:
1) Sie sind Inhaber/-in eines Ausweises F (vorläufige Aufnahme)
Um ein Reisedokument beantragen zu können, müssen Sie im Besitz eines gültigen Reisepasses eines anderen Landes sein. Folgende Reisegründe werden akzeptiert:
- schwere Krankheit oder Tod eines oder einer Familienangehörigen
- Erledigung wichtiger persönlicher Angelegenheiten
- Teilnahme an einer Schulreise
- aktive Teilnahme an einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung im Ausland
Wie vorgehen?
- Vereinbaren Sie einen Termin unter der Nummer 027 606 55 96 oder 95 oder per E-Mail an spm-asile@admin.vs.ch
- Kommen Sie zum Schalter in der Avenue de la Gare 39 in Sitten und bringen Sie bitte mit:
- ein Motivationsschreiben
- eine Bescheinigung über die finanzielle Unabhängigkeit, die nicht älter als 3 Monate ist
- die Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate
- einen Auszug aus dem Betreibungsregister, der nicht älter als 3 Monate ist
- den Reisepass, falls dieser nicht beim SEM hinterlegt ist
- 1 Passfoto
- bei Krankheit naher Familienangehöriger:
- ein Original des ärztlichen Attests der zu besuchenden kranken Person mit Übersetzung
- einen Nachweis, dass die kranke Person tatsächlich ein naher Familienangehöriger oder eine nahe Familienangehörige ist (Kopie des Reisepasses, Familienbuch oder Geburtsurkunde usw.)
Kosten
Bei der Einreichung des Antrags müssen Sie einen Betrag von CHF 25.– pro Person entrichten.
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
2) Sie sind Inhaber/-in eines Ausweises F für Flüchtlinge
Flüchtlinge mit einem Ausweis F haben Anspruch auf ein Reisedokument, wenn sie dies beantragen.
Wie vorgehen?
- Vereinbaren Sie einen Termin unter der Nummer 027 606 55 96 oder 95 oder per E-Mail an spm-asile@admin.vs.ch
- Kommen Sie zum Schalter in der Avenue de la Gare 39 in Sitten und bringen Sie bitte mit:
- 2 Passfotos
Kosten
Bei der Einreichung des Antrags müssen Sie einen Betrag von CHF 25.– pro Person entrichten.
Bearbeitungsdauer
3 bis 4 Monate, unabhängig davon, ob es sich um einen Erstantrag oder eine Verlängerung handelt
