Kantonsgericht  


Das Kantonsgericht übt die oberste Gerichtsbarkeit im Kanton aus

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Case postale 2203
1950 Sion 2
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08.30 - 11.30 / 14.00 - 17.00
Montag - Freitag
(ausser an Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen)

Das Kantonsgericht hat seinen Sitz in Sitten.

Die Kantonsrichter, die ihre Funktion im Hauptamt ausüben und grundsätzlich im Besitze eines Anwalts- und/oder Notariatspatents sind, werden vom Grossen Rat in Berücksichtigung der sprachlichen, regionalen und politischen Ausgewogenheit gewählt und vereidigt. 

Das Kantonsgericht ernennt die Gerichtsschreiber, die die Kantonsrichter unterstützen.

Der Grosse Rat bestimmt auf dem Beschlussweg die Anzahl der Kantonsrichter und jene der Ersatzrichter.

Abteilungen, Richter und Gerichtsschreiber

Zivil- und strafrechtliche Abteilungen

Die folgenden Informationen beinhalten lediglich eine zusammenfassende Darstellung der Zuständigkeiten des Kantonsgerichts und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Verfahren vor den zivil- und strafrechtlichen Abteilungen des Kantonsgerichts richtet sich nach der Schweizerischen Zivil- bzw. Strafprozessordnung.

Zivilgerichtsbarkeit

Das Zivilrecht regelt die Beziehungen zwischen privaten Personen (natürliche und juristische Personen). Massgebend sind in erster Linie das Zivilgesetzbuch (Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht) und das Obligationenrecht, welches verschiedene Vertragsarten (Kauf, Miete, Arbeit, Auftrag, Werkvertrag, usw.), das Handelsrecht (AG, GmbH, Genossenschaft, usw.) und das Haftpflichtrecht regelt.
 
Die zwei zivilrechtlichen Abteilungen des Kantonsgerichts (eine zwei- sowie eine französischsprachige Abteilung) sind vorwiegend Beschwerdeinstanzen. Sie behandeln Berufungen, die gegen die vom Bezirksrichter, von den Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und vom Arbeitsgericht ausgefällten erstinstanzlichen Entscheide in der Hauptsache oder bei vorsorglichen Massnahmen, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.-- erreicht, eingereicht werden können. Sie überprüfen den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
 
Nicht berufungsfähige Entscheide (gewisse End-, Zwischen- und vorsorgliche Entscheide und Instruktionshandlungen) können noch mit Beschwerde vor der Zivilkammer, die an die zivilrechtlichen Abteilungen des Kantonsgerichts angegliedert ist, angefochten werden. In diesem Fall kann aber nur eine Verletzung in der Rechtsanwendung oder eine offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden.

In der Regel entscheidet ein Einzelrichter über die Berufung oder die Beschwerde, wenn vor erster Instanz das vereinfachte oder summarische Verfahren zur Anwendung gelangt, jedoch kann der beauftragte Richter den Fall je nach Rechtsmittelweg vor eine Abteilung oder vor die Zivilkammer bringen.

Im Weiteren instruieren und entscheiden die zivilrechtlichen Abteilungen - durch einen Einzelrichter - in den Fällen, in welchen die Schweizerische Zivilprozessordnung eine einzige kantonale Instanz vorsieht (z.B. Fälle betreffend geistiges Eigentum, Kartelle oder unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt). Sie beurteilen auch Fälle, die bei einem Streitwert von mehr als Fr. 100'000.-- in gegenseitigem Einverständnis der Parteien direkt vor Kantonsgericht hängig gemacht werden.

Weitere Zuständigkeiten :

  • die Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs erkennt über Beschwerden in Konkurssachen, über die Nachlassstundung und in Arrestsachen und amtet als obere Beschwerdebehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
  • die Schiedsgerichtskammer urteilt über die Beschwerden und Revisionsgesuche gegen die Schiedssprüche eines Schiedsgerichtes mit Sitz im Kanton unter der Bedingung, dass die Parteien einen kantonalen Rechtsmittelweg vereinbart haben.

Strafgerichtsbarkeit

Das Strafrecht umschreibt die Straftatbestände und enthält die bei deren Verwirklichung zu verhängenden Sanktionen.
 
Das Kantonsgericht ist die obere kantonale Instanz in Strafsachen. Die beiden strafrechtlichen Abteilungen (eine zwei- sowie eine französischsprachige Abteilung) beurteilen hauptsächlich Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter, der Kreisgerichte, des Jugendgerichts betreffend das Strafgesetzbuch und bestimmte andere Bundesgesetze (z.B. Betäubungsmittelgesetz, Strassenverkehrsgesetz).
 
Nicht berufungsfähige Entscheide (z.B. die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft, gewisse Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte, gewisse Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts) können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden, die an die strafrechtlichen Abteilungen angegliedert ist. Diese erkennt ebenfalls über Beschwerden gegen die einem rechtskräftigen Strafurteil folgenden Entscheide des Straf- und Massnahmevollzugsrichters. Sie befindet auch über Ausstandsgesuche, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

Im Allgemeinen beurteilt ein Einzelrichter die Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter, die als Hauptstrafe keine unbedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt haben, sowie die Beschwerden. Der beauftragte Richter kann den Fall je nach Rechtsmittelweg vor eine Abteilung oder vor die Strafkammer bringen.

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ist zuständig, wo das Bundesrecht und das kantonale Recht sie für zuständig erklären, nämlich in den Bereichen :

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) : Beiträge, Alters-, Witwen- oder Witwer- und Waisenrenten, Hilflosenentschädigungen, Hilfsmittel;
  • Invalidenversicherung (IV) : Eingliederung, medizinische Massnahmen, Massnahmen beruflicher Art, Massnahmen für die besondere Schulung, Hilfsmittel, Taggelder, Invalidenrenten (inkl. Kinderrente), Hilflosenentschädigung ;
  • Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EO) : Entschädigung für Dienstleistende (Grundentschädigung, Kinderzulage, Zulage für Betreuungskosten, Betriebszulage), Mutterschaftsentschädigung;
  • Familienzulagen (FZ) : Zulage an Arbeitnehmer, an Selbstständigerwerbende, an landwirtschaftliche Arbeitnehmer, an selbstständige Landwirte, an Nichterwerbstätige und Personen mit geringer Erwerbstätigkeit (Geburtszulage, Adoptionszulage, Kinderzulage, Ausbildungszulage, Haushaltszulage des kantonalen Familienfonds);
  • Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) : An Personen zur Deckung des Existenzbedarfs. Es werden auch Krankheits- und Behinderungskosten vergütet ;
  • Obligatorische Unfallversicherung (UV) : Versicherung gegen die Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen die Berufskrankheiten (Heilbehandlung, Hilfsmittel, Sachschäden, Reise-, Transport- und Rettungskosten, Bestattungskosten, Taggeld, Invalidenrente, Abfindung, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung, Hinterlassenenrenten) ;
  • Militärversicherung (MV) : Heilbehandlung und diverse Entschädigungen (Taggelder, Entschädigungen an Selbstständigerwerbende, Zulagen für Hauspflege, Abfindungen, Genugtuung, usw.), Hilfsmittel, Eingliederung, Invalidenrente, Altersrente für invalide Versicherte, Integritätsentschädigung, Hinterlassenenrenten;
  • Krankenversicherung (KV) : Obligatorische Grundversicherung gemäss KVG bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, freiwillige Taggeldversicherung;
  • Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung: Streitfälle abhängig von den Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG ;
  • Berufliche Vorsorge (BV) : Anschluss, Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, Freizügigkeit, Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsfall;
  • Arbeitslosenversicherung (ALV) : Beiträge und Leistungen, wie Arbeitslosen-, Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung, arbeitsmarktliche Massnahmen, Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen, usw.

Als Schiedsgericht entscheidet die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung über Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Kranken- und Unfallversicherung. In diesem Fall setzt sie sich aus dem Präsidenten und je einem Vertreter der Beteiligten zusammen.

Öffentlichrechtliche Abteilung

Verwaltungsrechtsprechung

Die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts beurteilt Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden sowie der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Die Zuständigkeit dieser Abteilung ist grundsätzlich in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten gegeben, ausser in den vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossenen. Die Hauptgebiete stellen die Raumplanung, das Bauwesen, der Umweltschutz, das öffentliche Beschaffungswesen, bestimmte öffentliche Abgaben, die Enteignungen und das Recht der Staatsangestellen dar.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Zweckmässigkeit von Verfügungen kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen geprüft werden. Wird die Beschwerde gutgeheissen, entscheidet die öffentlichrechtliche Abteilung in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück. Wird die Beschwerde abgewiesen, kann sie nur den angefochtenen Entscheid bestätigen, ihn jedoch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändern.

Einzelrichter

Gegen einige von Verwaltungsbehörden ausgesprochene Strafentscheide (Bussen) kann beim Kantonsgericht Berufung erklärt werden, über welche ein Richter der öffentlichrechtlichen Abteilung befindet. Er kann den Entscheid bestätigen oder mildern.

Ebenfalls ein Richter der öffentlichrechtlichen Abteilung prüft die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der gegen Ausländer verfügten Ausschaffungshaft sowie anderer damit zusammenhängender Massnahmen wie beispielsweise die einer Person gemachte Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.

Aufsicht im Bereich der Enteignung

Zusätzlich zu seiner gerichtlichen Tätigkeit übt das Gericht, für das Kantonsgericht, die Aufsicht über die Experten, 45 Personen verteilt auf drei Kreise, im Bereich der Enteignung aus, welche seit dem 1. Januar 2009 vom Gericht bezeichnet werden (Art. 30 Abs. 1 EntG/VS).

In Abweichung zu den üblichen Regeln hat das Gericht eine umfassende Prüfungsbefugnis und kann über das hinausgehen, was die Parteien in ihrer Beschwerde vorbringen (Art. 42 EntG/VS).

Dokument

Expertenkollegium in Enteignungssachen. Amtsperiode 2022-2025.

Expertenliste Enteignung 2025

Steuerrechtliche Abteilung

Gerichtsbarkeit in steuerrechtlichen Angelegenheiten

Gemäss Gesetz zur Neuordnung der Steuergerichtsbarkeit vom 11. März 2022 übernahm die neue Steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts seit dem 1. Januar 2024 sämtliche Streitsachen, die der kantonalen Steuerrekurskommission (SRK) bis zum 31.12.2023 zugewiesen waren.


Die Steuerrechtliche Abteilung ist nun die ordentliche Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der Steuerbehörden. Sie behandelt hauptsächlich Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern, einschliesslich der Steuerübertretungen. Ihre Kompetenzen erstrecken sich auch auf die Behandlung von Rechtsmitteln in den Bereichen Wehrpflichtersatzabgabe und Verrechnungssteuer. Die Steuerrechtliche Abteilung setzt sich aus Richtern und Beisitzer zusammen. Sie kann von Gerichtsschreibern unterstützt werden. Die sieben Beisitzer besitzen nicht notwendigerweise einen akademischen Titel in Rechtswissenschaften, verfügen aber über besondere berufliche Fähigkeiten in den Bereichen Steuern, Steuerrecht, Treuhandwesen oder treuhänderische Vermögensverwaltung.


Beschwerden, die Verfahrensentscheide betreffen oder Rechtsmittel gegen vorsorgliche Massnahmen und weitere selbstständig anfechtbare Vor- oder Zwischenentscheide können von einem Einzelrichter der Steuerrechtlichen Abteilung entschieden werden. Sonst urteilt die Steuerrechtliche Abteilung in einem Hof, der aus zwei ordentlichen Richtern und einem Beisitzer besteht. Das Gericht entscheidet mit umfassender Prüfungsbefugnis und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Wird einer Beschwerde stattgegeben, kann es entweder selbst in der Sache entscheiden oder das Dossier mit verbindlichen Anweisungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.

Richter

Der Grosse Rat wählt und vereidigt die Kantonsrichter und die Ersatzrichter am Kantonsgericht für die Dauer der Amtsperiode.

Amtsperiode 1.1.2023 bis 31.12.2025. Stand 25. September 2025.

Richter Ersatzrichter-innen des Kantonsgerichts
Bertrand Dayer Fernando Willisch
Christophe Joris Elisabeth Jean
Dr Thierry Schnyder Raphaëlle Favre Schnyder
Camille Rey-Mermet Nicolas Kuonen
Béatrice Neyroud Jacques Berthouzoz
Candido Prada Valentin Piccinin
Florence Troillet Stéphane Spahr
Christian Zuber Floriane Mabillard
Michael Steiner Patrizia Pochon
Frédéric Fellay Pierre-André Moix
Geneviève Berclaz Coquoz Jérôme Emonet
Christophe Pralong Simon Hausammann
Bénédicte Balet Laura Jost
Nadja Schwery Gilles Pistoletti
Matthieu Sartoretti Lionel Seeberger
  Laurence Casays
  Beisitzende Richter-innen beim Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
  Stéphanie Brawand
  Philippe Imboden
  Dominique Morand
  Christian Salamin
  Nicole Inniger Steiner
  Laurent Tschopp
  Didier Bourgeois
Gerichtsschreiber-innen
Elisabeth Jean  
Petra Stoffel-Walther  
Garance Klay Epiney  
Frédéric Carron  
Yves Burnier  
Mireille Allegro  
Laure Ebener  
Véronique Largey  
Pierre-André Moix  
Ferdinand Vanay  
Ludovic Rossier  
Vanessa Brigger  
Yannick Deslarzes  
Samira Schnyder  
Laura Jost  
Mélanie Favre  
Jean-Paul Margelisch  
Geneviève Fellay  
Céline Gaillard  
Elodie Cosandey  
Delphine Rey  
Laura Cardinaux  
Marion Leiggener  
Malika Hofer  
Anaïs Mottiez  
Julia Kamhi  
Raquel Rio  
Nicole Montani  
Charlotte Zufferey  
Bernhard Julen  
Seraphine Julia Kronig  
Fabienne Délèze Constantin  
Mathilde Pralong  
Alice Vanay  
Frédéric Evéquoz  
Patrizia Pochon  
Natalia Perez Alvarez  
Augustin Tornay  
Zusammensetzung der Abteilungen

Das Kantonsgericht bezeichnet jeweils für ein Verwaltungsjahr, welches am 1. Juni beginnt, die Mitglieder der vom Gesetz vorgesehenen Abteilungen und Delegationen und deren Präsidenten. Nach derer Zusammensetzung werden die Abteilungen im kantonalen Publikationsorgan veröffentlicht.

Gesetzliche Grundlage : Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010