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Die Walliser Gerichte haben Zivil-, Straf- und Verwaltungszuständigkeiten:

 

Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch die Gemeinderichter, die neun Bezirksgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt.

Der Grosse Rat wählt und vereidigt die fünfzehn Kantonsrichter.

Die Justizkommission des Parlaments übt die Oberaufsicht über die Gerichte aus.

In Strafsachen wird die Gerechtigkeit von den neun Bezirksgerichten, den drei Kreisgerichten, , dem Zwangsmaßnahmengericht und dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht sowie dem Jugendgericht und dem Kantonsgericht ausgeübt.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ausgeübt, die als Beschwerdeinstanz Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten beurteilt.