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Notariatsaufsicht

Notariatsaufsicht

Der Notar ist ein Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und übt eine staatliche Funktion aus. Er ist eine Amtsperson, die ihre Amtstätigkeit unabhängig unter staatlicher Aufsicht ausübt; er ist kein Staatsbeamter (Art. 3 NG).

Das Bundesrecht delegiert an die Kantone die Kompetenz, die Organisation der Notariate und das Beurkundungsverfahren zu reglementieren. Der Kanton Wallis hat die Gesetzgebung über das Notariat verabschiedet durch das Notariatsgesetz vom 15. Dezember 2004, das Reglement betreffend das Notariatsgesetz vom 7. September 2005 und das Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare vom 26. November 2008. Diese Vorschriften werden durch Rundschreiben ergänzt.

Der Staatsrat hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 2007 die Statuten des Walliser Notarenverbandes (WNV) vom 20. April 2007 genehmigt. Der WNV hat ebenfalls am 10. April 2008 seine Standesregeln verabschiedet.

Im Notariatswesen übt die Dienststelle eine disziplinarische Aufsicht und eine Verwaltungsaufsicht aus.

 

Rechtsgrundlage

  • Notariatsgesetz
  • Reglement betreffend das Notariatsgesetz
  • Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare

Links

  • Zur Berufsausübung zugelassene Notare - Stand am 12. Januar 2020
  • Walliser Notarenverband

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