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Hilfe an Opfer von Straftaten – Finanzielle Hilfe

Hilfe an Opfer von Straftaten – Finanzielle Hilfe

Die Tätigkeit des RDSJ besteht in der Gewährung einer finanziellen Hilfe an jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Nicht berücksichtigt werden Sachschäden (Art. 19 Abs. 3 OHG).

Die Hilfeleistungen an die Opfer werden nur subsidiär gewährt, entweder weil der Straftäter oder ein anderer Schuldner keine Leistungen oder nur ungenügende Leistungen ausgerichtet hat.

Die gewährte Hilfe kann wie folgt aussehen:

  • eine Entschädigung für den erlittenen Schaden, sofern sie über 500 Franken liegt (Art. 20 Abs. 3 OHG);
  • eine Genugtuung;
  • ein Vorschuss auf die Entschädigung.

 

Die OHG-Beratungsstelle gewährt, in Form einer Soforthilfe oder längerfristigen Hilfe, insbesondere folgende Leistungen:

  • Hilfe medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller oder rechtlicher Natur;
  • Anwaltskosten für Straftaten, die sich nach dem 1. Januar 2009 ereignet haben (Art. 5 OHV und Art. 7 AGOHG).

Beratungstellen für Opfer von Straftaten:

  • OHG Beratungsstelle Oberwallis - Postfach 686 - 3900 Brig
    Tel. 027 946 85 32
  • OHG Beratungsstelle Valais romand - Rue des Vergers 1 - 1950  Sion
    Tel. 027 607 31 00

Dokument

doc Entschädigung - Vorschuss
doc Genugtuung

Rechtsgrundlage

  • OHG
  • OHV
  • AGOHG

Links

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