Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
In seiner Sitzung vom 17. Dezember 2020 hat der Grosse Rat eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) verabschiedet und beschlossen, die KESB zu kantonalisieren und zu professionalisieren.
Die 9 kantonalen KESB sind per 1. Januar 2023 eingerichtet worden. Sie sind administrativ dem Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) über den Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz (RDSJ) angegliedert (Art. 3 VKES).
Das DSIS ist über den RDSJ beauftragt:
- die administrative und organisatorische Aufsicht über die KESB auszuüben (Art. 3ff VKES);
- Standardformulare im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung zu erstellen (EGZGB 60);
- Standardformulare für Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Personen in Pflegeheimen zu erstellen.
Die Befugnisse der KESB sind zweierlei: im Bereich des Erwachsenenschutzes und im Bereich des Kindesschutzes.
Die KESB sind kantonale Verwaltungsbehörden. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig aus (Art. 13 Abs. 1 EGZGB). Sie sind interdisziplinäre und kollegiale Behörden (Art. 440 Abs. 1 und 2 ZGB).
Im Kanton Wallis gibt es 9 KESB, nämlich:
1. KESB der Bezirke Goms, Östlich Raron und Brig, mit Sitz in Brig;
2. KESB des Bezirks Visp, mit Sitz in Visp;
3. KESB der Bezirke Leuk und Westlich Raron, mit Sitz in Leuk;
4. KESB des Bezirks Siders, mit Sitz in Siders;
5. KESB der Bezirke Ering und Gundis, mit Sitz in Ardon und einer Aussenstelle in Euseigne;
6. KESB des Bezirks Sitten, mit Sitz in Sitten;
7. KESB der Bezirke Martinach und St-Maurice, mit Sitz in Martinach;
8. KESB des Bezirks Entremont, mit Sitz in Sembrancher;
9. KESB des Bezirks Monthey, mit Sitz in Monthey.
Die Verordnung zur Festlegung des Sitzes der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden vom 22. September 2021 (VFSK) ermöglicht die Einrichtung einer Aussenstelle pro KESB auf Antrag der Gemeinden, die zum Bezirk bzw. zu den Bezirken der Schutzbehörde gehören.
Derzeit verfügt nur die KESB der Bezirke Ering und Gundis über eine Aussenstelle in Euseigne.
a/ Im Bereich des Erwachsenenschutzes
Die KESB ordnet eine Beistandschaft an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Familienangehörige, andere nahestehende Personen, private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder auf den ersten Blick unzureichend erscheint. Sowie wenn das Hilfs- und Schutzbedürfnis der urteilsunfähigen Person nicht oder nicht ausreichend durch eine Vorsorge (Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung) oder durch eine von Gesetzes wegen angewandte Massnahme (Vertretung durch den Ehegatten/eingetragenen Partner, Vertretung im medizinischen Bereich, Schutz der Person, die in einem Alters- oder Pflegeheim wohnt) sichergestellt werden kann.
Sie kann über Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) und über die Vertretungsbefugnis entscheiden, die das Gesetz einer nahestehenden Person (Ehepartner, eingetragener Partner, Person im gemeinsamen Haushalt, Nachkommen, Vater und Mutter, Geschwister) übertragen hat.
Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit bei der Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung schriftlich gegen die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit Beschwerde einlegen.
Es gibt vier Arten von Beistandschaften: die Begleitbeistandschaft, die Vertretungsbeistandschaft, die Mitwirkungsbeistandschaft und die umfassende Beistandschaft. Abgesehen von der umfassenden Beistandschaft können die Massnahmen der Beistandschaft miteinander kombiniert werden.
Die KESB ernennt Beistände und Vormunde und sorgt dafür, dass diese die Anweisungen, Ratschläge und Unterstützung erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Sie kann ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringungen verlängern und prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Massnahme noch erfüllt sind und ob die Einrichtung noch geeignet ist.
b/ Im Bereich des Kindesschutzes
Die KESB ist für alle Schutzmassnahmen zugunsten des Kindes zuständig, wie den Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, oder der elterlichen Sorge, die Fremdplatzierung und die Ernennung einer Beiständin / eines Beistandes oder Vormundin / Vormundes.
Sie nimmt die gemeinsame Erklärung der unverheirateten Eltern zur gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen, wenn diese nach der Anerkennung des Kindes abgegeben wird. Wenn sich ein Elternteil weigert, die gemeinsame Erklärung abzugeben, kann sich der andere Elternteil an die Schutzbehörde wenden. Die Schutzbehörde setzt die gemeinsame elterliche Sorge ein, es sei denn, das Wohl des Kindes gebietet, dass nur ein Elternteil die elterliche Sorge innehat.
Gegen die Entscheide der KESB kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
a/ Mitglieder
Die KESB besteht aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die von der Anstellungsbehörde im Sinne des Personalgesetzes des Staates Wallis ernannt werden (Art. 14 Abs. 1 EGZGB).
Die KESB trifft ihre Entscheide, indem sie mit mindestens drei Mitgliedern tagt (Art. 440 Abs. 2 1. Satz ZGB), ausser in bestimmten Bereichen, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten fallen oder die von diesen an ein einzelnes Mitglied der Behörde oder an einen dazu delegierten Beisitzer delegiert wurden (vgl. Art. 112 Abs. 3 und 4 EGZGB).
Die KESB ist eine interdisziplinäre Behörde (Art. 440 Abs. 1 ZGB). Die Mitglieder der KESB werden aufgrund ihrer für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Kompetenzen ausgewählt.
Als solche verfügen die Mitglieder und Stellvertreter über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule und über Berufserfahrung, insbesondere in den Bereichen Psychologie, Pädagogik, Sozialarbeit, Buchhaltung oder treuhänderische Vermögensverwaltung (Art. 14 Abs. 2bis EGZGB).
b/ Beisitzer
Das Mitglied darf nicht mit dem Beisitzer oder dem Sachverständigen verwechselt werden.
Der Beisitzer bringt in einem bestimmten Fall Spezialwissen in die Schutzbehörde ein. Der Beisitzer ist kein Experte; er ist ein vollwertiges Mitglied der Schutzbehörde mit der Besonderheit, dass er "auf Abruf" tagt (Art. 14 Abs. 4 EGZGB).
c/ Experten
Die KESB kann auch Sachverständige hinzuziehen, deren Stundensatz wesentlich höher ist als jene der Beisitzer. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 183 ff.). Insbesondere müssen die Parteien vorab angehört werden, bevor ein Sachverständiger bestellt wird (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Die Parteien können auch Ablehnungsgründe geltend machen und einen solchen Sachverständigen ablehnen (Art. 183 Abs. 2 ZPO).
Die administrative und organisatorische Aufsicht über die KESB obliegt dem Staatsrat, der sie dem Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) überträgt. Letzteres übt diese Aufsicht durch den Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz (RDSJ) aus (Art. 6 VKES).
a/ Administrative Aufsicht (Art. 4 Abs. 1 VKES):
Die administrative Aufsicht des RDSJ besteht aus:
a) Informationen:
- Informationen oder Empfehlungen weiterzugeben;
- von der Rechtsprechung eingeführte Lösungen zu berücksichtigen, Doktrin oder Informationen aus anderen Bereichen zur Verfügung zu stellen;
- allgemeinen Anweisungen zu bestimmten Themenzu veröffentlichen;
b) Unterstützung: auf Anfrage allgemeine Informationen, jedoch keine Beratung in Einzelfällen;
c) Kontrolle:
- für eine einheitliche Anwendung des materiellen und formellen Rechts im Bereich des Erwachsenen- und Kindesschutzes zu sorgen;
- mögliche Missverständnisse des materiellen und formellen Rechts zu erkennen und diese durch Empfehlungen, Rundschreiben und Richtlinien zu beheben;
- Beschwerden, die ihr vorgelegt werden, zu bearbeiten;
d) Verwaltung,
- sicherzustellen, dass die den KESB obliegenden Aufgaben gesetzeskonform, effizient und wirtschaftlich erfüllt werden;
- darauf zu achten, dass die Arbeit mit Einsatz, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführt wird;
e) direkte Haftung des Kantons: die an ihn gerichteten Fälle und gegebenenfalls der daraus resultierenden Regressforderungen.
Die administrative Aufsicht ist nicht als Kontrolle der Umsetzung des materiellen und formellen Rechts in einem konkreten Fall zu verstehen. Sie umfasst weder eine Weisungsbefugnis noch die Befugnis, die in einem besonderen Fall getroffenen Massnahmen zu ändern (Art. 4 Abs. 2 VKES).
b/ Organisatorische Aufsicht (Art. 6 VKES)
Die organisatorische Aufsicht über die KESB besteht in der Kontrolle ihrer Organisation und der genauen Prüfung ihrer Verzeichnisse, der Akten, der Rechnungen und der Archive. Die Inspektion findet grundsätzlich einmal pro Jahr statt. Sie wird vom RDSJ durchgeführt.
Fürsorgerische Unterbringung
Der Begriff "fürsorgerische Unterbringung" hat eine doppelte Bedeutung; es handelt sich einerseits um die Verfügung, mit der eine Behörde aus bestimmten Gründen eine Person in einer Einrichtung unterbringt oder zurückhält, damit ihr die aufgrund ihres Gesundheitszustandes verlangte Betreuung gewährt wird; andererseits um die durch diese Verfügung geschaffene Rechtsstellung.
Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist eine Schutzmassnahme, die sich von der Beistandschaft unterscheidet. Die Unterbringung kann eine Person betreffen die unter Beistandschaft steht. Es kann jedoch auch eine Person betreffen die keiner besonderen Schutzmassnahme unterstellt ist. Die FU ist dazu bestimmt, die Person falls erforderlich auch gegen ihren Willen zu schützen, ihr die benötigte Hilfe und Pflege zu gewähren, damit sie sich in ihrer Eigenständigkeit wieder zurechtfindet.
In die Zuständigkeit des Arztes oder der Einrichtung fallende Entscheide
FU - psychische Störung
FU - Geistesschwäche / schwer verwahrloste Person
FU - Zurückbehaltung in einer Einrichtung
FU - Behandlung ohne Zustimmung
FU - Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Das Departement unterstützt ebenfalls die Tätigkeiten der KESB durch die Verbreitung von Musterformularen im Bereich der Weisungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit / Personen innerhalb einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung.
Dokumente
Links
Merkmale und Organisation
- KOKES (Externer Link)
- Schweizerischer Verband der Berufsbeistandspersonen (Externer Link)
- KESB Kurz (Externer Link)
- OHG-Beratungsstellen (Externer Link)
- Spital Malévoz (Externer Link)
- Psychiatriezentrum Oberwallis (PZO) (Externer Link)
- Die Dargebotene Hand (143) (Externer Link)
- KESB.KURZ.ERKLÄRT (Externer Link)
Rechtsgrundlage
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) (Externer Link)
- Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) (Externer Link)
- Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) (Externer Link)
- Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) (Externer Link)
- Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES) (Externer Link)
- Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) (Externer Link)
- Verordnung über den Sitz der KESB (VKES) (Externer Link)
- Reglement über die von der KESB erhobenen Kosten (Externer Link)
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Fürsorgerische Unterbringung
- Verfahrensschema (Download)
- Antrag auf ein psychiatrisches Gutachten (ZGB 450e) - 09.04.2014 (Download)
- Nachbetreuung und obligatorische Behandlung (Download)
- Nachbehandlung und obligatorische Betreuung - hauptsächliche Fälle - mögliche Modalitäten (Download)
- FU im Fall einer psychischen Störung durch einen erstbehandelnden Arzt - Pflichtenheft der KESB (Download)
- Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung (Download)
- Institutionen für die Platzierung von Erwachsenen (Download)
- Institutionen für die Platzierung von Minderjährigen (Download)
- Fürsorgerische Unterbringung (FU) - Leitfaden Dienststelle für Gesundheitswesen - Januar 2023 (Download)
Weisungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit / Personen innerhalb einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung
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