Erwachsenenschutz
Wann?
Wenn Sie vermuten, dass ein Erwachsener Anzeichen von Vernachlässigung aufweist oder aufgrund einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines anderen Schwächezustands nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst zu wahren, oder nicht in der Lage ist, selbst zu handeln und Hilfe benötigt, können Sie den Fall der KESB melden.
Wer?
Grundsätzlich kann jeder eine Gefährdung melden. Meistens sind es jedoch Eltern, Verwandte, Freunde, Nachbarn oder andere Personen, die regelmässig mit der gefährdeten Person in Kontakt kommen, die sich zu diesem Schritt entschliessen.
Die mutmassliche Gefährdung muss von der Person, die sie meldet, erläutert werden. Es ist wichtig, die Umstände und Ereignisse so objektiv und sachlich wie möglich zu beschreiben. Persönliche Werturteile sind zu vermeiden.
Die Meldung muss mit dem beigefügten Formular an die KESB des Wohnortes des betroffenen Erwachsenen erfolgen.
Klarstellung
Die Person, die die Behörde benachrichtigt, hat kein Recht darauf, über den Verlauf der Untersuchung und des Entscheids der KESB informiert zu werden, da sie nicht am Verfahren beteiligt ist. Es handelt sich um eine Massnahme zum Schutz der betroffenen Person oder ihrer Familie.
Achtung!
Wenn eine Person einer anderen Person vorsätzlich Schaden zufügen will, indem sie deren Situation meldet, kann sie wegen Verleumdung strafrechtlich belangt werden.
Verfahren
Untersuchung
- Die KESB nimmt die Meldung entgegen und führt erste Untersuchungen durch. Wenn schnelles Handeln erforderlich ist, ergreift sie sofortige Schutzmassnahmen.
- Die KESB wird eine gründliche Untersuchung der Situation durchführen. Die KESB kann die Untersuchungen selbst durchführen oder einen Dritten damit beauftragen.
- Die betroffene Person wird immer zuerst angehört. Es ist auch wichtig für die KESB, mit dem nahen Umfeld zu sprechen, das die betroffene Person, die möglicherweise Hilfe benötigt, gut kennt.
- Die KESB kontaktiert auch Fachleute, die die Person gut kennen, wie z.B. den Hausarzt. Im Falle einer mutmasslichen Vernachlässigung einer älteren Person kann die KESB auch vor Ort erscheinen, um die Situation zu untersuchen.
- Diese Abklärungsphase kann 3 bis 6 Monate dauern.
- Es ist möglich, während des Ermittlungsverfahrens einen Anwalt hinzuzuziehen. Falls erforderlich, kann auch die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden.
Anhörung
Bevor die KESB ihren Entscheid trifft, hört sie die betroffene Person an, die zu der Untersuchung und der geplanten Massnahme Stellung nehmen kann.
Entscheid
- Wenn keine Gefährdung (mehr) vorliegt, sind keine Massnahmen erforderlich und etwaige vorsorgliche Massnahmen werden aufgehoben. Wenn jedoch die Gefährdung bestätigt wird und keine andere Unterstützung die Gefahr abwenden kann, werden mittels eines Entscheids geeignete Schutzmassnahmen angeordnet.
- Eine der Massnahmen kann eine Beistandschaft sein. Die KESB wird je nach Situation einen privaten oder professionellen Beistand ernennen, der der KESB regelmässig Bericht erstattet, damit diese die Situation und die Fortschritte regelmässig überprüfen und bei Bedarf handeln kann. Die Beistandschaft endet, sobald sie nicht mehr notwendig ist.
Beschwerde
Die betroffenen Personen können gegen den Entscheid der KESB beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen.
Vorsorgeauftrag
Jede handlungsfähige Person kann eine natürliche Person (einen Angehörigen, einen Freund, einen Fachmann) oder eine juristische Person (eine Stiftung, ein Treuhandunternehmen usw.) beauftragen, ihr persönliche Unterstützung zu leisten, ihr Vermögen zu verwalten oder sie im Rechtsverkehr mit Dritten zu vertreten, wenn sie urteilsunfähig wird.
Die auftraggebende Person muss die beauftragte Person namentlich benennen und auch die ihr übertragene Aufgaben so genau wie möglich beschreiben.
Damit der Vorsorgeauftrag rechtsgültig ist, müssen Sie:
- das Dokument vollständig von Hand schreiben, datieren und unterzeichnen
ODER
- das Dokument von einem Notar beurkunden lassen.
Sie können Ihren Vorsorgeauftrag jederzeit abändern oder widerrufen. Für Änderungen beachten Sie dieselben Kriterien zur Gültigkeit wie für das Originaldokument.
Sie können dem Zivilstandsamt mitteilen, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo dieser hinterlegt ist.
Das Amt wird die Information registrieren, so dass sie bei Bedarf zugänglich ist.
Die von Ihnen beauftragte Person kann erst handeln, wenn die KESB die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrag festgestellt hat. Dazu muss sie verschiedene Aspekte prüfen:
- Ist der Vorsorgeauftrag gültig verfasst worden (handschriftlich oder notariell beglaubigt)?
- Liegt ein Arztzeugnis vor zur Bestätigung, dass die zu vertretende Person tatsächlich urteilsunfähig ist?
- Erklärt sich die beauftragte Person bereit, den Vorsorgeauftrag anzunehmen?
- Ist die beauftragte Person dazu geeignet, die Aufgaben zu übernehmen?
Die Schutzbehörde kann weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes anordnen, insbesondere eine Beistandschaft errichten und die beauftragte Person oder eine Drittperson zur Beistandsperson ernennen.
Der Vorsorgeauftrag wird erst durch einen Entscheid der KESB wirksam.
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person im Voraus entscheiden, welche
medizinischen Massnahmen (diagnostisch, präventiv, therapeutisch und/oder palliativ) sie im Fall ihrer
Urteilsunfähigkeit erhalten möchte oder nicht. Sie kann auch eine natürliche Person als ihre therapeutische Vertreterin bezeichnen, welche in ihrem Namen über die medizinischen Behandlungen entscheiden soll, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage ist, dies zu tun.
- Eine Patientenverfügung können Sie nur für sich selber erstellen.
- Sie müssen das Dokument mit dem Erstellungsdatum versehen und es unterschreiben.
Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit widerrufen oder abändern. Änderungen müssen Sie ebenfalls datieren und mit Ihrer Unterschrift bestätigen.
Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Patientenverfügung bekannt und auffindbar ist, wenn sie gebraucht wird. Sie können das Dokument zum Beispiel Ihrer Vertretungsperson zur Aufbewahrung übergeben oder dieser erklären, wo es hinterlegt ist. Weiter können Sie den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte Ihrer Krankenkasse eintragen lassen.
Falls Sie zusätzlich auch einen Vorsorgeauftrag erstellen, können Sie darin auch einen Vermerk anbringen, dass eine separate Patientenverfügung besteht und wo diese hinterlegt ist.
Jede Person, die Ihnen als Patientin oder Patient nahesteht, kann sich in den folgenden Fällen schriftlich an die KESB wenden:
- Wenn die medizinische Behandlung nicht gemäss Ihrer Patientenverfügung erfolgt.
- Wenn Ihre Interessen gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.
- Wenn Ihre Patientenverfügung nicht auf Ihrem freien Willen beruht.
Die KESB muss dann behördliche Massnahmen zu Ihrem Schutz prüfen.
Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
Gesetzlich berechtigte Personen
Wenn eine Person urteilsunfähig wird, nicht unter Vormundschaft steht und keinen Vorsorgeauftrag erstellt hat, hat ihr Ehepartner, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht. Bedingung dafür ist, dass sie einen gemeinsamen Haushalt führen oder der Person einen persönlichen Beistand leisten.
Diese Personen können alle Handlungen vornehmen, die für den Alltag nötig sind. Bei Vertretungshandlungen, die darüber hinaus gehen, müssen sie die Zustimmung der KESB einholen. Eine solche Handlung könnte zum Beispiel der Verkauf einer Liegenschaft sein.
Wenn die nicht urteilsfähige Person ledig oder geschieden ist, entscheidet die KESB über ihre Vertretung. Sie kann zum Beispiel einen Beistand ernennen. Diese Person hat den Auftrag, die Interessen der betroffenen Person an ihrer Stelle wahrzunehmen.
Vertretung in medizinischen Belangen
Wenn die nicht urteilsfähige Person keine Vertretung in medizinischen Belangen bestimmt hat, sind folgende Personen der Reihe nach berechtigt, sie zu vertreten:
- Der/die Ehepartner/in oder der/die eingetragene/r Partnerin, der oder die mit der nicht urteilsfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Hilfe leistet.
- Die Person, die mit der nicht urteilsfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Hilfe leistet.
- Die Nachkommen, wenn sie der nicht urteilsfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
- Die Eltern, wenn sie der nicht urteilsfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
- Die Geschwister, wenn sie der nicht urteilsfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen
Hält sich eine nicht urteilsfähige Person in einem Pflegeheim auf, braucht sie zusätzlichen Schutz. Die Vertreterin oder der Vertreter der Person wahrt deren Interessen gegenüber der Pflegeeinrichtung.
Ein Betreuungsvertrag legt fest, welche Leistungen das Heim zu welchem Preis erbringt, wie zum Beispiel Wohnraum, Verpflegung und Pflegeleistungen. Die Vertreterin oder der Vertreter der nicht urteilsfähigen Person unterschreibt den Vertrag.
Muss eine Person zu ihrem eigenen Schutz gegen ihren Willen in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden, kann die KESB gestützt auf ein Gutachten eine sogenannte fürsorgerische Unterbringung verfügen.
Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Die Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer nicht urteilsfähigen Person nur dann einschränken, wenn es keine andere Möglichkeit zu ihrem Schutz oder zum Schutz einer Drittperson gibt.
Zu eingeschränkter Bewegungsfreiheit führen Massnahmen wie zum Beispiel die Installation eines Bettgitters, Zewi-Decken oder eine medikamentöse Ruhestellung. Sie sollen Stürze, Verletzungen, Weglaufen oder eine schwere Störung der Gemeinschaft verhindern.
Über eine bewegungseinschränkende Massnahme entscheidet die Pflegeeinrichtung nach Rücksprache mit der Vertretungsperson, anderen nahestehenden Personen, dem Arzt sowie den Betreuungspersonen vor Ort.
Massnahmen Erwachsenenschutz
Wenn die KESB nach einer Meldung feststellt, dass eine Person Schutz braucht, kann sie verschiedene Massnahmen ergreifen. Hier finden Sie eine Übersicht über die unterschiedlichen Formen.
Beistandschaft
Es gibt verschiedene Arten von Beistandschaften für Erwachsene. Sie werden entsprechend dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person angefordert.
Kombination von Beistandschaften
Die Begleitbeistandschaft, die Vertretungsbeistandschaft und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
Es ist jedoch nicht möglich, die umfassende Beistandschaft mit anderen Beistandschaften zu kombinieren, aufgrund ihres umfassenden Charakters.
Begleitbeistandschaft
Eine Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) wird mit Zustimmung der betroffenen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten Unterstützung benötigt. Die Beistandsperson hat keine Vertretungsbefugnis für die betroffene Person. Ihre Aufgabe besteht darin, der betroffenen Person die Informationen, Ratschläge und Unterstützung zu geben, die sie für die zu treffenden Entscheidungen benötigt.
Vetretungsbeistandschaft, mit oder ohne Vermögensverwaltung
Eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
Die Beistandsperson ist die gesetzliche Vertreterin der betroffenen Person für die ihr anvertrauten Aufgaben, wodurch sie die betroffene Person gegenüber Dritten verpflichtet. Die KESB kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken, wenn die Gefahr besteht, dass diese gegen die Handlungen der Beistandsperson vorgehen wird. Die betroffene Person kann sich nicht mehr verpflichten und/oder über Angelegenheiten verfügen, die von der KESB an die Beistandsperson übertragen wurden.
Die betroffene Person, die urteilsfähig ist, kann jedoch ihre höchstpersönlichen Rechte weiterhin allein ausüben.
Wenn die betroffene Person handlungsfähig bleibt, kann sie weiterhin selbst handeln, ist aber auch an die Handlungen der Beistandsperson gebunden.
Die Vertretungsbeistandschaft umfasst oft auch die Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB). In diesem Fall handelt es sich um eine spezielle Form der Vertretungsbeistandschaft und nicht um eine separate Schutzmassnahme.
In ihrem Entscheid legt die KESB fest, auf welches Vermögen sich die Befugnisse der Beistandsperson beziehen (z.B. das gesamte Einkommen/Vermögen oder nur einen Teil davon). Darüber hinaus und unabhängig von einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person kann die KESB ihr die Möglichkeit entziehen, auf bestimmte Teile ihres Vermögens zuzugreifen.
Mitwirkungsbeistandschaft
Bei einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) braucht die betroffene Person für den Abschluss von bestimmten Geschäften die Zustimmung der Beistandsperson. Wenn die Zustimmung fehlt, wird die Handlung rechtlich nicht wirksam.
Umfassende Beistandschaft
Eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) wird errichtet, wenn eine Person besonders hilfsbedürftig ist, insbesondere aufgrund einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit. Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die KESB muss die Aufgaben der Beistandsperson nicht festlegen. Die Beistandsperson ist die gesetzliche Vertreterin der betroffenen Person für alle Rechtshandlungen.
Der betroffenen Person wird von Rechts wegen die Handlungsfähigkeit entzogen.
Fürsorgerische Unterbringungen (FU)
Eine Person, die aufgrund einer psychischen Störung freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, kann diese jederzeit wieder verlassen. Sie kann auf Anordnung des Chefarztes der Einrichtung 72 Stunden lang festgehalten werden, wenn sie ihr eigenes Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit oder das Leben anderer gefährdet. Nach Ablauf dieser Frist kann sie die Einrichtung verlassen, es sei denn, es wurde ein vollstreckbarer Entscheid erlassen wurden.
Bei psychischen Störungen, die eine psychiatrische Notfallbehandlung erfordern, oder bei schwerer Verwahrlosung, die eine dringende stationäre somatische Behandlung erforderlich macht, können zugelassene Ärzte eine vorläufige fürsorgerische Unterbringung (dringende FU) für eine Dauer von maximal sechs Wochen anordnen. Nach Ablauf dieser Frist muss die FU durch einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde verlängert werden.
Eine fürsorgerische Unterbringung (nicht dringende FU) kann ebenfalls von der Erwachsenenschutzbehörde in eine Gesundheitseinrichtung oder eine spezialisierte Einrichtung angeordnet werden, wobei der Entscheid der KESB auf einem Gutachten beruhen muss.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Unterbringung prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Massnahme noch erfüllt sind und ob die Einrichtung noch geeignet ist. Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht ist, hat das Recht, eine Person ihrer Wahl hinzuzuziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss des Verfahrens unterstützt.
Die Person kann schriftlich beim Richter Berufung einlegen, wenn: die Unterbringung von einem Arzt angeordnet wurde; die Unterbringung von der Einrichtung aufrechterhalten wird; ein Antrag auf Entlassung von der Einrichtung abgelehnt wurde; psychische Störungen ohne Zustimmung der betroffenen Person behandelt werden; Anwendung von Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person einschränken.
Ambulante Massnahmen
- Die KESB kann auch für Erwachsene ambulante Massnahmen anordnen, wenn die betroffene Person sich selbst gefährdet. Dies kann zum Beispiel nach einem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik sinnvoll sein. Betroffene Personen können beispielsweise angewiesen werden, die ärztlich verschriebenen Medikamente einzunehmen, Unterstützung der Spitex zu beanspruchen oder zur Nachkontrolle regelmässig einen Psychiater aufzusuchen.
- Die KESB ordnet ambulante Massnahmen gestützt auf einen Bericht einer behandelnden Ärztin oder eines behandelnden Arztes an. Ambulante Massnahmen werden mindestens alle zwei Jahre überprüft und wenn nötig angepasst.
Weisungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Das Departement unterstützt ebenfalls die Tätigkeiten der KESB durch die Verbreitung von Musterformularen im Bereich der Weisungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit / Personen innerhalb einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung.
Handlungsfähigkeitszeugnis
Wenn Personen sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person. Das Dokument gibt auch Auskunft über Bereiche, in denen die Person in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird bei der für de Wohnort zuständigen KESB per Post oder E-Mail unter Verwendung des untenstehenden Formulars und der erforderlichen Unterlagen beantragt.
Kontakt
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Fürsorgerische Unterbringungen (FU)
- FU Schema (Download)
- Antrag auf ein psychiatrisches Gutachten (ZGB 450e) - 09.04.2014 (Download)
- Nachbetreuung und obligatorische Behandlung (Download)
- Nachbehandlung und obligatorische Betreuung - hauptsächliche Fälle - mögliche Modalitäten (Download)
- FU im Fall einer psychischen Störung durch einen erstbehandelnden Arzt - Pflichtenheft der KESB (Download)
- Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung (Download)
- Institutionen für die Platzierung von Erwachsenen (Download)
- Institutionen für die Platzierung von Minderjährigen (Download)
- Fürsorgerische Unterbringung (FU) - Leitfaden Dienststelle für Gesundheitswesen - Januar 2023 (Download)
- Weisung FU vom 12. September 2025 (Download)
Fürsorgerische Unterbringung
Weisungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit / Personen innerhalb einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung
Weisungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit / Personen innerhalb einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung
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