Kindesschutz
Wann?
Wenn Sie vermuten, dass ein Kind in Gefahr ist, können Sie den Fall der KESB melden. Dies ist angezeigt, wenn ein Kind vernachlässigt wird oder Anzeichen von physischer oder psychischer Gewalt aufweist.
Grundsätzlich kann jeder eine Gefährdung melden. In den meisten Fällen sind es jedoch Eltern, Verwandte, Freunde, Nachbarn oder andere Personen, die regelmässig mit dem Kind und der Familie in Kontakt kommen, die sich zu diesem Schritt entschliessen.
Im Bereich des Kindesschutzes wird daran erinnert, dass jede Person, die im Rahmen der Ausübung eines Berufes, eines Amtes oder einer Funktion im Zusammenhang mit Kindern, sei es hauptberuflich, nebenberuflich oder hilfsweise, Kenntnis von einer Situation erhält, in der die Entwicklung eines Kindes gefährdet ist, und die nicht durch eigenes Handeln Abhilfe schaffen kann, ihren Vorgesetzten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen muss (Art. 54 Abs. 1 JG).
Grundsätzlich kann jeder eine Gefährdung melden. In den meisten Fällen sind es jedoch Eltern, Verwandte, Freunde, Nachbarn oder andere Personen, die regelmässig mit dem Kind und der Familie in Kontakt kommen, die sich zu diesem Schritt entschliessen.
Im Bereich des Kindesschutzes wird daran erinnert, dass jede Person, die im Rahmen der Ausübung eines Berufes, eines Amtes oder einer Funktion im Zusammenhang mit Kindern, sei es hauptberuflich, nebenberuflich oder hilfsweise, Kenntnis von einer Situation erhält, in der die Entwicklung eines Kindes gefährdet ist, und die nicht durch eigenes Handeln Abhilfe schaffen kann, ihren Vorgesetzten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen muss (Art. 54 Abs. 1 JG).
Wie?
Die Meldung muss mit dem beigefügten Formular an die KESB am Wohnort des betroffenen Kindes erfolgen.
Klarstellung
Die Person, die die Behörde benachrichtigt, hat kein Recht darauf, über den Verlauf der Untersuchung und des Entscheids der KESB informiert zu werden, da sie nicht am Verfahren beteiligt ist. Es handelt sich um eine Massnahme zum Schutz der betroffenen Person oder ihrer Familie.
Achtung!
Wenn eine Person einer anderen Person vorsätzlich Schaden zufügen will, indem sie deren Situation meldet, kann sie wegen Verleumdung strafrechtlich belangt werden.
Kontakt
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ALLE DOKUMENTE
Formular für Gefährdungsmeldung Kinder
Bericht und Konten
Elterliche Sorge
Handbuch / Ausbildung
Unentgeltliche Rechtspflege
Verfahren
Untersuchung
- Die KESB nimmt die Meldung entgegen und führt erste Untersuchungen durch. Wenn schnelles Handeln erforderlich ist, ergreift sie sofortige Schutzmassnahmen.
- In der Regel beauftragt sie schriftlich das Amt für Kindesschutz (AKS) mit der Klärung der Situation und der Prüfung, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt. Das AKS führt eine gründliche Untersuchung der Situation durch. Die Sozialarbeiter des AKS werden mit den Eltern und dem Kind sprechen und auch mit anderen beteiligten Personen, wie z.B. der Schule oder dem Kinderarzt, Kontakt aufnehmen.
- DAS AKS kann freiwillige Unterstützungsmassnahmen wie familiäre Unterstützung oder Erziehungsberatung anbieten.
- Diese Abklärungsphase kann 3 bis 6 Monaten dauern.
- Wenn das AKS seine Abklärungen abgeschlossen hat, sendet es der KESB einen vollständigen Bericht mit einer Empfehlung. In der Zwischenzeit kann sich die Situation bereits verbessert haben oder die freiwilligen Unterstützungsmassnahmen haben ausgereicht, um das Problem zu lösen. In diesem Fall kann die KESB das Verfahren einstellen, ohne weitere Massnahmen zu ergreifen.
Anhörung
Vor dem Entscheid werden die Eltern angehört und das Kind muss ebenfalls angehört werden, wenn es mindestens sechs Jahre alt ist.
Die betroffenen Personen können zu der Untersuchung und der geplanten Massnahme Stellung nehmen.
Entscheid
- Wenn keine Gefährdung (mehr) vorliegt, sind keine Massnahmen erforderlich und etwaige vorsorgliche Massnahmen werden aufgehoben. Wenn jedoch die Gefährdung bestätigt wird und keine andere Unterstützung die Gefahr abwenden kann, werden mittels eines Entscheids geeignete Schutzmassnahmen angeordnet.
- Eine der Massnahmen kann eine Beistandschaft sein, um die betroffene Familie zu unterstützen. Die KESB ernennt einen AKS-Beistand, der der KESB regelmässig Bericht erstattet, so dass diese die Situation und den Fortschritt regelmässig überprüfen und bei Bedarf handeln kann. Die Beistandschaft endet, sobald sie nicht mehr notwendig ist.
Beschwerde
Die betroffenen Personen können gegen den Entscheid der KESB beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen.
Elterliche Sorge, Unterhalt und Besuchsrecht
Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge wird umgangssprachlich auch als Sorgerecht bezeichnet. Der Begriff steht für die Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Auch das Bestimmen über seinen Aufenthaltsort, seine religiöse Erziehung und die Verwaltung seines Vermögens gehören dazu.
Gemeinsame elterliche Sorge
Die Handhabung und Zuteilung der elterlichen Sorge hängt davon ab, ob Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
Miteinander verheiratete Eltern
Wenn Sie als Eltern miteinander verheiratet sind, nehmen Sie die elterliche Sorge gemeinsam wahr. Bei einer richterlichen Trennung oder Scheidung belässt das Gericht die elterliche Sorge in der Regel bei beiden Eltern.
Falls es zum Schutz des Kindes notwendig ist, kann es jedoch die elterliche Sorge auch einem Elternteil zuteilen. Ändern sich die Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt, kann ein Elternteil eine Änderung des Urteils beantragen. Wenn sich beide Eltern über eine neue Regelung einig sind, ist die KESB für die Neuregelung zuständig. Sind sich die Eltern nicht einig, entscheidet das Bezirksgericht.
Nicht miteinander verheiratete Eltern
Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, können Sie mit der Vaterschaftserklärung beim Zivilstandsamt die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Die Erklärung kann auch später noch bei der KESB abgegeben werden, die für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
Mit der Erklärung bestätigen Sie, dass Sie gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind übernehmen und sich über die folgenden Fragen geeinigt haben:
- Aufenthaltsort
- Obhut / Betreuungsverantwortung
- Persönlichen Verkehr
- Betreuungsanteile
- Unterhaltsbeitrag für das Kind
Wenn die Mutter die gemeinsame Sorge ablehnt, kann der Vater sich bei der KESB melden. Diese entscheidet dann über die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Wechsel des Wohnortes
Als Eltern müssen Sie einander informieren, wenn Sie Ihren Wohnsitz wechseln. Ob eine Zustimmung nötig ist, hängt von der Zuteilung der elterlichen Sorge ab.
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen, muss der andere Elternteil Ihrem Umzug zustimmen.
Wenn Ihr neuer Wohnort in der Schweiz liegt, muss der andere Elternteil nur dann zustimmen, wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen hat
- auf den Kontakt mit dem Kind.
- auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Wenn der andere Elternteil dem Umzug nicht zustimmt, können Sie sich an die KESB wenden. Diese hört die Eltern und das Kind an und trifft einen Entscheid.
Der nicht sorgeberechtigter Elternteil kann den Umzug nicht verhindern, solange das Wohl des Kindes durch den Wohnortwechsel nicht gefährdet ist. Das Besuchsrecht des anderen Elternteils wird jedoch der neuen Situation angepasst. Das kann zum Beispiel eine Regelung über längere Aufenthalte beim anderen Elternteil in den Ferien oder an Feiertagen sein, anstatt wie zuvor an Wochenenden.
- Bei alleiner elterlicher Sorge
Wenn Sie allein sorgeberechtigt sind, müssen Sie den anderen Elternteil rechtzeitig über einen Umzug informieren. Die Zustimmung des anderen Elternteils ist jedoch nicht notwendig.
Reisen ins Ausland mit einem Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Nach Schweizer Recht gelten Ferienreisen im üblichen Rahmen während der offiziellen Schulferien als alltägliche Angelegenheiten im Sinne von Artikel 301 Absatz 1bis Ziffer 1 ZGB. Aus diesem Grund ist es einem Elternteil mit elterlicher Sorge grundsätzlich erlaubt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils allein mit seinem Kind / seinen Kindern auch ins Ausland zu reisen.
Unterhalt
Als Eltern sind Sie verpflichtet, für den Unterhalt Ihres Kindes zu sorgen.
Miteinander verheiratete Eltern
Sind die Eltern miteinander verheiratet, sorgen sie gemeinsam für den Unterhalt der Kinder. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet. Dieser wird durch Pflege und Erziehung sowie durch Geldzahlung geleistet. Trennen oder scheiden sich die Eltern, regelt das Bezirksgericht den Unterhaltsbeitrag der Kinder. Trennen sie sich ohne gerichtliche Regelung, vereinbaren sie den Unterhalt untereinander.
Nicht miteinander verheiratete Eltern
Unverheiratete Eltern können den Unterhalt vertraglich regeln. Der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater entsteht, wenn der Vater das Kind anerkannt hat. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, kann die Mutter oder eine Beiständin oder ein Beistand für das Kind beim Bezirksgericht klagen.
Die KESB empfiehlt für getrenntlebende Eltern eine Regelung des Unterhalts und eine Vereinbarung über die Betreuungsaufteilung auszuarbeiten. Der Unterhaltsvertrag ist für das Kind erst dann verbindlich, wenn die KESB ihn genehmigt. Können die Eltern den Unterhalt nicht selber regeln, so ernennt die KESB eine Beistandsperson, die das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches vertritt.
Besuchsrecht
Eltern und Kinder haben Anspruch auf gegenseitigen persönlichen Kontakt, auch wenn sie nicht miteinander wohnen. Die Gestaltung des Besuchsrechts orientiert sich am Kindeswohl.
Grundsätzlich organisieren die Eltern Besuche und persönlichen Kontakt selbständig.
Falls die Eltern gemeinsam keine einvernehmliche und kindgerechte Vereinbarung treffen können, ist es möglich, bei der KESB oder beim Gericht die Regelung des Besuchsrechts zu beantragen. Die nachfolgende Tabelle kann dabei helfen, die zuständige Behörde zu ermitteln.
Vaterschaft und Anerkennung
Vaterschaft
Jedes Kind hat das Recht, zu wissen, von wem es biologisch abstammt. Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet, gilt der leibliche Vater rechtlich erst als verwandt, wenn er das Kind anerkannt hat.
Wenn die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind, gilt der Ehemann automatisch als rechtlicher Vater. Ist die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet, kann der Vater das Kind vor oder nach der Geburt beim Zivilstandsamt anerkennen. Die nicht verheirateten Eltern können zudem die gemeinsame elterliche Sorge erklären.
Beistandschaft bei fehlender Anerkennung
Anerkennt der Vater das Kind nicht, ernennt die KESB einen Beistand. Diese Person hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes zu vertreten. Die Beiständin oder der Beistand sorgt für die Anerkennung durch den Vater und klärt die Unterhaltsansprüche des Kindes ihm gegenüber.
Wenn die Klärung dieser Umstände im freiwilligen Rahmen nicht möglich ist, kann der Beistand oder die Beiständin eine Vaterschaftsklage sowie eine Unterhaltsklage beim Bezirksgericht einreichen.
Massnahmen Kindesschutz
Wenn die KESB nach Eingang einer Gefährdungsmeldung feststellt, dass ein Kind Schutz benötigt, kann sie verschiedene Massnahmen ergreifen.
Sie wählt immer die am wenigsten einschneidende Massnahme (Subsidiaritätsprinzip). Denn in erster Linie geht es darum, die Kompetenzen und Fähigkeiten der Eltern zu stärken, und nicht darum, ihnen die Verantwortung wegzunehmen (Komplementaritätsprinzip). Darum wird in jedem einzelnen Fall die individuelle Situation analysiert und geschaut, ob überhaupt eine Massnahme nötig ist und wenn ja, welche am besten passt.
Erziehungsaufsicht
Die KESB kann eine Fachperson mit der Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB) beauftragen. Diese überprüft regelmässig, wie es dem Kind geht und ob Abmachungen (beispielsweise, dass das Kind an zwei Tagen pro Woche in den Kinderhort geht) eingehalten werden.
Weisungen
In einer Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) wird den Eltern schriftlich und verbindlich mitgeteilt, wie sie die Situation des Kindes verbessern müssen. Dabei kann festgehalten werden, was die Eltern tun und lassen sollen, oder aber was sie dulden müssen. Sie werden etwa angewiesen, mit dem Kind zur Kinderärztin zu gehen, den Paarkonflikt in einer Mediation zu klären oder mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten. Die KESB überprüft, ob die Weisung auch umgesetzt wird.
Beistandschaft
Meist bestimmt die KESB für das hilfsbedürftige Kind eine Beiständin oder einen Beistand. Diese Person muss sich um konkrete Aufgaben kümmern, welche die KESB klar umschreibt, und sie vertritt dabei die Interessen des Kindes. Das kann nötig sein, weil die Eltern die Aufgabe nicht genügend wahrnehmen oder weil sie möglicherweise widersprechende Interessen haben.
Es gibt verschiedene Arten der Beistandschaften, die sich flexibel an die jeweilige Situation anpassen können:
Am meisten ordnet die KESB eine Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) an, bei welcher der Beistand oder die Beiständin die Familie allgemein unterstützt und mit Rat und Tat zur Seite steht. Das Ziel des Beistands ist es, die Kompetenzen der Eltern zu stärken, sodass diese die Erziehung wieder selbständig übernehmen können.
Nebst dieser allgemeinen Unterstützung gibt es die Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB), die etwa beim Besuchsrecht unterstützt (Besuchsrechtsbeistandschaft) oder das Kind bei der Wahrung des Unterhaltsanspruches vertritt. Es ist möglich, dass der Beistand oder die Beiständin für verschiedene Aufgabenbereiche zuständig ist.
Platzierung
Es gibt Situationen, in welchen die Eltern auch mit Unterstützung von aussen nicht mehr weiterwissen und die Überforderung dem Kindeswohl massiv schadet. In einem solchen Fall ist eine ausserfamiliäre Betreuung notwendig.
Vielfach kommen die Eltern dann selbst zum Schluss, dass sie ihr Kind bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim unterbringen wollen. Diese vereinbarten ausserfamiliären Unterbringungen machen die Mehrheit der Fälle aus, in welchen Kinder zu ihrem Schutz von den Eltern getrennt und an einem geeigneten Ort untergebracht werden müssen.
Eine ausserfamiliäre Unterbringung kann jedoch auch von der KESB angeordnet werden, wenn das Kindeswohl durch keine andere, niederschwelligere Massnahme (z.B. sozialpädagogische Familienbegleitung) gewährleistet werden kann. Diese Massnahme heisst «Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts» (Art. 310 ZGB). Dies ist etwa bei gravierenden Kindeswohlgefährdungen der Fall, wenn Kinder körperlich, psychisch oder sexuell misshandelt oder stark vernachlässigt werden. Es gibt aber auch Situationen, bei denen die Eltern ihre grundlegenden Erziehungsaufgabe nicht mehr bewältigen können oder die Konflikte zwischen Eltern und Kindern derart destruktiv verlaufen, dass eine ausserfamiliäre Unterbringung der einzige Ausweg für eine Stabilisierung ist.
Die ausserfamiliäre Unterbringung wird als Massnahme möglichst selten angewendet (rund 10 Prozent aller KESB-Kindesschutzmassnahmen), da sie eine grosse Veränderung für die Familie, Eltern und auch für das Kind bedeutet. Vor diesem Hintergrund arbeiten die KESB in diesen Fällen mit grösster Umsicht mit der Herkunftsfamilie und den betroffenen Kindern.
Entziehung der elterlichen Sorge
Als letztes Mittel (letzte Massnahme) kann die KESB beschliessen, einem oder beiden Elternteilen die elterliche Sorge zu entziehen (Art. 311 und 312 ZGB). Diese Massnahme hat zur Folge, dass den Eltern alle mit der elterlichen Sorge verbundenen Verantwortlichkeiten und Befugnisse entzogen werden: Festlegung des Wohnorts, Erziehung, gesetzliche Vertretung, Verwaltung des Vermögens.
Vormundschaft
Wird beiden Elternteilen oder dem alleinigen Elternteil die elterliche Sorge entzogen, wird für das Kind eine Vormundschaft errichtet (Art. 327a ff. ZGB).
Das Gleiche gilt, wenn der oder die Inhaber der elterlichen Sorge für das Kind unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 398 ZGB).
Der Vormund hat die gleichen Rechte wie die Eltern und der rechtliche Status eines Kindes unter Vormundschaft entspricht dem eines Kindes unter elterlicher Sorge.
Kindesvermögen
Die Eltern sind für den Schutz des Kindesvermögens verantwortlich. Sie müssen es sorgfältig verwalten, bis das Kind selber darüber verfügen kann.
Solange Sie die elterliche Sorge ausüben, haben Sie das Recht und die Pflicht, das Vermögen Ihres Kindes oder Ihrer Kinder zu verwalten. Wenn Sie das nicht gewährleisten können, kann die KESB eine Beiständin oder einen Beistand für die Verwaltung des Vermögens ernennen oder andere Massnahmen treffen.
Wenn die Mutter oder der Vater eines Kindes verstirbt, müssen Sie als überlebender Elternteil der KESB ein Inventar über das Kindesvermögen einreichen. In der Regel enthält das Inventar über den Nachlass des verstorbenen Elternteils die notwendigen Angaben über das Vermögen des Kindes. Andernfalls wird die KESB Sie bitten, das Vermögen des Kindes zusätzlich anzugeben. Danach entscheidet sie, ob Massnahmen nötig sind, um das Kindesvermögen zu schützen.
KONTAKT
Administrative und organisatorische Aufsichtsbehörde
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