Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
In seiner Sitzung vom 17. Dezember 2020 hat der Grosse Rat eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) verabschiedet und beschlossen, die KESB zu kantonalisieren und zu professionalisieren.
Die 9 kantonalen KESB sind per 1. Januar 2023 eingerichtet worden. Sie sind administrativ dem Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) über den Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz (RDSJ) angegliedert (Art. 3 VKES).
Merkmale und Organisation
Die KESB sind kantonale Verwaltungsbehörden. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig aus (Art. 13 Abs. 1 EGZGB). Sie sind interdisziplinäre und kollegiale Behörden (Art. 440 Abs. 1 und 2 ZGB).
Im Kanton Wallis gibt es 9 KESB, nämlich:
- KESB der Bezirke Goms, Östlich Raron und Brig, mit Sitz in Brig;
- KESB des Bezirks Visp, mit Sitz in Visp;
- KESB der Bezirke Leuk und Westlich Raron, mit Sitz in Leuk;
- KESB des Bezirks Siders, mit Sitz in Siders;
- KESB der Bezirke Ering und Gundis, mit Sitz in Ardon und einer Aussenstelle in Euseigne;
- KESB des Bezirks Sitten, mit Sitz in Sitten;
- KESB der Bezirke Martinach und St-Maurice, mit Sitz in Martinach;
- KESB des Bezirks Entremont, mit Sitz in Sembrancher;
- KESB des Bezirks Monthey, mit Sitz in Monthey.
Die Verordnung zur Festlegung des Sitzes der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden vom 22. September 2021 (VFSK) ermöglicht die Einrichtung einer Aussenstelle pro KESB auf Antrag der Gemeinden, die zum Bezirk bzw. zu den Bezirken der Schutzbehörde gehören.
Derzeit verfügt nur die KESB der Bezirke Ering und Gundis über eine Aussenstelle in Euseigne.
Zusammensetzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
a/ Präsident und Mitgliedern
Die KESB besteht aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die von der Anstellungsbehörde im Sinne des Personalgesetzes des Staates Wallis ernannt werden (Art. 14 Abs. 1 EGZGB).
Der Präsident muss über einen Universitätsabschluss in Rechtswissenschaften auf Masterniveau und eine Ausbildung in Mediation verfügen.
Die KESB trifft ihre Entscheide, indem sie mit mindestens drei Mitgliedern tagt (Art. 440 Abs. 2 1. Satz ZGB), ausser in bestimmten Bereichen, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten fallen oder die von diesen an ein einzelnes Mitglied der Behörde oder an einen dazu delegierten Beisitzer delegiert wurden (vgl. Art. 112 Abs. 3 und 4 EGZGB).
Die KESB ist eine interdisziplinäre Behörde (Art. 440 Abs. 1 ZGB). Die Mitglieder der KESB werden aufgrund ihrer für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Kompetenzen ausgewählt.
Als solche verfügen die Mitglieder und Stellvertreter über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule und über Berufserfahrung, insbesondere in den Bereichen Psychologie, Pädagogik, Sozialarbeit, Buchhaltung oder treuhänderische Vermögensverwaltung (Art. 14 Abs. 2bis EGZGB).
Die KESB wird von einem Gerichtsschreiber-Juristen (mit einem Master in Rechtswissenschaften) und einem Sekretariat unterstützt.
b/ Beisitzer
Das Mitglied darf nicht mit dem Beisitzer oder dem Sachverständigen verwechselt werden.
Der Beisitzer bringt in einem bestimmten Fall Spezialwissen in die Schutzbehörde ein. Der Beisitzer ist kein Experte; er ist ein vollwertiges Mitglied der Schutzbehörde mit der Besonderheit, dass er "auf Abruf" tagt (Art. 14 Abs. 4 EGZGB).
c/ Experten
Die KESB kann auch Sachverständige hinzuziehen, deren Stundensatz wesentlich höher ist als jene der Beisitzer. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 183 ff.). Insbesondere müssen die Parteien vorab angehört werden, bevor ein Sachverständiger bestellt wird (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Die Parteien können auch Ablehnungsgründe geltend machen und einen solchen Sachverständigen ablehnen (Art. 183 Abs. 2 ZPO).
Administrative und organisatorische Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)
Die administrative und organisatorische Aufsicht über die KESB obliegt dem Staatsrat, der sie dem Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) überträgt. Letzteres übt diese Aufsicht durch den Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz (RDSJ) aus (Art. 6 VKES).
Die administrative Aufsicht des RDSJ besteht aus:
a) Informationen:
- Informationen oder Empfehlungen weiterzugeben;
- von der Rechtsprechung eingeführte Lösungen zu berücksichtigen, Doktrin oder Informationen aus anderen Bereichen zur Verfügung zu stellen;
- allgemeinen Anweisungen zu bestimmten Themen zu veröffentlichen;
b) Unterstützung: auf Anfrage allgemeine Informationen, jedoch keine Beratung in Einzelfällen;
c) Kontrolle:
- für eine einheitliche Anwendung des materiellen und formellen Rechts im Bereich des Erwachsenen- und Kindesschutzes zu sorgen;
- mögliche Missverständnisse des materiellen und formellen Rechts zu erkennen und diese durch Empfehlungen, Rundschreiben und Richtlinien zu beheben;
- Beschwerden, die ihr vorgelegt werden, zu bearbeiten;
d) Verwaltung,
- sicherzustellen, dass die den KESB obliegenden Aufgaben gesetzeskonform, effizient und wirtschaftlich erfüllt werden;
- darauf zu achten, dass die Arbeit mit Einsatz, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführt wird;
e) direkte Haftung des Kantons: die an ihn gerichteten Fälle und gegebenenfalls der daraus resultierenden Regressforderungen.
Die administrative Aufsicht ist nicht als Kontrolle der Umsetzung des materiellen und formellen Rechts in einem konkreten Fall zu verstehen. Sie umfasst weder eine Weisungsbefugnis noch die Befugnis, die in einem besonderen Fall getroffenen Massnahmen zu ändern (Art. 4 Abs. 2 VKES).
b/ Organisatorische Aufsicht (Art. 6 VKES)
Die organisatorische Aufsicht über die KESB besteht in der Kontrolle ihrer Organisation und der genauen Prüfung ihrer Verzeichnisse, der Akten, der Rechnungen und der Archive. Die Inspektion findet grundsätzlich einmal pro Jahr statt. Sie wird vom RDSJ durchgeführt.
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