Kompetenzzentrum Boden – Wallis (KOBO - Wallis)

Im Jahr 2021 wurde das Kompetenzzentrum Boden - Wallis gegründet, um die Ressource Boden zu erhalten und zu bewirtschaften.

Das Hauptziel des KOBO – Wallis ist der quantitative und qualitative Schutz der Böden (Böden im Siedlungsgebiet, Waldböden, landwirtschaftliche Böden, usw.) und insbesondere der Fruchtfolgeflächen (FFF).

Fruchtfolgeflächen (FFF)

Die besten Ackerflächen, auch Fruchtfolgeflächen genannt, werden durch die Kantone gemäss den Kriterien festgelegt, die in der Verordnung im Rahmen der Bundesnormen umschrieben sind (RPV, Art. 26 bis 30). Eines der Ziele des Raumplanungsgesetzes (RPG) ist denn auch, der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG).

Der Sachplan Fruchtfolgeflächen (SP FFF), welcher seit 1992 in Kraft ist und im Jahr 2020 revidiert wurde, ist ein Planungsinstrument, welches bezweckt die besten ackerfähigen Böden zu schützen. In der Schweiz ist eine minimale Gesamtfläche von 438'460 ha an Fruchtfolgeflächen zu garantieren.

Der SP FFF und der dazugehörende erläuternde Bericht geben die Anforderungen vor, die für die Gewährleistung der FFF anwendbar sind und fixieren die Grundsätze (G), welche in folgende Kategorien gegliedert sind:

  • G1 bis G3: Langfristige Sicherung der FFF
  • G4 bis G7: FFF-Inventare, Erhebung und FFF-Qualitätskriterien
  • G8 bis G11: Kompensation von FFF (inklusive kantonaler Fond)
  • G12 bis G14: Umgang mit FFF bei der Realisierung von Bundesvorhaben
  • G15 und G16: Beobachtung der Entwicklung des FFF-Bestands
  • G17: Berichterstattung an das ARE und Prüfung der FFF-Inventare
  • G18: Spezialfälle

In seinem Entscheid vom 8. April 1992 hat der Bundesrat für jeden Kanton den Anteil an FFF festgelegt. Der Kanton Wallis muss demnach eine minimale Fläche von 7'350 ha an FFF garantieren. Diese Fläche muss langfristig respektiert und garantiert werden. Im Koordinationsblatt A.2 «Fruchtfolgeflächen» des kantonalen Richtplans (kRP) ist festgelegt, wie der Kanton die FFF langfristig schützen will. Dabei werden Problematiken wie die neue Inanspruchnahme von FFF, Kompensationen oder die Wiederherstellung geschädigter landwirtschaftlicher Flächen thematisiert.

Damit die Grundsätze des SP FFF und des Koordinationsblatts A.2 «Fruchtfolgeflächen» berücksichtigt werden können, wurden Regeln für alle Projekte aufgestellt, welche auf FFF-Flächen geplant sind. Die folgenden Punkte sind daher in der genannten Reihenfolge zu behandeln:

  1. Für jedes Projekt ist es notwendig, das Bedürfnis nachzuweisen.
  2. Die Standortwahl ist zu begründen, insbesondere durch ein Variantenstudium. Es sind Alternativstandorte zu prüfen, welche keine FFF beanspruchen.
  3. Sofern die Standortwahl gerechtfertigt ist, ist ebenfalls nachzuweisen, dass das Projekt optimiert wurde, um die Beanspruchung von FFF zu minimieren.
  4. Die vorgeschlagenen Kompensationsflächen für verlorene FFF müssen den Qualitätsanforderungen des Sachplans Fruchtfolgeflächen genügen. Hierfür ist eine bodenkundliche Untersuchung durchzuführen.
  5. Die bodenkundliche Untersuchung ist dem Dossier zur Revision der Nutzungsplanung, zum Plangehnemigungsgesuch oder zum Baugesuch beizulegen.

Eine methodologische Anleitung wurde erarbeitet, welche das Vorgehen für die Zuweisung von Böden in FFF beschreibt. Die folgende Tabelle fasst die Mindestkriterien für die Einstufung als FFF zusammen.

Quelle: Methodologische Anleitung – Klassifikation der Böden in Fruchtfolgeflächen (FFF), 2022

Zudem sind, in Anwendung von Artikel 46, Absatz 1 Buchstabe b RPV, alle Homologationsentscheide des Staatsrats zu Änderungen von Nutzungsplänen, welche Reduktionen von mehr als 3 ha FFF betreffen, dem ARE zu eröffnen.