FAQ für Konsumenten/innen

Wir kontrollieren Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände sowie chemische Produkte und Solarien. Dies entweder mittels Inspektionen oder mittels Probenerhebungen und anschließender Probenanalysen.

Die Inspektion eines Lebensmittelbetriebes ermöglicht eine Konformitätsbeurteilung hinsichtlich der Gesetzgebung. Sie erfordert eine Kontrolle des Betriebes vor Ort. Die Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure kontrollieren alle zum Betrieb gehörenden Räumlichkeiten und beurteilen unter anderem:

  • die allgemeine Hygiene
  • den Zustand der Infrastruktur (Böden, Wände, Decken)
  • die Sauberkeit der Gebrauchsgegenstände
  • die Lebensmittelqualität und ihre Etikettierung
  • die Lagerbedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit)
  • die Ungezieferbekämpfung
  • die Selbstkontrolle
  • alle anderen Faktoren, die die Lebensmittelqualität negativ beeinflussen

Anschliessend an eine Inspektion stellt der Lebensmittelinspektor bzw. der Lebensmittelkontrolleur einen Inspektionsbericht aus. Er listet alle Feststellungen und abschliessend die vorzunehmenden Massnahmen auf. Diese können darin bestehen, dass innerhalb einer bestimmten Frist eine Anpassung an einen gesetzeskonformen Zustand verlangt wird. Jeder festgestellte Verstoss wird begründet und basiert auf gesetzlichen Grundlagen. Bei Beanstandungen werden Verwaltungsgebühren erhoben. Grobe oder wiederholte Verstösse können Massnahmen wie Beschlagnahmung, Einzug oder Anzeige beim strafrechtlichen Untersuchungsrichter nach sich ziehen.

Gefährdet ein Betrieb die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten unmittelbar und erheblich, so schliessen wir den Betrieb, bis die festgestellten Mängel behoben sind.

Der mehrjährige nationale Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände definiert die sogenannte Frequenz der Kontrollen. Es handelt sich hierbei um die maximale Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen. Diese Zeitspanne, welche in Jahren ausgedrückt ist, ändert sich je nach Kategorie und basiert auf einer Risikobeurteilung. Im Falle eines Gastrobetriebes, einer Bäckerei oder einer Metzgerei ist diese maximale Zeitspanne auf 2 Jahre festgelegt. Im Falle einer gewerblichen Bierbrauerei oder einem Direktvermarkter landwirtschaftlicher Produkte sind es 4 Jahre.

Bei Betrieben, welche Mängel aufweisen wird die definierte Zeitspanne jedoch reduziert. Je nach Situation – sprich je nach Schwere und Anzahl der Mängel – besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Betrieb mehrere Male pro Jahr durch das Lebensmittelinspektorat kontrolliert wird.

Als erstes bei der Geschäftsführerin / beim Geschäftsführer des betroffenen Betriebes. So kann dieser den Fehler korrigieren. Falls Sie kein Gehör finden oder schwerwiegende Mängel vorliegen, kontaktieren Sie uns. Anonyme Reklamationen werden von uns nicht bearbeitet. Da wir der Schweigepflicht unterstellt sind, werden ihre persönlichen Daten streng vertraulich behandelt. Im Gegenzug ist es uns auch nicht erlaubt, Ihnen Auskunft zu geben, welche Schritte wir aufgrund Ihrer Meldung in die Wege leiten bzw. was daraus resultierte, denn auch hier gilt die Schweigepflicht.

Nehmen Sie im Zweifelsfall immer medizinische Hilfe in Anspruch. Kontaktieren Sie uns. Wir werden Sie über die verzehrten Speisen und das Krankheitsbild befragen und aufgrund dessen dann die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten. Anonyme Reklamationen werden von uns nicht bearbeitet. Da wir der Schweigepflicht unterstellt sind, werden ihre persönlichen Daten streng vertraulich behandelt. Im Gegenzug ist es uns auch nicht erlaubt, Ihnen Auskunft zu geben, welche Schritte wir aufgrund Ihrer Meldung in die Wege leiten bzw. was daraus resultierte, denn auch hier gilt die Schweigepflicht.

Sollte es sich um eine Trinkwasserprobe oder um eine Duschwasserprobe (Legionellen) handeln, so können Sie sehr gerne mit uns Kontakt aufnehmen und wir erklären Ihnen dann die Details (Preise, Vorgehensweise, …). Für alle anderen Bereiche bearbeiten wir keine privaten Untersuchungsaufträge. Für Untersuchungen besuchen Sie die Webseite der Verband Schweizer Laboratorien oder die Liste der externen Betriebe.

Nein – für diese Bereiche ist die DVSV nicht zuständig. Wir kontrollieren ausschliesslich was in direktem Zusammenhang mit den Lebensmitteln steht (Küche, Lagerräume, …).

Wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde, welche Sie über das weitere Vorgehen und die Massnahmen informieren wird.

Bei Anfragen zur Trinkwasserqualität wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde bzw. an den zuständigen Trinkwasserversorger.

Alle Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Gemischen) umgehen, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen.

Den kantonalen Vollzugsbehörden muss die Chemikalien-Ansprechperson unaufgefordert bei den folgenden beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten mitgeteilt werden:

  • Wenn Sie als Hersteller oder Importeur ein Sicherheitsdatenblatt erstellen müssen.
  • Wenn Sie Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 an berufliche Verwender abgeben.
  • Wenn Sie Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 sowie Selbstverteidigungsprodukte (z.B. Pfeffersprays) an private Verwender abgeben.

Stoffe oder Zubereitungen mit einem Sicherheitsdatenblatt müssen, wenn sie hergestellt oder gewerblich in die Schweiz gebracht werden, innert 3 Monaten nach Inverkehrbringen zur Aufnahme in das Produkteregister Chemikalien RPC gemeldet werden.

Die Meldung ins RPC erfolgt in elektronischer Form via www.rpc.admin.ch.

Ja, Verkaufsstellen welche Chemikalien abgeben sind verpflichtet diese von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fachgerechten Entsorgung zurückzunehmen. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos.

Bei Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln gilt die Rücknahmepflicht auch gegenüber beruflichen Verwendern.

Für eine Radonmessung mit einem Dosimeter wird CHF 60.- berechnet.

  • Füllen Sie das Formular Radonmessung in Wohnräumen aus;
  • Geben Sie dabei die Anzahl der Dosimeter und die Orte an, in denen diese platziert werden sollen;
  • Schicken Sie das Formular per Mail oder Post an die im Formular angegebene Adresse;
  • Die Dosimeter werden Ihnen per Post vor der Heizperiode zugesendet;
  • Platzieren Sie die Dosimeter während mindestens 3 Monaten in den Räumen (je länger, desto aussagekräftiger ist das Resultat) und retournieren Sie diese danach an uns;
  • Nach der Auswertung der Dosimeter werden Ihnen die Resultate zugeschickt.

Falls ja senden Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an:

Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (DVSV)
Rue Pré-d'Amédée 2
Postfach 670
1950 Sion
 
027 606 49 50
laboratoire@admin.vs.ch