Solarium
Wenn Solarien falsch installiert, gewartet oder verwendet werden, können Nutzerinnen und Nutzer sehr starker UV-Strahlung ausgesetzt sein. Solche Strahlenbelastungen können zu gefährlichen Verbrennungen, zu vorzeitiger Hautalterung und gar zu Krebs führen. Um diese Risiken minimieren zu können, legt das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) entsprechende Massnahmen fest. Sie werden in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) konkretisiert.
Als Betreiberinnen oder Betreiber von Solarien gelten gewerbliche Betriebe, Vereine, Clubs, Genossenschaften und andere Anbieterinnen und Anbieter, die Solarien Personen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen. Als Solarien im Sinne der V-NISSG gelten alle Anlagen und Geräte, die mit UV-Strahlung zu jeglichem Zweck (Bräunung, Vitamin D-Synthese, Knochenstärkung, Wärme oder Entspannung) auf die Haut einwirken.
Betreiberinnen und Betreiber von Solarien müssen insbesondere den folgenden Pflichten nachkommen:
- Die Nutzung der Solarien durch Minderjährige ist verboten. Bei unbedienten Solarien ist zu diesem Zweck eine technische Lösung erforderlich;
- Im Eingangsbereich mittels Plakaten über Risikogruppen informieren;
- Die Nutzer sind mittels Plakaten über die Gefahren zu informieren.
- Abgabe eines Bestrahlungsplans.
- Die Solarien müssen mit Angabe des UV-Typs gekennzeichnet werden.
- Sicherstellen, dass die Strahlung ihrer Solarien den Grenzwert der UV-Strahlung einhält.
- UV-Schutzbrillen bereitstellen.
- Betreiber von unbedienten Solarien dürfen nur Solarien des UV-Typs 3 zur Verfügung stellen.
- Solarien des UV-Typs 4 dürfen nur Personen mit einer ärztlichen Empfehlung nutzen und das Personal muss die erforderliche Ausbildung haben.