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Bewilligungsgesuch für die Ausübung von Personalverleih

Verleiher sind Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen. Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Weisungsrechte über seine Angestellten an den Einsatzbetrieb abtritt. Dies liegt insbesondere vor, wenn der Einsatzbetrieb Anweisungen über die Art der zu verrichtenden Arbeit gibt und die nötigen Hilfsmittel selber auswählt.

Bewilligungspflichtig ist der gewerbsmässige Personalverleih in der Form der Temporärarbeit oder der Leiharbeit innerhalb der Schweiz und/oder zwischen der Schweiz und dem Ausland.

Bewilligung zur Ausübung von Personalverleih

Die Ausübung von privater Arbeitsvermittlung und Personalverleih bedarf einer kantonalen Bewilligung. Diese Bewilligung kann bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) mittels des Gesuchsformulars für die Ausübung von privater Arbeitsvermittlung und/oder Personalverleih beantragt werden.

Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung für den Personalverleih

Die Betriebsbewilligung für den Personalverleih wird namentlich erteilt, wenn

  • der Betrieb im Handelsregister eingetragen ist
  • die Gesellschaft über ein Geschäftslokal verfügt
  • der Verantwortliche der Gesellschaft eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat
  • die verantwortliche Person eine mehrjährige Berufserfahrung im Personalwesen oder im Personalverleih vorweisen kann
  • die Gesellschaft gesetzlich erforderlichen Sicherheiten hinterlegt hat

Die verschiedenen Formen des Personalverleihs

Temporärarbeit

Der Arbeitgeber stellt seine Arbeitnehmer ausschliesslich zum Zwecke des Verleihs an und führt selber keinen eigenen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb. Der Arbeitsvertrag bezieht sich jeweils nur auf einen einzelnen Einsatz.

Leiharbeit

Zweck der Anstellung der Arbeitnehmer ist ebenfalls der Verleih an Einsatzbetriebe. Der Arbeitgeber hat jedoch meist auch einen eigenen Betrieb, in dem er seine Angestellten einsetzen kann. Der Arbeitsvertrag wird auf eine von den einzelnen Einsätzen unabhängige Zeit abgeschlossen.

Gelegentliches Überlassen

Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer nicht zum Zweck des Verleihs angestellt. Er überlässt ihre Arbeitsleistung nur ausnahmsweise andere Unternehmen, um eine Zeit mit Umsatzeinbussen in seinem Betrieb zu überbrücken oder einem Dritten während der Hochsaison zu helfen. Der Personalverleih in Form eines gelegentlichen Überlassens ist nicht bewilligungspflichtig.

Gewerbsmässiger Personalverleih

Unter gewerbsmässigem Personalverleih wird eine regelmässige und gewinnorientierte Geschäftstätigkeit verstanden oder wenn mit der Verleihtätigkeit ein jährlicher Umsatz von mindestens 100'000.- Fr. erzielt wird. Regelmässig ist eine Verleihtätigkeit, wenn innerhalb von zwölf Monaten mindestens 10 Verleihverträge mit einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abgeschlossen werden.

Gut zu wissen

Die Rekrutierung von Arbeitnehmern im Ausland (Personalverleih ins Ausland) bedarf zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung eine Bundesbewilligung, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgestellt wird. Dans un tel cas, le SICT transmet la demande d'autorisation cantonale au SECO.

Sanktion

Die Ausübung von privaten Arbeitsvermittlung und/oder Personalverleih ohne Bewilligung wird streng geahndet.

Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) sieht vor, dass mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht .

Mit Busse bis zu 40'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers beansprucht, von dem er weiss, dass er die erforderliche Bewilligung nicht besitzt.

Dokumente und Links

  • Merkblatt vom SECO zu den Bestimmungen über den Personalverleih
  • Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe

Kontakt

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Sektion Rechtsangelegenheiten
Av. du MIdi 7, 1950 Sitten
Tel. 027 606 73 02

Oberwallis
Oswald Zenklusen
Tel. 027 606 73 47
sict-lse@admin.vs.ch

Mittel- und Unterwallis
Magali Eyer
Tel. 027 606 73 13
sict-lse@admin.vs.ch


Rechtsgrundlage

  • Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG)
  • Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 16. Januar 1991 (AVV)
  • Gebührenverordnung AVG vom 16. Januar 1991 (GebV-AVG)
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