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Kantonale Wiedereingliderungsmassnahmen

Der Kanton Wallis finanziert Massnahmen, um ausgesteuerte Personen bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

Ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung werden an Stellensuchende ausgerichtet, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie sind im Besitz der Schweizer Nationalität oder der Aufenthaltsbewilligung C oder B, wenn der Ehepartner die Schweizer Nationalität oder eine Aufenthaltsbewilligung C hat
  • sie sind im Kanton wohnhaft
  • sie sind als Stellensuchende angemeldet und werden regelmässig von einem RAV des Kantons betreut
  • sie sind im Sinne des AVIG vermittlungsfähig.

Spezielle massnahmenbezogene Voraussetzungen bleiben vorbehalten.

Die kantonalen Massnahmen

  • Übersicht der kantonalen Massnahmen
  • Kantonale Ausbildungsmassnahmen
  • Qualifizierende Programme (QP)
  • Kantonale Einarbeitungszuschüsse (kEAZ)
  • Kantonale Berufspraktika (kBP)
  • Kantonale Beiträge an Pendler- und /oder Wochenaufenthalterkosten (kPeWo)

Beruflicher Tätigkeitsvertrag (BTV)

Der berufliche Tätigkeitsvertrag (BTV) verschafft Personen mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche eine berufliche Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Gemeinden, öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Institutionen sind befugt, Stellensuchende im Rahmen des BTV anzustellen

Mehr Infos

  • Die kantonalen Wiedereingliderungsmassnahmen (Infoblätter)

Kontakt

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM)
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Tel. 027 606 73 42
Personenverzeichnis LAM


Rechtsgrundlage

Kanton
  • Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012 (BMAG)
  • Reglement über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 22. Mai 1996 (BMAR)
  • Beschluss über den Lohn der Teilnehmenden an einem qualifizierenden Programm (QP), das im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen ist, vom 13. November 2013
  • Beschluss über die Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds und des Arbeitgebers an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen sind, vom 13. November 2013
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