Mietverhältnisse

Kantonale Schlichtungskommission für Mietverhältnisse

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

Av. du Midi 7
1950 Sitten

Oberwallis

Montag und Dienstag
Diego Köppel
027 606 73 16
ccc-ksb@admin.vs.ch

Mittelwallis

Dienstag bis Freitag
Geneviève Cheseaux
027 606 73 09
ccc-ksb@admin.vs.ch

Unterwallis

Montag - Dienstag und Freitag
Laure Zuber-Adam
027 606 72 91
ccc-ksb@admin.vs.ch

Schlichtungskommission für Mietverhältnisse

Aufgabe der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse

Die kantonale Schlichtungskommission für Mietverhältnisse ist, grundsätzlich, die erste Behörde bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.

  • Sie versucht zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Falls keine Einigung erzielt wird, erteilt die Kommission dem Vermieter oder Verpächter bei der Anfechtung von Miet- oder Pachtzinserhöhungen und der klagenden Partei in allen übrigen Fällen die Klagebewilligung. Sie kann den Parteien in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid unterbreiten
  • Sie berät die Parteien bei Streitigkeiten betreffend die Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
  • Sie verfasst und versendet die offiziellen Formulare betreffend Kündigung und Mitteilung der Mietzinserhöung sowie die Wohnungsmietverträge

Ausnahmen – Verzicht auf das Schlichtungsverfahren

Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Miet- oder Pachtverträgen, die sich nicht auf Wohn- oder Geschäftsräume beziehen (z. B. Ausschliessliche Vermietung von Parkplätzen, Campingplätze, landwirtschaftliche oder unbebaute Grundstücke usw.), fallen in die Zuständigkeit des Gemeinderichters.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100'000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Schliesslich kann die klagende Partei einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat oder wenn der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist.

Zusammensetzung der Schlichtungskommission

Die Schlichtungskommission für Mietverhältnisse besteht aus:

  • einem(er) Präsidenten(in) und zwei Stellvertretern(innen)
  • zwölf Kommissionsmitgliedern (Vermieter und Mieter paritätisch vertreten)

Das Sekretariat und die Kanzlei der Schlichtungskommission werden von den Mitarbeitern der Sektion Juristische Angelegenheiten der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit gewährleistet.

Elektronische Übermittlung

Die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilprozessen ist seit dem 1. Januar 2011 möglich (Art. 130 ZPO). Die Parteien können ihre Eingaben über einen sicheren Nachrichtendienst versenden, sofern der Inhalt mit einer zertifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Gesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen sind in der bundesrechtlichen Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) geregelt.

Elektronisch übermittelte Eingaben (Anträge und Beweismittel) an die kantonale Schlichtungskommission für Mietverhältnisse können via die Zustellplattform IncaMail an folgende sichere Adresse gesendet werden: sict-conc@admin.vs.ch.

Achtung: Die maximale, bewilligte Grösse inklusive angefügte Dateien beträgt 10 MB.

Vorgehen und Formulare

Schlichtungsgesuch

Das Schlichtungsgesuch hat schriftlich zu erfolgen. Es ist zu unterzeichnen und muss die Parteien, die Rechtsbegehren (was gefordert wird) angeben und den Streitgegenstand umschreiben. Ein Brief zusammen mit den vorgenannten Angaben genügt. Das Formular «Schlichtungsgesuch» wird auch zur Verfügung gestellt.

Formular für die Mitteilung der Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen

Am 1. Juli 2014 ist eine Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 (VMWG) in Kraft getreten. Ab diesem Datum muss das Formular für die Mitteilung der Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen im Sinne von Art. 269 OR neu den Hinweis auf allfällige Fördermittel enthalten, falls sich die Mietzinserhöhung teilweise oder ganz durch wertvermehrende Verbesserungen rechtfertigt.

Die Formulare:

können per E-mail über das Sekretariat der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse bestellt werden: ccc-ksb@admin.vs.ch. Vergessen Sie nicht Ihre Postadresse im E-Mail anzugeben. Die Wohnungsmietverträge werden ausschliesslich per Post übermittelt.

Die offiziellen Formulare (Mitteilung der Mietzinserhöhung und Kündigung) sind nur zusammen mit den Bestimmungen des Obligationenrechts gültig. Es müssen deshalb unbedingt beide Seiten des Formulars ausgedruckt und eingeschickt werden.