Mietverhältnisse
Rechtsgrundlage
Bund
- Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht, Artikel 253 und folgende) (Externer Link)
- Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 (Externer Link)
- Verordnung des WBF vom 22. Januar 2008 über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes (Zinssatzverordnung) (Externer Link)
- Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenmietvertrags für die Westschweiz und über die Abweichung von zwingenden Bestimmungen des Mietrechts vom 20. Juni 2014 (Externer Link)
- Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) (Externer Link)
- Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) (Externer Link)
- Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) (Externer Link)
Kantonale Schlichtungskommission für Mietverhältnisse
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
1950 Sitten
Schlichtungskommission für Mietverhältnisse
Aufgabe der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse
Die kantonale Schlichtungskommission für Mietverhältnisse ist, grundsätzlich, die erste Behörde bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.
- Sie versucht zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Falls keine Einigung erzielt wird, erteilt die Kommission dem Vermieter oder Verpächter bei der Anfechtung von Miet- oder Pachtzinserhöhungen und der klagenden Partei in allen übrigen Fällen die Klagebewilligung. Sie kann den Parteien in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid unterbreiten
- Sie berät die Parteien bei Streitigkeiten betreffend die Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
- Sie verfasst und versendet die offiziellen Formulare betreffend Kündigung und Mitteilung der Mietzinserhöung sowie die Wohnungsmietverträge
Ausnahmen – Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Miet- oder Pachtverträgen, die sich nicht auf Wohn- oder Geschäftsräume beziehen (z. B. Ausschliessliche Vermietung von Parkplätzen, Campingplätze, landwirtschaftliche oder unbebaute Grundstücke usw.), fallen in die Zuständigkeit des Gemeinderichters.
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100'000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Schliesslich kann die klagende Partei einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat oder wenn der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist.
Zusammensetzung der Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission für Mietverhältnisse besteht aus:
- einem(er) Präsidenten(in) und zwei Stellvertretern(innen)
- zwölf Kommissionsmitgliedern (Vermieter und Mieter paritätisch vertreten)
Das Sekretariat und die Kanzlei der Schlichtungskommission werden von den Mitarbeitern der Sektion Juristische Angelegenheiten der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit gewährleistet.
Elektronische Übermittlung
Die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilprozessen ist seit dem 1. Januar 2011 möglich (Art. 130 ZPO). Die Parteien können ihre Eingaben über einen sicheren Nachrichtendienst versenden, sofern der Inhalt mit einer zertifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Gesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind in der bundesrechtlichen Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) geregelt.
Elektronisch übermittelte Eingaben (Anträge und Beweismittel) an die kantonale Schlichtungskommission für Mietverhältnisse können via die Zustellplattform IncaMail an folgende sichere Adresse gesendet werden: sict-conc@admin.vs.ch.
Achtung: Die maximale, bewilligte Grösse inklusive angefügte Dateien beträgt 10 MB.
Vorgehen und Formulare
Schlichtungsgesuch
Das Schlichtungsgesuch hat schriftlich zu erfolgen. Es ist zu unterzeichnen und muss die Parteien, die Rechtsbegehren (was gefordert wird) angeben und den Streitgegenstand umschreiben. Ein Brief zusammen mit den vorgenannten Angaben genügt. Das Formular «Schlichtungsgesuch» wird auch zur Verfügung gestellt.
Formular für die Mitteilung der Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen
Am 1. Juli 2014 ist eine Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 (VMWG) in Kraft getreten. Ab diesem Datum muss das Formular für die Mitteilung der Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen im Sinne von Art. 269 OR neu den Hinweis auf allfällige Fördermittel enthalten, falls sich die Mietzinserhöhung teilweise oder ganz durch wertvermehrende Verbesserungen rechtfertigt.
Die Formulare:
- Schlichtungsgesuch
- Wohnungsmietvertrag
- Mitteilung der Mietzinserhöhung (offizielles Formular)
- Kündigung (offizielles Formular)
können per E-mail über das Sekretariat der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse bestellt werden: ccc-ksb@admin.vs.ch. Vergessen Sie nicht Ihre Postadresse im E-Mail anzugeben. Die Wohnungsmietverträge werden ausschliesslich per Post übermittelt.
Die offiziellen Formulare (Mitteilung der Mietzinserhöhung und Kündigung) sind nur zusammen mit den Bestimmungen des Obligationenrechts gültig. Es müssen deshalb unbedingt beide Seiten des Formulars ausgedruckt und eingeschickt werden.