Projekte mit Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP)

Die UVP-pflichtigen Projekte (gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV) müssen zwingend einer kantonalen Beurteilung unterzogen werden. Wenn diese Projekte in kommunaler Zuständigkeit sind (gemäss Anhang des Ausführungsreglements der Bundesverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, RUVPV), muss die kommunale Behörde ausserdem die folgenden Punkte beachten:

  • Art. 9 RUVPV erläutert die Modalitäten für die Zugänglichkeit des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB). Bei der öffentlichen Auflage des Projekts muss der UVB eingesehen werden können. Die öffentliche Auflage macht auf die Existenz des Berichts, den Ort der Einsichtnahme sowie die Minimaldauer von 30 Tagen zur Einsichtnahme aufmerksam.
  • Die Bewilligungsverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVPV und 6 kUSG müssen gemäss den Vorschriften der Spezialgesetzgebung (Art. 8 Abs. 2 RUVPV) gleichzeitig eingeleitet und öffentlich aufgelegt werden.
  • Die DUW als Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV (Art. 2 RUVPV) hat ab Erhalt der Stellungnahmen der betroffenen kantonalen Dienststellen und allfälliger Expertisen 60 Tage Zeit, um den UVB zu prüfen (Art. 12 RUVPV). Die Behandlungsdauer für ein solches Projekt ist somit grösser als für «klassische» Projekte.
  • Es obliegt der Gemeinde als zuständiger Behörde, die Kompatibilität des Projekts mit den Umweltschutzvorschriften von Bund und Kanton zu prüfen – d.h. die UVP durchzuführen – unter anderem auf der Beurteilungsgrundlage der DUW (s. auch Art. 17 UVPV). Die UVP ist in einem kommunalen Entscheid in einem eigenständigen Kapitel zu behandeln.
  • Die Gemeinde muss im Amtsblatt bekanntgeben, dass sie einen Entscheid bezüglich einer UVP getroffen hat (Art. 15 RUVPV). Sie muss angeben, wo ihr Entscheid, die Spezialbewilligungen sowie die Dokumente gemäss Art. 20 Abs. 1 UVPV, während 30 Tagen eingesehen werden können.

Wir laden Sie auch dazu ein, die DUW-Seite zur UVP zu besuchen.