Koordination mit den Bewilligungen und Ausnahmegenehmigungen in kantonaler Kompetenz

Wenn ein Projekt einer kantonalen Bewilligung oder Ausnahmegenehmigung bedarf, müssen diese Entscheide von der kommunalen Baubewilligung getrennt, aber gleichzeitig zugestellt werden (Art. 6 Abs. 4 kUSG; 8 Abs. 3 kGSchG, 13 Abs. 3 RUVPV).