Luft

Kompetenzen Ihrer Gemeinde

Im Bereich Luftreinhaltung (s. auch Luftreinhaltung – was die Gemeinde tun kann und muss):

  • Neu in Betrieb genommene Feuerungsanlagen (Öl, Gas, Holz usw.) dem Kaminfegerdienst anzeigen, gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c der Verordnung betreffend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen vom 12 Dezember 2001.
    Hierzu halten wir auch fest, dass die Erneuerung und der Ersatz eines Öl-, Gaskessels oder einer Holzheizung, ohne Änderung des Standorts des Kamins, nicht baubewilligungspflichtig, aber 30 Tage vor Baubeginn der für Baubewilligungen zuständigen Behörde zu melden sind (Art. 20 BauV).
  • Anlagen, die Geruchsbelästigungen verursachen, in Zusammenarbeit mit der DUW erfassen und kontrollieren; dazu gehören Lüftungsanlagen öffentlicher Lokale oder Gaststätten, defekte Holzheizungen, Hühnerställe in der Bauzone usw. (Art. 19 Abs. 3 kUSG).
  • Für geringfügige Fälle von sanierungsbedürftigen Anlagen, die Geruchs-, Rauch- oder Staubbelästigungen verursachen, ist die Gemeinde zuständig (Art. 20 Abs. 2 kUSG).
  • Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung des Verbots des Verbrennens von Abfällen im Freien oder in Anlagen, die nicht für diesen Zweck vorgesehen sind (Art. 24 Abs. 2 kUSG).

Häufig anzutreffende Fälle

Die Gemeinde muss das Projekt namentlich in Anbetracht der folgenden Unterlagen beurteilen: