Nichtionisierende Strahlung

Die Gemeinden müssen der DUW das Standortdatenblatt weiterleiten, das sie von den Inhabern einer Anlage erhalten, für die Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Emissionsbegrenzungen festlegt, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird (Art. 35 Abs. 1 kUSG).

Vollzugshilfe zu den Verfahren

Mit dem Ziel, die Vollzugsbehörden zu unterstützen, ihre Arbeit zu erleichtern und die Praktiken auf kantonaler Ebene zu harmonisieren, steht seit März 2023 eine Vollzugshilfe zur Verfügung. Dieses Dokument legt die Verfahren fest, die bei der Änderung von Mobilfunkanlagen zu befolgen sind. Es erinnert an die Kompetenzverteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden, gibt Verweise auf verschiedene spezifische, auf schweizerischer Ebene veröffentlichte Hilfen und stellt die kantonalen Rechtsgrundlagen vor. Darüber hinaus ermöglicht dieses Dokument eine Harmonisierung der Praktiken auf kantonaler Ebene, bietet aber auch einen klaren Arbeitsrahmen für die Mobilfunkbetreiber und Transparenz für die interessierte Bevölkerung.

Hier finden Sie alle diesbezüglichen Informationen.