Pflicht zur Konsultation des Kantons

Pflicht zur Konsultation des Kantons

Nachfolgend finden Sie die Fälle, in denen der Kanton (bzw. die DUW) in jedem Fall konsultiert werden muss, auch wenn das Projekt nach Art. 2 Abs. 1 BauG in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt.
 

Gewässerschutz (GSchG/kGSchG)

Kantonale Bewilligung oder Ausnahmegenehmigung

Bei Projekte, die eine kantonale Bewilligung oder Ausnahmegenehmigung im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer erfordern (Art. 7 Abs. 3 GSchG).

Beispiele : Installation einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe (WWP), für die eine Bohr- und Wasserentnahmebewilligung erforderlich ist, Eingriffe im Sektor Au (mit Ausnahme der Fälle der Kategorie B1 gemäss Merkblatt GW-01; s. entsprechende Seite) oder in der Gewässerschutzzone S (Aushub, Fundamentpfähle usw.), Arbeiten, die eine Grundwasserabsenkung erfordern. S. auch die diesbezügliche Liste.

Besonderer Fall: Regelmässig enthält das Dossier kein Entwässerungskonzept (oder nur ein grobes Konzept). Wenn Letzteres Untertagbauten vorsieht, könnten diese allerdings eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG erfordern. Gegebenenfalls ist das vervollständigte Dossier vor Erteilung der Baubewilligung der DUW zu unterbreiten.

Weiteres

Bei Sondernutzungsplänen (DNP/QP), bei Wasserbauprojekten, bei Projekten für Industrie- und Gewerbeanlagen sowie bei Lageranlagen für wassergefährdende Stoffe und Hofdünger (Art. 7 Abs. 3 kGSchG).


Umweltschutz (USG/kUSG)

Kantonale Bewilligung oder Ausnahmegenehmigung

Bei Projekte, die eine kantonale Bewilligung oder Ausnahmegenehmigung im Sinne des Bundes- und/oder kantonalen Gesetzes über den Umweltschutz bedürfen (s. die diesbezügliche Liste).

Beispiele : Bewilligung für Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle (gemäss VeVA) entgegennehmen, Bewilligung für die Einrichtung von Anlagen zur Verwertung von mineralischen Abfällen. S. auch die diesbezügliche Liste.

Abfälle

Projekte im Zusammenhang mit der Industrie müssen dem Kanton vorgelegt werden, da sie kontrollpflichtige und Sonderabfälle erzeugen können und die Mengen sehr gross sein können.

Für Projekte von Entsorgungssanlagen.

Beispiele von Entsorgungsanlagen: Deponie, Anlage zur Verwertung mineralischer Abfälle, Sammelstelle, Anlage, die der VeVA unterliegt, usw.

Altlasten

Bei Projekten auf Parzellen, welche im kantonalen Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind (Art. 44 kUSG)

Chemische oder biologische Belastung des Bodens 

Bei Verdacht auf eine chemische oder biologische Belastung des Bodens (Art. 51 Abs. 2 kUSG), und vor allem, wenn sich das Projekt auf einem sog. «speziellen» Gebiet befindet (d.h. PAK für die Gemeinden Chippis und Siders, Quecksilber für die Gemeinden Niedergesteln, Raron, Visp, Baltschieder, Lalden und Brig-Glis).
Die betroffenen Sektoren sind auf dem kantonalen Kataster der belasteten Standorte ersichtlich. Eine Anleitung zur Konsultierung ist auf der Website der DUW verfügbar.

Lärm

Wenn die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES; gemäss Art. 43 LSV) für die Zone des Projektstandorts noch nicht festgelegt wurde (Art. 28 Abs. 4 kUSG). Zu beachten ist, dass die Meinung der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) zwingend auch geholt werden soll.
Wenn Gebäude mit Orten empfindlicher Nutzung (OMEN) in lärmbelasteten Gebieten geplant sind (s. auch Art. 31 Abs. 3 kUSG).
Bei Projekten für Windkraftanlagen, öffentliche Schwimmbäder, Restaurants mit Terrasse, Einkaufsflächen oder -zentren.
Projekte von Industrie- und Handwerksbetrieben werden von Fall zu Fall je nach möglichen Umweltauswirkungen analysiert.

Präzisierungen : Im Lärmkataster, der auf dem kantonalen Geoportal verfügbar ist, handelt es sich um orangefarbene (IGW überschritten) und rote Punkte (Alarmwert überschritten). Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die Gruppe Lärm der DUW.
Gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV gelten als OMEN (a) Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume, und (b) Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (ausgenommen Räume für die Haltung von Nutztieren und Räume mit erheblichem betriebsbedingtem Lärm).

Nicht ionisierende Strahlung

Wenn das Projekt die Installation oder die Änderung einer Mobil- oder Rundfunkanlage vorsieht (Art. 36 Abs. 1 und 9 Abs. 1 kUSG).
Wenn das Projekt die Installation einer Transformatorstation oder eines Windrads vorsieht (Art. 36 Abs. 1 und 9 Abs. 1 kUSG).
Je nach Abstand der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu Hochspannungsleitungen (Art. 3 Abs. 3 NISV; Art. 36 Abs. 1 und 9 Abs. 1 kUSG, Art. 11a LeV): < 100 m bei 380 kV, < 70 m bei 220 kV, < 50 m bei 125 und 132 kV, < 30 m bei 65 kV.

Präzisierung : Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als OMEN (a) Räume innerhalb eines Gebäudes, in denen sich Personen regelmässig über einen längeren Zeitraum aufhalten, (b) öffentliche oder private Spielplätze, die in einem Gestaltungsplan festgelegt sind, (c) Teile von unbebauten Grundstücken, auf denen oben genannte Tätigkeiten erlaubt sind. Weitere Informationen sind auf der Website des BAFU zu finden.

Luftreinhaltung

Wenn es sich um den Bau eines neuen Wärmenetzes mit einer Fläche von > 1 ha handelt.
Projekte von Industrie- und Handwerksbetrieben werden von Fall zu Fall je nach möglichen Umweltauswirkungen analysiert.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Bei UVP-pflichtigen Projekten (Art. 2 Abs. 1 UVPV).

Beispiele (umfassende Liste im Anhang der UVPV) : Parkplätze für mehr als 500 Autos, verschiedene Industrieprojekte, Einkaufszentren und Fachgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m2, Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW.
 

Sondernutzungspläne (DNP/QP)

Die DUW ist zu allen Sondernutzungsplänen zu konsultieren.