Lärm

Kompetenzen Ihrer Gemeinde

Im Bereich des Lärmschutzes:

  • Die Gemeinde sorgt bei Anlagen, die sie bewilligt, für die Ermittlung der Immissionen sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Schutz vor Lärm (Art. 5 Abs. 1 kUSG, Art. 27 Abs. 1 kUSG).
  • Bevor sie eine Baubewilligung für ein Gebäude mit Orten mit empfindlicher Nutzung in einem lärmbelasteten Gebiet erteilt, kontrolliert die Gemeinde, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 31 Abs. 1 und 2 kUSG, unter Vorbehalt von Art. 31 Abs. 3).
  • Die Gemeinde ist für die Anordnung der Sanierung einer nicht gesetzeskonformen Anlage zuständig, wenn sie auch über deren Änderung zu entscheiden hat (Art. 30 Abs. 1 kUSG).
  • Die Gemeinden sind für die Begrenzung der Emissionen von beweglichen Geräten und Maschinen sowie von anderen Lärmquellen zuständig, gemäss ihrer eigenen Gesetzgebung, durch Regulierungen der Betriebszeiten und der baulichen Massnahmen (Art. 32 Abs. 1 kUSG).

Häufig anzutreffende Fälle

Zahlreiche Projekte in kommunaler Kompetenz beinhalten die Installation einer Luft-Wasser-Wärmepumpe (WP). Der Gesuchsteller muss in seinem Dossier sämtliche Informationen vorbringen, welche notwendig sind, um zu überprüfen, dass die gesetzlichen Lärmschutz-Anforderungen erfüllt werden. Die Informationen hierzu sind auf der Internetseite der DUW für WP verfügbar.

Hier finden Sie die direkten Links zur Meldung und Beurteilung von Wärmepumpenlärm :

Neben der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der «fertigen» Anlage muss die Gemeinde auch sicherstellen, dass die Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms Baulärm-Richtlinie, BAFU, 2006) eingehalten wird.