Subventionierung und Förderung

Der Kanton kann, durch seine Dienststelle für Mobilität (DFM), den Langsamverkehr mithilfe verschiedener Werkzeuge auf mehreren Ebenen fördern. Einerseits kann er Subventionsbeiträge für kommunale Infrastrukturen des Freizeit- und Alltagslangsamverkehrs entrichten. Andererseits hat er auch die Möglichkeit Förderungsmassnahmen zugunsten des Alltagslangsamverkehrs durchzuführen, zu koordinieren oder finanziell zu unterstützen.

Kantonsbeiträge für Wege des Freizeitverkehrs (Art. 14 GWFV)

Die Gemeinden können ein Gesuch um Beiträge an die Kosten der Planerstellung, der Anlage, der Instandstellung, der Verbesserung und der Kennzeichnung für Wege stellen, die offiziell gemäss dem GWFV als Wege des Freizeitverkehrs anerkannt sind. Der Beitrag kann sich auf bis zu 50 Prozent des Kostenanteils zulasten der Gemeinde belaufen. Die Vergabe und die Höhe des Beitrags hängt insbesondere vom kantonalen Interesse, von der Bedeutung des Weges und vom Investitionsbetrag ab (Art. 16 Abs. 4 RWFV).

Investitionssubventionen der kommunalen Infrastrukturen für den Alltagslangsamverkehr und Abstellflächen (Art. 24 GöVALV)

Der Kanton kann den Gemeinden für die Realisierung von Infrastrukturen, die dem Alltagslangsamverkehr und diesbezüglichen Abstellflächen dienen, Subventionen gewähren. Die Höhe der Subvention kann sich auf bis zu 50 Prozent der Kosten zulasten der Gemeinde belaufen und die Gewährung hängt vom kantonalen Interesse, von der Bedeutung der Strecke und vom Investitionsbetrag ab (Art. 6 Abs. 2 RGöVALV).

Unterstützung von Fördermassnahmen (Art. 25 GöVALV)

Die Förderung des Langsamverkehrs ist der dritte Pfeiler der kantonalen Strategie Langsamverkehr 2040. Der Staat kann im Rahmen des Budgets Aktionen zur Förderung des Alltagslangsamverkehrs durchführen oder koordinieren (Beispiel: Bike-Check). Er kann auch Fördermassnahmen von Dritten unterstützen, die im Bereich des Alltagslangsamverkehrs tätig sind.

Mehrere Kriterien helfen zu bestimmen, ob eine Aktion von kantonalem Interesse ist und somit für eine Unterstützung durch den Kanton in Frage kommt (Art. 7 RGöVALV): Subsidiarität, Territorialität, Umfang der Begünstigten, nachhaltige Wirkung, öffentlicher Nutzen.

Neue Initiativen, die Potenzial aufweisen und eine Starthilfe benötigen, können ebenfalls vom Kanton gefördert werden.