Erfassung der medizinisch-technischen Grossgeräte
Am 12. März 2020 hat der Walliser Grosse Rat die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte im neuen Gesundheitsgesetz festgehalten. Dieses Gesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Die Inbetriebnahme von medizinisch-technischen Grossgeräten ist ab Inkrafttreten des Gesetzes der Regulierung unterstellt. Die Betreiber haben ab Inkrafttreten des Gesetzes eine dreimonatige Frist, um eine Liste ihrer medizinisch-technischen Grossgeräten sowie die erforderlichen Informationen für die Führung des Registers einzureichen. Jedes nicht gemeldete Gerät gilt als nicht bewilligt, sofern die Verzögerung nicht aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
Die erste Liste von Grossgeräten wird vom Staatsrat erstellt und sollte gemäss der dem Gesetzesentwurf beigelegten Botschaft wie folgt aussehen:
- MRT (Magnetresonanztomographie);
- CT-Scanner (Computertomographie);
- PET-Scanner (Positronen-Emissions-Tomographie) und PET-MRT;
- SPECT (Single-Photon-Emissions-Computertomographie), SPECT-CT;
- Lithotripter;
- Digitale Subtraktionsangiographie (inklusive Katheterlabor);
- Andere Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten eine Million Franken oder mehr betragen (Katalogpreis) wie Protonentherapie, Gammaknife und Cyberknife;
- Alle Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten eine Million Franken oder mehr betragen (Katalogpreis);
- Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche chirurgische Infrastruktur).