Unfall beim Staat Wallis

Die Gehaltsfortzahlung für verunfallte Kantonsangestellte ist im Artikel 13 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis geregelt. 

Bei Betriebsunfall ohne grobes Verschulden des Angestellten wird diesem vom Staat während der Arbeitsunfähigkeit die volle Besoldung ausbezahlt, bis er im Besitz einer Invalidenversicherung ist, maximal aber während zwei Jahren.

Bei Nichtbetriebsunfall bezieht der Angestellte dieselbe Besoldung wie im Krankheitsfall. Nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht wird das Krankentaggeld direkt an den Angestellten durch die SUVA überwiesen.

Im Falle groben Verschulden des Mitarbeitenden, gewährleistet der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit. Der Mitarbeitende erhält direkt die Taggelder durch die SUVA.

Die Mitarbeitenden beim Staat Wallis sind bei der SUVA gegen Unfall versichert.

Unfallmeldung

Kommt es zu einer Abwesenheit infolge Unfall muss der Mitarbeitende den Vorgesetzten umgehend informieren sowie ihm für die Absenz von mehr als 3 Arbeitstagen ein Arztzeugnis vorlegen.

Falls es sich um einen fortlaufenden Unfall handelt, muss jeden Monat ein Arztzeugnis vorgewiesen werden, sowie vom direkten Vorgesetzten das Formular für fortlaufende Abwesenheit ausgefüllt und an die Dienststelle für Personalmangement gesendet werden. Ebenfalls muss der Mitarbeitende das entsprechenden Online-Formulare der SUVA ausfüllen und bei der Sektion für Gehälter einreichen. Zudem muss eine Kopie im Personaldossier der jeweiligen Person hinterlegt werden.

Kontakt

Dienststelle für Personalmanagement

Adresse
Place St-Théodule 15
1950 Sion

Telefon 027 606 27 50
Link Personenverzeichnis
@ E-Mail Adresse srh@admin.vs.ch
Öffnungzeiten Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr / 13:30 - 17:00 Uhr
Vortag Feiertag:
offen bis 16:00 Uhr