Qualifikationsverfahren

 

Hinweis

  • Die Qualifikationsverfahren (QV) sind in der jeweiligen Bildungsverordnung geregelt und finden am Ende der Ausbildung statt. Lernende mit einem Lehrvertrag sind automatisch für das QV eingeschrieben. Falls der/die Lernende das QV nicht absolvieren will, so ist die Dienststelle so früh als möglich schriftlich zu informieren.
     
  • Die Resultate des QV werden schriftlich mit der Noteneröffnung per Post zugestellt. Die Noteneröffnung beinhaltet die Resultate gemäss Positionen des QV auf Grundlage der Bildungsverordnung. Es werden keine telefonischen Auskünfte erteilt.
     
  • Bei nichtbestandenem QV hat der/die Lernende das Recht eine Beschwerde zu führen (EGBBG Art. 74). Diese Beschwerde ist in schriftlicher Form an den zuständigen Departements Chef zu richten.
     
  • Bei nichtbestandenem QV besteht das Recht zur Akteneinsicht. Nehmen Sie dazu Kontakt mit dem zuständigem Chef-Experten Kontakt auf (Informationen dazu bei der Noteneröffnung). ACHTUNG: bei bestandenem QV besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.

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