Die Transportkosten verwalten

Personen, die im Wallis wohnhaft sind und Beherbergungs- und Beschäftigungsleistungen einer von der Dienststelle für Sozialwesen (DSW) anerkannten Institution in Anspruch nehmen, können in den Genuss einer Vergütung der Transportkosten oder einer Beteiligung an diesen Kosten kommen.

  1. Fahrten zwischen Wohnort und Tagesstätte oder Werkstätte
    Die DSW erstattet die Transportkosten auf der Grundlage einer von der Institution vorgelegten Gesamtabrechnung an diese zurück.
     
  2. Fahrten zwischen einem Heim oder einer geschützten Wohnung und einem Pflegeleistungserbringer
    Die Transportkosten werden dem Leistungserbringer (Spital, Ärztin/Arzt, Physiotherapeut/-in usw.) von der DSW vergütet.
     
  3. Fahrten zwischen den Einrichtungen derselben Institution oder zwischen zwei Institutionen
    Die Kosten der Benutzenden für Fahrten zwischen Heimen, geschützten Wohnungen, Tagesstätten und Werkstätten derselben Institution gehen zu Lasten der Institution.
     
  4. Fahrten zwischen dem Wohnort und einem Heim oder einer geschützten Wohnung
    In diesem Fall gehen die Transportkosten vollständig zu Lasten der Benutzerin bzw. des Benutzers.
     
  5. Fahrten zwischen dem privaten Wohnsitz und dem medizinischen Behandlungsort (ausgenommen Tagesstätten, die durch die von der DSW anerkannten Institutionen betrieben werden)
    Die Vergütungsanträge von Versicherten, die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beziehen, werden weiterhin von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis behandelt.
     
  6. Besondere Situationen
    Besondere Situationen sollten der DSW schriftlich gemeldet werden. Letztere entscheidet anschliessend, wie diese berücksichtigt werden können.