Benutzung des Rail-Checks

Diese Verordnung gilt für die Übernahme der Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort und dem Kursort von Auszubildenden und Studierenden der allgemeinbildenden Sekundarstufe II.


Der Kursort entspricht dem Hauptbahnhof des Ortes, an dem sich die Schule befindet, an der der Anspruchsberechtigte eingeschrieben ist, mit Ausnahme der Studierenden der Fachmaturität „Gesundheit“, für die es sich um den Ort der von der HES-SO Wallis oder von der ausserkantonalen Schule erteilten Kurse handelt. Für alle Ausbildungen gilt: Wenn die Kurse an zwei verschiedenen Standorten stattfinden, gilt der Standort, der weiter vom Wohnort entfernt ist.


Der Wohnort entspricht grundsätzlich der Haltestelle, die dem Wohnort der berechtigten Person am nächsten liegt.


Ein „Lehrling“ ist eine Person mit einem von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigten Lehrvertrag, die eine duale oder Vollzeitausbildung an kantonalen oder anerkannten ausserkantonalen Berufsschulen absolviert oder berechtigt ist, eine berufliche Grundausbildung ausserhalb des Kantons zu absolvieren.


Ein „Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II“ ist eine Person, die in einer der Schulen der allgemeinbildenden Sekundarstufe II eingeschrieben ist oder berechtigt ist, eine Ausbildung an einer außerkantonalen Schule zu absolvieren.