Ferien, Feiertage und Urlaub

Inhalt

Ferien

Pro Kalenderjahr stehen Ihnen folgende Ferien zu:

  • 25 Tage bis zum 44. Altersjahr
  • 27 Tage vom 45. bis zum 49. Altersjahr
  • 30 Tage ab dem 50. Altersjahr
  • 32 Tage ab dem 57. Altersjahr beziehungsweise ab dem 55 Altersjahr für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei

Die Ferien müssen während dem Kalenderjahr bezogen werden (01. Januar bis 31. Dezember).Werden die Ferien infolge ausserordentlicher Umstände nicht bezogen, können diese bis spätestens am 30. April des folgenden Jahres übertragen werden. Ferien die bis dahin nicht bezogen wurden, verfallen ersatzlos.

Feiertage

Der Kanton Wallis gewährt seinen Mitarbeitenden die folgenden 9 kantonalen Feiertage:

  • Neujahr
  • St. Joseph
  • Auffahrt
  • Fronleichnam
  • Nationalfeiertag
  • Maria Himmelfahrt
  • Allerheiligen
  • Maria unbefleckte Empfängnis
  • Weihnachten

Gemäss dem Arbeitsplan, welcher jedes Jahr durch den Staatsrat genehmigt wird, können auch folgende 5,5 Tage als arbeitsfreie Tage zählen.

  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai (halber Tag)
  • Pfingstmontag
  • 24. Dezember (halber Tag)
  • Stefanstag
  • 31. Dezember (halber Tag)

Hier finden Sie den aktuellen Arbeitsplan der Walliser Kantonsverwaltung.

Sonderurlaub

Hochzeit:

  • Für die eigene Hochzeit: 6 Arbeitstage (gültig 1 Jahr ab der zivilischen Trauung)
  • Bei Familienangehörigen in auf- oder absteigender Linie (Kinder, Grosskinder, Geschwister, Schwager oder Schwägerin), im Fall, dass die Feier an einem Arbeitstag stattfindet: 1 Tag

Umzug der Hauptwohnung: 1 Arbeitstag

Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten: Der Dienstchef ist ermächtigt, einen Sonderurlaub von höchstens 5 Arbeitstagen für eine und dieselbe Krankheit oder einen und denselben Unfall, je nach Bedürfnis und der Schwere der Krankheit oder des Unfalls, zu gewähren. Allerdings können einem Mitarbeiter maximal 10 Tage pro Jahr bewilligt werden.

Todesfall:

  • 5 Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder
  • 3 Arbeitstage: Vater, Mutter, Kinder
  • 2 Arbeitstage: Geschwister, Schwiegereltern

Sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt und einen vorgesehenen Arbeitstag betrifft:

  • 1 Tag: Grosskinder, Grosseltern, Schwager, Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte
  • ½ Tag: Vetter oder Cousine im 1. Grad, Pate, Patin, Patenkind

Betreuungsurlaub

Am 1. Juli 2021 tritt auf Bundesebene der bezahlte 14-wöchige Betreuungsurlaub für die Betreuung schwer erkrankter oder verunfallter Kinder in Kraft.

Auf der Ebene der gesetzlichen Bestimmungen sind alle Informationen in der Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis, Artikel 37b, enthalten.

Dieser Urlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Die AHV-Ausgleichskasse zahlt 80% des Lohnes an den Arbeitgeber. Dieser zahlt dem Arbeitnehmer den Lohn zu 100% aus. Dieser Urlaub wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Betreuungsgeld erfüllt sind.

Informationen zu den Ansprüchen erhalten Sie bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis.

Der Prozess «1301-14 Betreuung schwer erkrankter oder verunfallter Kinder» gibt detailliert Auskunft zu den verschiedenen Etappen des Prozesses, die Zuständigkeiten und die Kontaktpersonen.

Was die Zeiterfassung anbelangt weisen wir Sie darauf hin, dass in SAP bei der Erstellung des Abwesenheitskontingents «Betreuungsurlaub» die maximale Anzahl von Arbeitstagen erfasst wird, die den von der AHV-Ausgleichskasse ausbezahlten 98 Taggeldern entspricht, dh. 70 Tage.

Unbezahlter Urlaub

Die Mitarbeiter sind berechtigt, zur Verlängerung des Mutterschafts-, Adoptions- oder Vaterschaftsurlaubs einen unbezahlten Urlaub zu nehmen. Bei diesen Arten von unbezahltem Urlaub übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) aber im Maximum während drei Monaten.

Der Dienstchef kann einem Mitarbeiter auf begründetes Gesuch hin einen unbezahlten Urlaub von maximal sechs Monaten gewähren (die Dauer des unbezahlten Urlaubs wird im Einverständnis mit dem Dienstchef festgelegt), sofern dadurch die Tätigkeit der Dienststelle nicht merklich beeinträchtigt wird.

Für alle unbezahlten Urlaube wird eine proportionale Kürzung des Ferienanspruches ab dem ersten Abwesenheitstag vorgenommen.

Der Lohnanspruch während des Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs wird gekürzt, wenn die Tätigkeit aufgrund des anschliessenden unbezahlten Urlaubs nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder Adoption wieder aufgenommen wird.

Der Mitarbeitende hat alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Deckung der Sozialversicherungen während des unbezahlten Urlaubs sicherzustellen (Unfallversicherung, eventuell berufliche Vorsorge usw.).

Mutterschaftsurlaub

Beim Staat Wallis wird während 16 Wochen ein voll bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. In dieser Zeit kann sich die Mitarbeiterin ganz ihrem Neugeborenen widmen. Nach Ablauf der 16 Wochen kann sie ihre Arbeit wieder in Voll- oder Teilzeit aufnehmen, je nachdem, was sie mit ihrem Vorgesetzten vereinbart hat.

Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt, die werdende Mutter kann jedoch einen Vorbezug von bis zu zwei Wochen beantragen (gilt nur bei Anspruch auf 16 Wochen). Der Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub besteht nur, wenn die Mitarbeiterin ihre Tätigkeit innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt für eine Dauer von mindestens 6 Monaten wieder aufnimmt. Nimmt sie die Arbeit nicht oder später als 6 Monate nach der Geburt wieder auf, reduziert sich der Anspruch auf 8 Wochen. Danach zahlt die Ausgleichskasse noch während 6 weiteren Wochen die Entschädigung gemäss den eidgenössischen Bestimmungen (80% des Lohns) aus. Kehrt die Mitarbeiterin nach der Geburt für weniger als 6 Monate an den Arbeitsplatz zurück, wird der Besoldungsanspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub anteilsmässig gekürzt.

Adoptionsurlaub

Der Staat Wallis gewährt seinen Mitarbeitern einen Adoptionsurlaub, damit die Adoptiveltern die Ankunft des Kindes optimal organisieren können und danach wieder für die Arbeit motiviert sind.

Der Adoptionsurlaub wird sowohl weiblichen als auch männlichen Angestellten gewährt.

Die Dauer des Adoptionsurlaubs entspricht drei Vierteln der Dauer des Mutterschaftsurlaubs.

Er beginnt mit der Ankunft des Kindes an seinem neuen Wohnsitz in der Schweiz. Ein Vorbezug von höchstens zwei Urlaubswochen ist möglich, um Vorkehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.

Falls beide Elternteile Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der Walliser Gesetzgebung haben, so beträgt die Höchstdauer gesamthaft 16 Wochen, wobei diese zwischen den beiden Elternteilen nach ihrem Willen aufgeteilt werden können. Jeder Elternteil muss jedoch mindestens 4 Wochen beziehen.

Elternschaftsurlaub

Gegen Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde oder der Elternschaftsanerkennung wird ein Elternschaftsschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen gewährt. Dieser dient dazu, dass das Elternteil in der ersten Phase nach der Geburt für die Familie da sein kann.

Der Elternschaftsurlaub muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt oder – wenn das Kind länger im Spital bleiben musste – innerhalb von zwei Monaten nach Ankunft des Kindes am Familienwohnsitz bezogen werden

Unbezahlter Elternurlaub

Die Mitarbeiter , welche Eltern von Kindern zwischen 0 und 12 Jahren sind, haben Anspruch auf einen unbezahlten Elternurlaub von maximal zehn Tagen pro Jahr.

Während dieser Zeitspanne übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge)