Arbeitsunfähigkeitsmanagement und Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit und Nichtberufsunfall
Die Gesundheit der Mitarbeitenden und das Absenzenmanagement sind wichtige Aspekte unserer Personalpolitik. Die Aufrechterhaltung eines regelmässigen Kontakts, das aktive Zuhören und die Unterstützung durch die Vorgesetzten für Mitarbeitende, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig sind, sind entscheidend, um ihre Genesung und ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz unter den besten Bedingungen zu fördern.
Definitionen der verschiedenen Arbeitsunfähigkeiten
Krankheit
Als Krankheit gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen, seelischen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Unfall
Ein Unfall ist eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Berufsunfall
Als Berufsunfall gilt ein Unfall, der sich ereignet, wenn die versicherte Person auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse Arbeiten ausführt. Als Berufsunfälle gelten auch Unfälle, die sich während Arbeitspausen ereignen sowie vor oder nach der Arbeit, wenn sich der Versicherte befugterweise am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsgelände oder in der mit seiner Tätigkeit zusammen-hängenden Gefahren aufhält.
Nichtberufsunfall
Als Nichtberufsunfall gilt jeder Unfall, der nicht in die Kategorie der Berufsunfälle fällt.
Berufskrankheit
Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmten Arbeiten verursacht wurden.
Meldung von Arbeitsunfähigkeit
Bei Abwesenheit infolge einer Krankheit oder eines Unfalles sind folgende Massnahmen seitens des Mitarbeitenden notwendig:
- Sofortige Meldung der Arbeitsunfähigkeit an Ihre Dienststelle, gemäss den Richtlinien der Dienststelle (Kontaktperson und Kommunikationsmittel)
- Übermittlung des ärztlichen Zeugnisses ab dem 3. aufeinanderfolgenden Arbeitstag an Ihren direkten Vorgesetzten, je nach den Richtlinien der Dienststelle. Sofern Sie vorab informiert wurden, kann Ihr Vorgesetzter ein ärztliches Attest (Arztzeugnis) ab dem ersten Tag der Abwesenheit verlangen.
- Bei einem Berufs- oder Nichtberufsunfall ist eine Unfallmeldung bei der SUVA auszufüllen.
Bei längerer Abwesenheit:
- Monatliche Übermittlung eines ärztlichen Attests (Arztzeugnis) an Ihre Dienststelle
- Regelmässige Kontaktaufnahme mit Ihrer Dienststelle
- Übermittlung eines ärztlichen Zeugnisses zur Wiederaufnahme der Arbeit bei Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit
- Bei Ferien während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes über die Eignung für den geplanten Urlaub unabdinglich
- Eine proportionale Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt ab dem 61. Tag der Abwesenheit
Inhalt des ärztlichen Zeugnisses
Das ärztliche Zeugnis muss unter anderem folgende Angaben enthalten:
- Die Identität des Patienten (Name, Vorname, Geburtsdatum)
- Tag der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall)
- Zeitraum und Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit
- Bei Ferien, die Bestätigung, dass der Urlaub angetreten werden kann und die Definition des Zeitraums
SUVA-Meldung bei einem Unfall
Bei einem Unfall, beruflich oder nichtberuflich bedingt, oder bei einer Berufskrankheit muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die/der HR-Verantwortliche ihrer Dienststelle die Unfallmeldung auf der SUVA-Webseite (https://sunet.suva.ch ohne Angabe des Lohns (dies wird später von der Sektion Gehälter der Dienststelle für Personalmanagement angegeben) ausfüllen. Bei Fragen steht Ihnen die Sektion Gehälter zur Verfügung: 027 606 23 90 - SRH-STR-ABSENCES@admin.vs.ch
Nützliche Daten für die Online-Unfallmeldung:
- Rubrik « Arbeitgeber » :
Unternehmen: Staat Wallis
Adresse: Dienststelle für Personalmanagement
Zusätzliche Adresse (c/o, etc.): Sektion Gehälter
PLZ - Ort: 1950 Sion
- Rubrik « Policendaten » :
Kundennummer: 1-01458-71000
Unternehmensteil: A
Agentur: Suva Sion
- Unter der Rubrik «Ansprechpartner» - Kontaktperson:
Name: Zuchuat
Vorname: Carole
Telefon: 027 606 23 90
E-Mail: SRH-STR-ABSENCES@admin.vs.ch
Lohnanspruch
Bei Krankheit und Nichtberufsunfall
Der Lohn wird den Mitarbeitenden, die unbefristet oder für eine befristete Dauer angestellt sind, weiterhin zu 100% des massgeblichen Lohnes wie folgt ausbezahlt:
- Während des 1. Dienstjahres : 6 Monate, d.h. 180 Tage
- Während des 2. Dienstjahres : 8 Monate, d.h. 240 Tage
- Während des 3. Dienstjahres : 12 Monate, d. h. 360 Tage
- Ab dem 4. Dienstjahr : 13,5 Monate, d.h. 405 Tage
Bei Mitarbeitenden, die für eine bestimmte Zeit angestellt sind, endet die Besoldung spätestens mit Ablauf der Anstellung.
Der Begriff Monat entspricht einer Dauer von 30 Tagen, unabhängig davon, wie viele Tage tatsächlich in dem betreffenden Monat enthalten sind.
Bei einem Berufsunfall / einer Berufskrankheit
Die Mitarbeitenden des Staates Wallis sind gegen Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der SUVA versichert.
Im Falle eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit, ohne dass ein schweres Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt, garantiert der Staat die Lohnfortzahlung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit für maximal zwei Jahre.
Wenn das Recht auf Besoldung durch den Staat Wallis erlischt, werden die SUVA-Entschädigungen direkt an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ausbezahlt.
Berechnung des Anspruchs
Abwesenheitstage aufgrund von Krankheiten und Nichtberufsunfällen werden unabhängig vom Grad der Abwesenheit, ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu 100% als Arbeitsunfähigkeitsfehltage gezählt. Alle Abwesenheiten werden kumuliert, unabhängig von der Erkrankung / der Ursache.
Der Lohnanspruch wird wie folgt berechnet: Die Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Nichtberufsunfall werden, wie im Abschnitt «Lohnanspruch bei Krankheit und Nichtberufsunfall» genannten Höchstanzahl, addiert. Dabei wird eine rückwirkende Rahmenfrist von 585 Tagen berücksichtigt.
Ende des Lohnanspruchs
Bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird das Dienstverhältnis von der zuständigen Anstellungsbehörde (Art. 59, Absatz 1, Gesetz über das Personal des Staates Wallis) vollständig aufgelöst, und zwar auf das Datum, das dem Ende der Lohnfortzahlung entspricht (Art. 12 und 13, Gesetz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis).
Eine Neueinstellung kann gegebenenfalls zum Prozentsatz der Arbeitsfähigkeit in der zuvor ausgeübten Funktion oder mit Zustimmung der betroffenen Person in einer anderen, geeigneteren Funktion erfolgen.
Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit und Nichtberufsunfall
Ab dem 1. Januar 2025 ergänzt die Verordnung über die Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit und Nichtberufsunfall des Personals des Staates Wallis die bestehenden Bestimmungen über die Entlöhnung im Fall von einer fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Nichtberufsunfalls.
Für Mitarbeitende, mit einer unbefristeten Anstellung, bleiben die bisherigen Rechte unverändert, es wurden hingegen zusätzliche Massnahmen eingeführt, um den finanziellen Schutz der Mitarbeitenden zu stärken und die Solidarität zwischen den Mitarbeitenden und dem Arbeitgebersicherzustellen.
Auszahlung von Taggeldern
Nach Ablauf des Lohnanspruchs wird grundsätzlich ein Taggeld bis zu maximal 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt (einschliesslich der Tage, an denen der Lohn gemäss Anzahl Dienstjahren bezahlt wurde).
Diese Entschädigung beträgt 90% des massgebenden Lohns abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, BVG, FZ). Der Höhe des Tagesansatzes wird im Verhältnis zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet.
Voraussetzung für die Auszahlung von Taggeldern ist, dass zuvor ein Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bei der kantonalen IV-Stelle des Wohnkantons der versicherten Person eingereicht wurde.
Dauer und vorzeitiges Ende der Taggelder
Der Leistungsanspruch wird berechnet, indem alle Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Krankheit oder einen Nichtberufsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeitstage zusammengerechnet werden, und zwar bis zu maximal 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden, rückwirkend berechneten Tagen.
Die Taggelder enden vor Ablauf der vorgesehenen maximalen Anzahl von Tagen der Arbeitsunfähigkeit, z. B.:
- am Ende einer befristeten Anstellung;
- der Tag, an dem der Taggeldbezieher wieder vollkommen arbeitsfähig ist;
- zum tatsächlichen Zeitpunkt des Renteneintritts;
- bei Nichtabgabe eines ärztlichen Zeugnisses in der vorgeschriebenen Form und Frist usw.
Informations- und Zusammenarbeitspflichten der Begünstigten
Die Taggeldbezüger sind aufgefordert folgende Schritte zu unternehmen:
- Regelmässige Einreichung von ärztlichen Zeugnissen der Arbeitsunfähig-keitstage, die den Leistungsanspruch belegen und welche die Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Diese Zeugnisse dürfen nicht länger als einen Monat ausgestellt werden und müssen innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Datum der Arbeitsunfähigkeit, spätestens am 10. des Monats vorliegen;
- Unverzügliche Information bei vollständiger Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit;
- Die Sozialversicherer und ihre medizinischen Experten gegenüber dem Vertrauensarzt des Staates Wallis von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden;
- Dem Staat Wallis unverzüglich jede Leistung zu melden, die sie von den Sozialversicherungen, einer Haftpflichtversicherung oder von Drittpersonen, die sie als Erwerbsausfallentschädigung infolge einer Krankheit oder eines Nichtberufsunfalls erhalten. Diese Stellen sind von ihrem Berufsgeheimnis zu entbinden. Ausserdem müssen sie dem Staat Wallis alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die für die Berechnung der Überentschä-digung notwendig sind.
Der Staat Wallis kann von der anspruchsberechtigten Person jederzeit verlangen, dass sie sich bei einem vom Staat Wallis bezeichneten Vertrauensarzt einer medizinischen Untersuchung unterzieht. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu Lasten des Staates Wallis.
Finanzierung der Entschädigung
Die Taggelder werden vom Staat Wallis sowie der Personalmitglieder finanziert. Die Höhe des Lohnabzugs zur Finanzierung dieser neuen Leistungen wird durch Staatsratsentscheid nach Anhörung der Sozialpartner festgelegt. Die Beteiligung des Staates ist mindestens gleich hoch wie diejenige der Mitarbeitenden.
Invalidenversicherung (IV)
Die Invalidenversicherung spielt als Partner eine wesentliche Rolle. Sie unterstützt und kooperiert bei der Suche nach Lösungen und der beruflichen Wiedereingliede-rung der Mitarbeitenden.
Die Leistungen der IV zielen darauf ab:
- mit der Früherfassung und Frühintervention und mit geeigneten, einfachen, zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen die Invalidität verhindern, vermindern oder beheben;
- die langdauerhaften wirtschaftlichen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfes ausgleichen;
- zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
Wenn eine krankheitsbedingte Abwesenheit länger als 3 Monate dauert, wird die Dienststelle für Personalmanagement, die / der HR-Verantwortliche der Dienststelle oder der/die Mitarbeiter/in die Früherfassung (FE) der zuständigen kantonalen IV-Stelle melden.
Für weitere Informationen zu den Leistungen der IV empfehlen wir Ihnen, das Merkblatt «4.01 Leistungen der Invalidenversicherung IV» auf der Website der Kantonalen IV-Stelle Wallis zu konsultieren: https://www.ahv-iv.ch.
Berufliche Vorsorge (PKWAL)
Das Ziel der Pensionskasse des Staatspersonals des Kantons Wallis (PKWAL) besteht darin, die vom Staat Wallis beschäftigten Personen sowie Angestellte von angeschlossenen Institutionen gegen die wirtschaftlichen Folgen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall zu versichern.
Die Leistungen bei Invalidität beginnen mit dem Ende des Anspruchs auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. mit dem Ende des Anspruchs auf Taggelder.
Aufgrund der Einführung einer längeren Entschädigungsdauer wurde die Finanzierung der Risikoleistungen neu beurteilt. So beschloss der Verwaltungsrat, den Prozentsatz des Risikobeitrages von 3.0% auf 2.7% zugunsten des Sparbeitrages zu senken. Insgesamt bleiben die Beitragssätze unverändert, aber ab dem 1. Januar 2025 wird somit das Sparkapital für die Pensionierung verbessert.
Weitere Informationen zu den Leistungen bei Invalidität finden Sie auf ihrer Website: www.cpval.ch
Büro für Mitarbeiterunterstützung und Konfliktmanagement
Das Büro für Mitarbeiterunterstützung und Konfliktmanagement (BUKM) ist eine autonome Einrichtung innerhalb des Staates Wallis. Es steht kostenlos zur Verfügung und kann entweder per E-Mail (BSCG@admin.vs.ch) oder telefonisch (027 607 35 50) kontaktiert werden. Das BUKM ist ein Ort des Zuhörens, der Information, der Beratung und der Orientierung, Hilfe und Begleitung bei der Lösung schwieriger Situationen, sei es privater oder beruflicher Natur. Sie behandeln Ihre Situation absolut vertraulich.
Intranetseite: www.vs.ch/bsgc
Vertrauensarzt des Staates Wallis
Der Staat Wallis verfügt über einen Vertrauensarzt mit folgenden Befugnissen:
- Er entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers über bestimmte Arbeitsunfähigkeiten.
- Er äussert sich zu Vorbehalten oder Kontraindikationen in den ärztlichen Zeugnissen, die von den behandelnden Ärzten der Mitarbeitenden ausgestellt werden.
- Er stellt medizinische Gutachten zur Verfügung oder gibt eine zweite medizinische Meinung ab.
Interne Schulungen
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung haben die Möglichkeit an Weiterbildungen im Rahmen unseres internen Weiterbildungsangebots teilzuneh-men. Die Dienststelle für Personalmanagement stellt jedes Jahr ein abwechslungs-reiches und zeitgemässes Programm zusammen.
Unsere internen Schulungen sind so konzipiert, dass sie praktische Fähigkeiten und passende Lösungen vermitteln, die Ihnen die tägliche Arbeit erleichtern.
Egal, ob Sie mit Stress oder Erschöpfung, mit Konzentrationsschwierigkeiten oder anderen Herausforderungen im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheit oder mit zwischenmenschlichen Beziehungen, empfinden. Diese Schulungen können Ihnen helfen, effektivere Wege zu finden, um Ihren Ihre Aufgaben zu erleichtern. Wir möchten Sie ermutigen, diese Schulungen als Werkzeuge zu betrachten, die Ihnen helfen könnten, Ihren Berufsalltag auch unter schwierigen Umständen besser bewältigen zu können.
Sämtliche Informationen zu unseren internen Schulungen finden Sie auf unserer Website: HR-Intranet → Dienstleistungen→ Berufliche Weiterbildung → Interne Weiterbildung
