Anstellung
Inhalt
Arbeitsverhältnis
Zu Beginn Ihrer Tätigkeit wird Ihr direkter Vorgesetzter Ihnen den Anstellungsentscheid übergeben. Dieser entspricht einem Arbeitsvertrag und wird Ihrerseits nicht unterschrieben.
Anders als in der Privatwirtschaft beruht das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der kantonalen Verwaltung grundsätzlich auf einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsentscheid (Verfügung) und wird nicht mit einem Arbeitsvertrag des Obligationenrechts begründet.
Ebenfalls zu Beginn Ihrer Tätigkeit erhalten Sie von Ihrem direkten Vorgesetzten Ihr Pflichtenheft mit Ihren Aufgaben-, Verantwortungs-, und Kompetenzbereichen zur Unterschrift.
Der Anstellungsentscheid sowie das Pflichtenheft sind vom HR-Verantwortlichen Ihrer Dienststelle im eDossier einzufügen.
Probezeit
Bei einer Anstellung von unbefristeter Dauer oder einer befristeten Dauer von mehr als einem Jahr beträgt die Probezeit 6 Monate.
Während der Probezeit kann die Anstellung von beiden Seiten nur auf Ende eines Monats mit einer Voranzeige von 2 Wochen gekündigt werden.
Wird während der Probezeit die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht unterbrochen, wird die Probezeit automatisch entsprechend verlängert.
Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv.
Bei einer Anstellung von einem Jahr oder weniger beträgt die Probezeit 3 Monate. Falls es Zweifel an der Eignung, an den Leistungen oder am Verhalten des Mitarbeiters gibt, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um höchstens 3 Monate verlängern.
Anstellungsdauer
Die Anstellungsdauer wird gemäss dem Anstellungsentscheid geregelt.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Mitarbeitende kann seine Kündigung bei einem unbefristeten Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats einreichen.
Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeitenden kann die erwähnte Frist verkürzt werden.
Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber eine unbefristete Anstellung unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Monats und bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen.
